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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 179. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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LS44 liceisachen sich. genau nach den königlichen Verordnungen und den Weisungen der vorgesetzten-Stellen zu richten, Anzeigen an den Gutsherrn zu machen, und, wenn er am Sitze des Gerichts anwesend ist, seine Anträge hierüber zu erholen," und endlich im 94. §.: „InÄyschung der §§.S2. 2.4. bezeichneten PatroyatL- rechte und damit verknüpften Ehrenrechte haben die g.utsherrlichcn Beamten die Auftrage ihrer Gutsherren zu befolgen." — Zu diesen, dem Gutsherrn vvrzubehaltenden Gegenständen gehört nun zunächst da.s Recht, verschiedene Concessionen zu ertheilen, so wxit es Gesetze oder sonstige rechtmäßige Erwerbtitcl dem Ge- richtsherrn zusprechen; ferner das Recht, welches ihm, wenn ex Patronatsherr ist, in-Bezug auf Berufung der Geistlichen und Schullehrer und in Bezug auf die Ausübung der weltlichen Coin- spection zusteht; weiter gehört hierher das Recht, gewisse öffent liche Aemter, z. B. das der Dorfgerichtspersonen und dergleichen, zu besetzen, und endlich das Recht, wohlfahrtspoliceiliche A»ord-' Jndeß es genügt nicht, dem Gerichtsverwalter die Befolgung dieser Weisungen, so la^e sie ihre Grenze nicht überschreiten und zu ungesetzlichen werden, zur Obliegenheit zu machen; es bedarf auch einer Bestimmung für den Fall, daß er diesen Weisungen und überhaupt seinen gegen den Gerichtsherrn aufhabenden Pflichten nachzukommen sich weigern sollte. Deshalb schien es rathsam, dasjenige Zwangsverfahren als hier anwendbar zu be zeichnen, welches in dem Staatsdienergesetz für Staatsdiener geordnet ist, jedoch dasselbe, zu größerer Sicherstellung der Er trag des Gerichtsherrn, aber durch die vorgefttzte Staatsbehörde eintreten zu lassen. — Mit Rücksichtnahme auf die oben §. 15, ausgefallene, hier einzurejchende Bestimmung wegen der Theist nähme der Gerichtsherren an der Verwahrung der Depositen „Den Gerichtsherren ist nicht gestattet, in die Justizverwal tung ihrer Gerichtshalcer einzugreifen, oder ihnen dabei Wei sungen zu ercheclen; jedoch sind sie berechtigt, auf die Verwal tung ihrer Gerichte, ob sie ohne Verzögerungen, Unordnun gen und Unregelmäßigkeiten geschehe, im Allgemeinen zu achten, nach Befinden sich davon an der gewöhnlichen Gerichts stelle durch Einsicht der Protocolle, Acten und Gerichts büch er, Revision der Depositen u. s. w. Ueberzeugung zu verschaffen, ihren.Gerichtsverwaltern darüber schriftliche Aeußerung abzu fordern und deshalb Erinnerungen an sie ergehen zu lassen, auch, wenn diese ohne Erfolg bleiben, Anzeige bei der vorge setzten Behörde zu machen. Sie können üverdieß die Revision ihrer Gerichte beantragen. Die hierdurch, entstehenden Kosten werden, in so fern sie'nicht nach Maßgabe der wahrgenomme nen Mängel dem Gerichtsverwalter zur Last fallen, vom Staate übertragen. In Ansehung der den Gerichtsherren zu kommenden Thrilnahme an der Verwahrung der Depositen bewendet es bei den gesetzlichen Vorschriften, ingleichen behält in nicht streitigen Policei- und Administrativgegenständen, z. B, hinsichtlich des Befugnisses, gewisse Concessionen zu er theilen, der Ausübung des Patronats, der Besetzung gewisser öffentlicher Functionen und der Wohlfahrtspolicei der Ge- richtsherr den ihm nach den bestehenden Gesetzen unverwehrten Einfluß, und kapn die deSfalls nöthigen, rechtlich zulässigen Instructionen und Weisungen seinem Gen'chtshalter ertheilen. Sollte letzterer diesen und überhaupt seinen gegen den Gerichts herrn aufhabenden Pflichten nicht Nachkommen, so hat hie vor gesetzte Bchörde auf Anlangen des Gerichtsherrn das 'im Staatsdienergesctz füx Staatsdiener geordnete Strafverfahren kintreten zu lassend (Beschluß folgt.) ' BercmlwoxtlicheRedaction: V. Gretschel. . Die Deputation begutachtet hierzu: Die Deputation kann zwar die von der Staatsregierung ausgesprochene Ansicht nicht theilen, daß es durch die den Ge richtsherren hier nochmals ausdrücklich zugestandenen Rechte in . ihre Hand gelegt sei, bei gehöriger Aufmerksamkeit sich gegen Vertretungen ihrer Gerichte zu sichern; denn da diese Rechte auf nicht viel mehr, als