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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 185. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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den vorliegenden Fall keine Anwendung; denn erstlich sei in selbi gem von einer unrechtmäßigen Einmischung in die Justizverwal tung die Rede, wahrend es sich jetzt um Befugnisse der Gerichts herren bei administrativen und policeilichen Gegenständen handle. Dann aber möchte überhaupt in unserer Zeit Niemand einen Brief solchen Inhaltes schreiben, da ihn sogleich die Bienen, Ameisen und andere Jnsecten umschwärmen würden. ' Referent: Die Gründe, welche man gegen die Zweck mäßigkeit der Fassung der Deputation hervorgehoben, könne "er nicht theilen. Er werde sich durchaus nie überzeugen, daß die Controls, welche die Gerichtsinhaber über die Patrimonialrichter führten, letzteren lästig sein könne. Im Interesse des Gerichts halters liege es, wenn er sich sonst tüchtig fühle, bei vorkommen den Revisionen den Gerichtsherrn pon der Zweckmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu überzeugen und sich bei ungegründeten Aus stellungen durch den Beweis des Gegentheils zu schützen; sei er aber seinem Amte nicht gewachsen, dann könne es ihm nur erfreu lich sein, sich auf die obwaltenden Mängel aufmerksam gemacht zu sehen. Er bedaure denjenigen, welchex'einem juristisch gebil deten Grrichtsherrn gegenüber stehe, mehr, als den , bei welchem dieß nicht der Fall sei. — .Der Vorschlag der Deputation berück sichtige das Interesse des Gerichtshalters, denn er lasse ihm den Weg der Beschwerde offen; das Interesse der Behörden, denn es werde dadurch nicht so oft zu unnützen Beschwerden Anlaß ge geben werden. .Ohne eine Äufsichtsführung werde aber weder eine gut geordnete Justizpflege, noch die wahre Wohlfahrt der Gerichtsnntergebenen zu erreichen stehen. <— Er könne aber nicht begreifen, in welchem Zusammenhänge die vom v, Crusius ver lesens Stelle des bei Wachsmuth abgedruckten Briefes mit dem in Frage befangenen Gegenstände stehe; denn solche beziehe sich nur auf einen in jetziger Zeit wohl nicht mehr vorkommenden Fall, welcher auch durch die Fassung der Deputation ebenfalls völlig ausgeschlossen sei , denn letztere laute ja wörtlich so; „DenGe- nchtsherren istnicht gestattet, in die Justizverwaltung ihrer Ge richtshalter einzugreifen." Dieser Brief sei von Wachsmuth, welcher überhaupt der Patrimonialgerichtsbarkeit in hohem Grade abhold, nur zur Unterstützung seiner aufgestellten Ansich ten und Behauptungen angeführt worden. Staatsminkster v. Könneritz: Die Staatsregkerung sek der Meinung gewesen, daß die allgemeine Aufhebung der Patri monialgerichtsbarkeit wesentliche Vortheile haben werde; dieKam- mer habe sich dagegen erklärt, werde also nicht der möglichsten Verbesserung derselben entgegen sein wollen. Um aber die Patri monialgerichtsbarkeit nicht zu einem bloßen Schatten herabsinken zu lassen, sei es unerläßlich, dem Gerichtsherrn das Befugniß einzuraumen, die Amtsführung seines Gerichtshalters zu contro- liren, die Deposita einer Revision zu unterwerfen und sich von der Sportelverwaltung zu unterrichten, denn er müsse die Depo sita und die Handlungen vertreten und ihm den bestimmten Ge halt auszahlen. Demnach enthalte der tz, 25. nach dem Gesetz entwürfe nur Folgen aus den übrigen Bestimmungen. — Was aber die Auslassung des v. Crusius anlange, so passe der von ihm angeführte Vergleich der Patronatsverhaltnisse eben so we nig, als die in Beziehung auf den vorgelesenen Brief ausgespro ¬ chenen Besorgnisse begründet sein möchten; denn bei der Patri monialgerichtsbarkeit handle es sich um Uebertragung eines mit den EigenthumSrechten der Gerichtsherren verbundenen Amtes, aber nicht so bei der CollatUr geistlicher Aemter. Was aber die angezogene Bestimmung der hannöverschen Gesetzgebung betreffe, so sei unerwähnt gelassen worden, daß der auf den verlesenen folgende §. 40. also laute: „ Doch sollen die Gerichtshcrren eben so berechtiget als verpflichtet sein, auf die Dienstführung ihrer. Gerichtshalter, und ob sie ohne Unordnung, Unregelmäßigkeit und Zögerung geschehe, im Allgemeinen zu achten, und etwanige Beschwerden gegen dieselben bei den competenten Oberbehörden zur Kenntm'ß zu bringen; zu dem Zwecke von Zeit Zu Zeit an der gewöhnlichen Gerichtsstelle Einsicht der Protokolle und Acten, der Hypotheken, Testamente, Vormundschafts- und Depositenbü- chcr, auch der Depositen selbst zu verlangen." Wornach den Gerichtsherrn dort dieselben Rechte eingeräumt waren, als sie §. 25. des vorliegenden Gesetzentwurfs ertheile. Das, was die Deputation im Vordersätze ungeordnet, Habe bisher bereits schon bestanden, jedoch wenig praktischen Nutzen gewährt. Ersterer könne nur zu Mißverständnissen führen , und wolle ihn die Kam mer ja annehmen, so möge man wenigstens zu Vermeidung von Mißverständnissen nach dem Worte; „darüber" noch hinzufü gen : „ ohne in die richterlichen Entschließungen oder inden Gang einzelner Sachen einzugreifen," O. Crusius; Zu seiner Rechtfertigung müsse er bemerken, daß er ja weit entfernt gewesen sei, die Patronatsverhaltnisse mit den jetzt bestehenden Patrimon'algerichtsverhaltnissen ver gleichen oder als gleich gestellte arischen zu wollen, sondern daß er nur gesagt habe, letztere müßten in Folge der Fundamental bestimmungen der Verfassungsurkunde auf einen dem erstem ähnlichen Standpunkt zurückgest'Hrt werden; und eben so stelle er auch gar nicht in Abrede, daß der ß. 40, des hannöverischen Gesetzes gleiche Bestimmungen, wie der Z. 25, des sächsischen Gesetzentwurfes enthalte; aber gerade aus diesem Grunde, und weil er sich ausdrücklich für den letzteren erklärt Habe, habe er auch nicht für nöthig gehalten, weitere Belege aufzusuchen oder anzuführen, und daher auch durch Verlesung dieses auf eine überflüssige und unnütze Weise die Zeit und Geduld der Kammer nicht in Anspruch nehmen wollen, Secretair v. Zedtwitz: Die Deputation habe sich gegen den größeren Theil der Vertretungsverbindlichkeit erklärt, mithin könne ein Argument auf letztere nicht gcbauet werden. p, Poscrn schlagt noch vor, daß statt des im beantragten Zu satze des Justizministers befindlichen Wortes: „ Sachen ", der Deutlichkeit halber lieber: „Rechtssachen" gesetzt werden möge. — . . Es wird ihm indeß eingehalten, daß man hierunter keine andern, als hiess verstehen könne. Der Präsident schreitet nun zur Abstimmung über fol gende Fragen; I) Wird der vom Staatsminister v. Könneritz beantragte Zusatz für den Fall, daß die Fassung der Deputa tion überhaupt Genehmigung finden sollte, angenommen? Dieß bejahen sammtliche Mitglieder. 2) Nimmt die Kammer den ersten Lheil der von der Deputation für §. 25. vorgeschlage-
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