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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 185. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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innen einander völlig gleich. Wenn aber dem Gerichtsherm besondere Mittel gewährt würden, jeden kleinen Fehler des Ge richtsdirectors zu beobachten, so hörte diese Gleichheit auf und es würde dann der Gerichtsdirector von dem Gerichtsherrn weit abhängiger, als von den Gerkchtsuntergebenen. Bürgermeister Hübler: Er habe sich bisher immer gegen den Gesetzentwurf sub ) ausgesprochen, müsse jedoch dem vor liegenden tz., wie er im Gesetzentwurf gefaßt, vor der Fassung der Deputation den Vorzug geben, denn letztere scheine ihm gar keinen praktischen Nutzen zu gewahren, da es ohnehin jedem Gerichtshcrrn frei stehe, seinen Justitiar auf etwanige Mängel aufmerksam zu machen. Secr. v. Zedtwitz: Er bleibe zuvörderst bei dem !. Theile der Fassung der Deputation stehen. In Bezug auf diesen er- theile auch er der Fassung des Gesetzentwurfs, falls nicht über haupt das ganze Gesetz abgelehni werden könne, den Vorzug. Die schriftliche Communication zwischen dem Gerichtsinhaber und dem Justitiar werde eine nachtheilige Verzögerung der Rechtssachen, unnützige Häufung -der Geschäfte und durch das häufige und den Gerichtshalter sehr belästigende Hin-' und Her schaffen der Acten manchen Streit veranlassen, da die Gerichts inhaber, welche wohl nicht allemal die nöthigen Kenntnisse be säßen, bei der ihnen nach der Fassung der Deputation ertheil- ten Befugniß schriftlicher Erinnerungen ost Weisungen erthei- len würden, welchen der Justitiar mit Recht nicht nachkommen zu dürfen glaube. In Bezug auf den 2. Theil der Deputa- tionsfaffung behalte er sich weitere Bemerkungen vor. v. Crusius: Wenn er sich erlaube, noch einiges We nige zu dem bereits Bemerkten hinzuzufügen, so geschehe es nm, um zu erwähnen, daß die Deputation bei der von ihr zu dem vorliegenden tz. beantragten Fassung allerdings in sofern inkonsequent geurtheilt habe, als sie der von ihr aufgestellten Ansicht nachgegangen, die Patrimonialgerichtsbarkeit sei eine junsZictic» Mkmrlata. Diese rechtfertige zwar die reclamirte Abhängigkeit des Gerkchtshalters vom Gerichtsherrn, welche freilich aber auch die Vertretungsverbindlichkekt des letztem als rnsnSavs zur Folge haben dürste; allein er habe bereits schon früher erklärt, daß er die Justizverwaltung überhaupt nur als einen Theil der Staatsgewalt für ein veraußerliches Hoheitsrecht ansehe, und könne er sich auch hier nicht mit der Deputation einverstehen. Die Verfassungsurkunde verlange die Unabhän gigkeit des Richteramtcs und diese werde durch den Vorschlag der Deputation offenbar gehemmt, daher erscheine derselbe durch aus unzulässig. Zwar leugne die Deputation, daß durch ihre Vorschläge die Unabhängigkeit des Rrchteramtes gefährdet werde, allein Ließ könne er nicht zugeben. Denn was den vom geehr ten Referenten zu Widerlegung der Äußerungen des Secretakr v. Zedtwktz ausgestellten Unterschied zwischen Weisungen des Gerichtsherrn, welche derselbe nach der Deputationsansicht sich nicht begreifen und müsse ihn im Wesentlichen für unbegrün det erachten; ja er könne sogar die Unmöglichkeit nicht ableug nen und die Besorgnisse nicht verhehlen, daß die beantragte Zulässigkeit von Erinnerungen des Gerichtsherrn vielleicht, frei lich wohl nur von kurzsichtigen Personen, auf eine so schmäh liche Weise mißverstanden werden könne, daß sie am Ende wohl gar wieder dergestalt ausarte oder Falle herbeiführe, wie sie der von der Deputation öfter angezogene Wachsmuth in seiner Dar stellung der Patrimonialgerichtsverfaffung anführe und unter andern durch den Abdruck eines höchst merkwürdigen Original briefes belege, in welchem folgende Worte vorkommen: „Künf tig bitte stricte nach meinem Gutbefl'nden Alles anzustellen, wenn es auch illegal scheint, oder Meine Frau äisssntirst. Viel Köche versalzen den Brei und ich kann nicht allezeit meine raisovZ anzeigen." Seiner festen Ueberzeugung nach lasse sich nur dann die Erhaltung der Patrimonialgerichtsbarkeit rechtfer tigen und mit den Bestimmungen der Verfassungsurkunde ver einbaren, wenn die bezüglichen Rechte der Gerichtsherren den Patronats- oder Collaturrechten gleichgestellt werden; . nur dann können Rechte und, Stellung der Gerichtsherren auf würdige Weise fortbesteyen, wenn dabei zugleich dieselbe Unab hängigkeit der Gerichtshalter von den Gerichtsherren, wie die der Geistlichen von den Collatoren, hergestellt werde. WaS würde man dazu sagen, wenn sich ein Kirchenpatron heraus nehmen wollte, seinem Pfarrer schriftliche Aeußerungen über seine Amtsführung abzuverlangen und ihm in solcher Beziehung Erinnerungen zu machen oder. Weisungen zu geben? — Der Gerichtshalter dürfe nach feinem Dafürhalten rücksichtlich seines Amtes nicht anders als Staats diener betrachtet werden und müsse solchen in amtlicher Beziehung völlig gleich gestellt sein. Diese Ansicht sei auch in andern Staaten, namentlich uw ter andern in der hannöverschen Gesetzgebung ausdrücklich sanc- tionirt, denn im tz.39. des betreffenden Gesetzes heiße es: „Die Gerichtshalter sollen, sobald sie kn ihr Amt ekngeführt sind, alS wirkliche Staatsdiener angesehen und behandelt werden, die Ge« richtsherren mithin auf keine Weise in deren Geschäfte einzugrei fen, noch weniger denselben Weisungen in einzelnen Rechts sachen zu ertheilen befugt sein, indem sie gleich allen Unterobrig keiten, in Ansehung ihrer Amtsgeschäfte lediglich und al lein unter der Direktion der ihnen vorgesetzten verfassungsmä ßigen Oberbehörden stehen." — Aus diesen Gründen vermöge er nun auf keine Weise sich für den vorliegenden Deputations vorschlag , sondern höchstens nur für den Gesetzentwurf zu er klären. pur bei Administrativ- und Polrcel-Gegenständen zu geben be fugt sein solle, und zwischen den in Folge abzusordernder schrift licher Aeußerungen rückstchtlich der Justizverwaltung nur nach gelassenen Erinnerungen an lange, so könne er solchen wirk- Prinz Johann: Die Fassung der Deputation solle keines wegs dem Gerichtsherrn eine Disciplinargewalt über den Justi tiar einräumen, sondern nur Ermahnungen. Schon die Stel lung dLs Gerichtsherrn an und für sich und dessen Vertretungs verbindlichkeit rechtfertige eine Auffichtsführung; sie fei ferner schon darum zweckmäßig, weil er den Gerichtsbefohlenen näher stehe, alS das Bezirksappellationsgericht, und weil die beste Controls nicht allemal die von oben, sondern von untm oder von der Seite sek. Der vom V. Crusius vorgelesene Brief leide auf
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