Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 179. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
lung von 12 Gerichtstagen. Auf die Patrimonialgcrichte zwei ter Classe werde diese Bestimmung gar keine Anwendung leiden. Staatsminister v. Könneritz: Hinsichtlich der Aeußerung des v. Posern beziehe er sich auf die früher in Betreff des Nu tzens der öfter» Anwesenheit des Justitiars am Drte des Ge richts gemacht Bemerkung. In Bezug auf die vom Secre- tair v. Zedtwitz geschehene Aeußerung bemerke er noch, daß die Feststellung der Gerichtstage durch den Contract, da nunmehr die Zulässigkeit der Uebernahme mehrerer Gerichtsbestallungen zur Regel geworden, zumal bei.der Fassung des §. 17. gar nicht mehr zulässig sei. Dem Vorschläge des v. Einsiedel wegen Feststellung von mindestens 8 Gerichtstagen wolle er nicht ge rade widersprechen. Der Präsident stellt hierauf die Frage: Genehmigt die Kammer die Bestimmung, haß in jedem Patrimonialgerichte bestimmte Gerichtstage, und zwar jährlich wenigstens 8 abge halten werden? Dieß wird mit 17 gegen 12 Stimmen bejaht. Secr. Hartz hat demnächst einen Zusatzparagraphen 21. b. dem Prasidio übergeben, welcher folgendermaßen lautet: Die im vorstehenden Paragraphen ^enthaltenen Bestimmun gen wegen der Advocatenpraxis leiden jedoch auf diejenigen Per sonen, welche vor Erlassung dieses Gesetzes jene Praxis mit der Verwaltung von Gerichtsbestallungen verbunden haben, so lange keine Anwendung, als sie nicht umfänglichere Gerichtsbezirre übernehmen, wie sie vor dem Erfcheknen gegenwärtigen Gesetzes bereits verwalteten. Zur Unterstützung dieses Antrags bemerkt Secr. Hartz: Es sei wohl nicht zu leugnen, daß durch die große Harte des vorliegenden Gesetzes die achtbarsten Manner in ihrem Erwerbe behindert, das Fortkommen so mancher Familie gefährdet werde. Eine besondere Härte enthalte ohnstreitig das Verbot der Advocatenpraxis für die Patrkmonialrichter, welches die jetzt functionirenden Justitiare am meisten zurücksetzen werde, da sie meistens mit der eigentlichen Advocatenpraxis die Verwal tung der ihnen übertragenen Gerichtshaltereien verbunden hätten. Nicht so leicht, als man vielleicht glaube, werde sich der Verlust eines großen Theils ihres Einkommens durch Uebernahme anderer Geschäfte ersetzen lassen, weshalb er es für unerläßlich nöthig halte, das Verbot der Advocatenpraxis auf die dermalen schon beiderlei Geschäfte betreibenden Juristen wenigstens so lange zu suspendiren, als sie nicht umfänglichere Gerichtsbestallungen erhielten. Fürstv. Schönburg: Er finde den Vorschlag sehr billig, und glaube nicht, daß man diesem Gesetze rückwirkende Kraft geben könne. Staatsm. v.Könnerktz: Es habedieRegierung allerdings die im Gesetze liegende Harte selbst gefühlt, und sich deshalb die Dis pensation Vorbehalten. Sie wünsche den so achtbaren Stand der praktischen Juristen nicht benachtheiligt zu sehen, und werde mit Vergnügen jeden Vorschlag annehmen, die durch die Verhält nisse gebotene Härte des Gesetzes aus selbigem zu entfernen. Für einen so allgemein gestellten, wie der vorliegende Antrag aber könne er sich nicht erklären, und sei der Ucberzeugung, daß eben dadurch die Ausgleichung der Geschäfte zwischen denen, welche sich in Zukunft nur mit Justizbestallungen und solchen, welche sich mit der Praxis befassen wollten, erschwert werde. Das Wort „umfänglichere" errege die meisten Bedenken, da ein Umfang ost schwer auszumitteln sein werde, weshalb er dieses Wort lieber mit dem Worte „neue" vertauscht zu sehen wünsche, so wie über haupt den ganzen Satz so gestellt zu sehen, daß sich Juristen nicht etwa auf die früher verwalteten, aber langst vor der Publication des Gesetzes