eine Aufsichts- und Beschwerdeführung Hin auslaufen, die Aufsichtsführung aber eine, nicht jedem Gerichts herrn eigne Geschästskenntniß yoraussetzt und die Beschwerdefüh rung jedem Staatsbürger sreisteht, so wird die erstere, wenn sie anders versucht wird, nicht selten erfolglos, und somit die letztere . ohne Nachweis bleiben. Nichts' desto weniger rechtfertigt sich das Verbot eines Eingriffs in die gerichtlichen Geschäfte des Ge- richtspcrwalters für den Gerichtsherrn aus höheren Rücksichten, und es hat die Deputation eine wesentliche Abänderung des H. nicht zu beantragen. Nur fehlt zwischen der Wahrnehmung von , , , . ., Mängeln und deren Anzeige bei der vorgesetzten Behörde ein Zwi- nungen zu treffen. Zur Ausübung aller dieser Befugnisse bedarf schenglied- Es scheint eben so der Stellung des Gerichtsherrn zu der Gerichtsherr eines Organs, dieses Organ ist der Gerichtshal? entsprechen, als zu Aufklärung und Berichtigung seiner Wahr- ter,'und als solches muß er von dem Gerichtsherrn diejenigen nehmungen und zur Erleichterung der Geschäfte der vorgesetzten Weisungen annehmen, die allein ihm dessen Absichten kund thun, Behörde nythwendig zu sein, daß ihm das Recht ausdrücklich ----- -- ------ -- --- Vorbehalten werde, über sei«e Bemerkungen .dem Gerichtshalter schriftliche Aeußerung abzufordern und deshalb Erinnerungen an chn ergehen zu lassen, und es ist dieß der erste Zusatz, den sich die Deputation zu beantragen erlaubt. Wollte man dagegen ein wenden, es setzte dieses Befugniß, solle es wirksam sein, einen Gerichtsherrn. von einiger juristischen Vorbildung voraus, so ! trifft,' wie bereits gedacht worden, dieser Einwand den Entwurf nicht minder; denn, wer sein Bericht zu beaufsichtigen versteht, g« der versteht es auch, dem Gerichtshalter über das Ergebmß der richtshalter und Vermeidung von Mißdeutungen, zwar auf An- Revision Aeußerung abzufordern, und, wer jenes nicht vermag, " " "" ------ muß auch dieses unterlassen, — Hier ist aber auch der Ort, der Befugnisse zu gedenken, die in Bezug auf die nicht streitigen Po lices- und' Adminlstrativgegenstände dem Gerichtsherrn nicht nur ohne Nachtheil verbleiben können, sondern selbst verbleiben müs- i würde sich der ganze ß. nun so gestalten: sen. Es kann nicht die Absicht der Staatsregierung sein, der- " gleichen Befugnisse dem Gerichtsherrn zu entziehen, dafür bürgt schon der in dem Plane snb(D unter Nummer IZ.musgespwchene Grundsatz; allein, wenn sich auch in diesem nicht naherausge führten Plane ihre genauere Bezeichnung entbehrlich machte, so ist sie in dem Gesetzentwurf sich sA nicht zu umgehen; denn Zwei fel über den Umfang dieser Rechte würden schwerlich ausbleiben. Daß eß sich hier nur um Erhaltung zcjlher unbestrittener Befug nisse handle, ließe sich aus der Gesetzgebung und Observanz zur Genüge Nachweisen. Auch Wachsmuth in seinem Versuch einer systematischen Darstellung der Patriwonialgerichtsverfassung bezeugt dieß, denn er sagt §. 67.; „ Localpoliceianordnungen ge hören zu denjenigen Arbeiten, wodurch rin Gerichtsherr sich Ver dienste um die.Gerichtsgesessenen erwerben kann, und zu welchen er vhne'die bei der Justizpflsge ftlbst'festgesetzten Einschränkungen berechtigt ist." — Auch in der baierischen Patrimonialgerichrs- verfassung ist die Npthwendigkeit anerkannt worden, dergleichen Befugnisse dem Gerichtsherrn noch ferner zu lassen. So verord net namentlich das königliche baierische Edict über die gutsherr liche Gerichtsbarkeit vom 26. Mai 181s, nachdem es. §.62. die Regel fcstgestellt,'daß dem Gutsherrn außer der bloßen Einsichts nahme keine Concurren; in Justizsachen zukomme, im 62. §,: „In administraliyen Gegenständen, wo dem Grus- und Ge- ricbtsherrn ein Einfluß in die Verwaltung gestattet ist, hat er das Reckt, seinen Gerichrsbeainten allenfalls durch Geldstrafen zur Befolgyug seiner, aus gesetzlichen Anordnungen hervorgehenden Auftrage, wofür er hastet, anzuhalteu," pndim86. §.; „ Die Gutsherren üben die ihnen zugestandenen policeilichen Gerecht-! same durch die nämlichen Beamten aus, welchen die gursherrliche Gerichtsbarkeit übertragen ist. Dieselben sind gehalten, in Po? i .Prack und Papier von B- G- Teubner m Dresden, i
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