abgegebenen Gerichtsbestallungen beziehen könnten. und daß nicht diejenigen, welche nach dem Erscheinen dieses Ge setzes ihre Gerichtshaltereien aufgegeben hatten, nach einigen Jah- ren wiederum neue übernehmen könnten. Secr. Hartz: Er könne sich mit dem Vertauschen des Wor tes „umfänglichere" in „neue" nicht einverstehen.. Ihn schrecke insonderheit der im Gesetze so vielfach liegende indirekte Zwang, in Folge dessen ihnen nirgends eine Garantie bleibe, statt der ihnen verlorenen Gerichtsbestallungen neue annehmen zu dürfen. Staatsminister v. Könneritz: Das Wort „neue" werde vielleicht stehen bleiben können, und dann dem Sinne des Herrn Antragstellers gemäß vielleicht am Schluffe des Zusatzparagraphen noch hinzugefügt werden: „als sie nicht neue Gerichtsbeftallungen übernehmen. Es ist jedoch hierbei die Uebernahme anderer Ge richtsbestallungen gegen Abgabe der zeither verwalteten der An nahme neuer nicht gleich zu achten." Nachdem sich Secr. Hartz hierbei vollkommen beruhigt er klärt, fragt der Präsident: Genehmigtman den vorgescblage- nett Zusatzparagraphen in dieser Maße? Dieß wird einstim mig bejahet. . §§.22.23. und 24.: < §.22. (Pxivatabkommen.) Jede Privatübereinkunst zwi schen den Gerichtsherren und Gerichtsverwaltern, welche den vorstehenden Vorschriften zuwiderläuft , oder sie auf irgend eine Weise zu umgehen den Zweck hat, ist nicht nur ungiltig, sondern zieht auch eine Bestrafung von 20 bis 50 Thlr. und für die letztem überdieß die Remotion von der Gerichtsbestallung nach sich. Z. 23. (Stellvertretung des Justitiars.) ' Für die Fälle, in welchen Krankheit oder andere dringendeUrsachen den Gerichts halter behindern, seinen Dienst zu versehen, oder wenn dessen Stelle sich sonst erledigt, muß zugleich, wenn das Gericht nicht noch mit einem Actuar besetzt ist, ein benachbarter Gecichtsver- Walter als Stellvertreter bestimmt sein, der die Besorgungen der Geschäfte, ohne daß es erst einer besonder» Verpflichtung dessel ben hierzu bedarf, interimistisch zu übernehmen hat. - §. 24. (Verpflichtung und Einweisung des Patrimonial- richters.) Nach erfolgter Bestätigung der Bestallungsurkunde hat die Verpflichtung und Einweisung des angenommenen Ge- kichtsverwalters im Auftrage des Appellationsgerichts durch dar' Wezirksjustizamt oder einen andern dazu ernannten Commissar zu geschehen. — Die Verpflichtung wird nach der in dem Ge setze über die Verhältnisse der Civilstaatsdiener enthaltenen Vor schrift, das erste mal eidlich, bei Uebertragung weiterer Be stallungen aber nur durch Angelöbniß mittelst Handschlags ge leistet. Die Deputation fand bei diesen §§. nich ts zu bemerken, so wenig als die Kammer, und es werden §§. 22. und 23. einstim mig, §.24. aber mit 27 gegen 2 Stimmen genehmiget. §.25.: (Verhältniß des Gerichtsverwalters zu dem Gerichtsherrn.) Den Gerichtsherren ist in keiner -Weise gestattet, in die gerichtli chen Geschäfte ihrer Gerichtsverwalter einzugreifen oder ihnen da bei Weisungen zu ertheilen; jedoch sind sie berechtigt, auf die Verwaltung ihrer Gerichte, ob sie ohne Verzögerungen, Unord nungen und Unregelmäßigkeiten geschehe, im Allgemeinen zu ach ten, nach Befinden sich davon an der gewöhnlichen Gerichtsstelle durch Einsicht der Protocolle, Acten und Gerichtsbücher, Revi sion der Depositen u. s. w. Ueberzeugung zu verschaffen und et- wanigc Beschwerden gegen die Gerichtshalter zur Kenntniß der vorgesetzten Oberbehörde zu bringen. Sie können die Revision ihrer Gerichte beantragen. Die hierdurch entstehenden Kosten werden, insofern sie nicht nach Maßgabe dsr wahrgenommenen Mängel den Gerichtsverwaltern zur Last fallen, vom Staate übertragen.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder