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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 185. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Ausführung des 51. unmöglich, und die Z. 50. nachgelassene Beschwerdeführung .werde wo nicht ganz vereitelt, wenigstens sehr ungewiß gemacht. Ao Ne Ließ statt finden, so verändere dieß offenbar -en Rechtszustand im Lande, und solche Verän derungen könnten nur mit Zustimmung der. Stände geschehen; daher möchte .weder die Genehmigung -es Justizministeriums dazu ausreichen, Staatsbürger auszuliefern, noch der Staatsre- gierung dergleichen Vertrage ohne Concurrenz der Stande fer nerhin abzuschließen zuzugestehen sein, und er trage mithin Be denken, den Satz 4. des tz. 10. , so wie er hier vorliege, unver ändert zu genehmigen. Der konigl. Commissar v. Schumann bemerkt hierauf, daß diese Bestimmung eigentlich nur den Zweck habe, das Ver- haltniß des Justizministeriums zu den Unterbehörden zu bezeich nen. Die Unterbehörde solle iy einem solchen Falle nicht für sich allein vorwärts schreiten/ sondern erst die Genehmigung-es Ju- stizministem .einholen. Davon finde nur dann eine Ausnahme statt, wenn öffentliche Staatsverträge bestünden, in welchem Falle auch Unterbehörden dieses Recht eingeräumt worden; so sek namentlich mit Nachbarstaaten ein Vertrag .wegen Holzdieb stählen eingegangen worden, dem gemäß auch diesseitige Unter- thanen vor die jenseitigen Behörden gestellt würden, und umge kehrt; man lasse hier das k'vrnm SeUot! «omwissi emtreten, das sei nun sine Ausnahme, welche schon bestehe. Außerdem sollten die Untxrgerichte nicht eigenmächtig verfahren, sondern beim Ju stizministerium anfragen. Wie weit dieses gehen dürfe, sei hier nicht bestimmt, und habe hier nicht bestimmt werden können; denn da würde manche specielle Vorschrift nothwendig sein, wenn man diese Frage aufwerfe. Das Justizministerium sei den Stan den verantwortlich, wenn es seine Grenzen überschreiten sollte; aber hier könne eine solche Frage nicht entschieden werden, es würde dazu eine längere Vyrberathung erfordert. Uebrr'gens sei die Absicht der Regierung gar nicht gewesen, hier dem Justizmi nisterium eine Gewalt beizulegen, welche es bisher nicht gehabt habe. Vicepraskdent: Er fühle recht wohl, daß dieß hier nicht gemeint sei; aber es scheine ihm doch durch Annahme dieses Sa tzes das Einverstandniß zu liegen, daß solche Vertrage von der Staatsregierung eingegangen werden könnten, was er mit der Verfaffungsurkünde nicht vereinbar halte; etwas anveres sei, wenn durch ein Gesetz eine solche Bestimmung festgestellt werde, wenn sie aber durch Vertrage startsinden könne, so finde er da durch das Recht der Staatsbürger zu sehr gefährdet, und die Constitution würde in diesem Puncte außer Wirksamkeit treten. Daher halte er für gut, wenn hier gesetzt werde: „ohne Genehmi gung des Justizministeriums kann kein ausländisches Indivi duum ausgeliefert werden." Bon Inländern könne seines Dafür haltens hier nicht dfe Rede sein, und er halte weit gefährlicher, ein Recht aufzugehen, welches die Freiheit der Person beträfe, als ein anderes, deshalb wünsche er, daß seine Aeußerung zu Protocoll genommen werde, Abg. v. Mayer theilt.dieses Bedenken, und bemerkt, daß ex um so mehr nur Ausländer habe darunter verstehen kön nen, als es sich nicht von Forstfrevlem, sondern vielmehr von Deserteurs zu handeln scheine, und man habe also wahrschein lich nur so viel damit sagen wollen, e§ könne kein Ausland« einem auswärtigen Staate ausgeliefert werden, wenn nicht durch besondere Verträge dieses festgesetzt sei, und wo kein Ver trag oder kein Cartel bestehe, müsse die Genehmigung des Ju stizministeriums statt finden. Er müsse gestehen, wenn man -lese Bestimmung auf Inländer erstrecke, so würde sie im Wi derspruche mit -em stehen, was andere Staaten für ihre Ein wohner festgestellt hatten. Die meisten konstitutionellen Staa ten hatten festgesetzt, daß kein Inländer ausgeliefert werden solle, sie hielten sehr viel darauf, und er erinnere nur an die Schweiz, wo so mancher politisch verfolgter eine Zuflucht erhal ten und feine Existenz gerettet habe. Wenn in Sachsen davon eine Ausnahme gemacht, und auf Genehmigung des Justizmi nisteriums jeder politische Verbrecher ausgeliefert werden solle, so zweifle er, ob je Ausländer ein Asyl hier suchen würden. Wenn übrigens ein Inländer auch gegen das Ausland etwas ver sündigt habe, so glaube er doch, habe dieser das Recht, zu ver langen , nach -en inländischen Gesetzen und nicht nach fremden Gesetzen verurtheilt zu werden; denn in letzterm Falle würde ihm nicht blos der Rechtsschutz, sondern auch das Recht auf das Verfahren verloren gehen. Er müsse daher dem beitreten, was -der Stellvertreter gesagt, und wenn ein Zweifel entstehen sollte, so würde er selbst wünschen, daß man den Satz nur auf die Ausländer stelle. Abz. Axt theilt die Ansichten beider Redner, und führt an, wenn er auch überzeugt sei von dem, was der königl. Commissar versichert habe, so sei doch nicht zu leugnen, daß durch die Worte: „in so weit rc." das Princip indirect bewilligt werde, und er sei also für den Wegfall dieser Worte. Referent erklärt sich gegen den Wegfall derselben, da zwischen Staatsvertragen unterschieden werden müsse. Denn bereits bestehende, die in einer Zeit eingegangen worden, wo die constitutionelle Befugniß der Kammern noch nicht vorhan den gewesen, könnten nicht ungiltig gemacht werden. Eben so wenig könne man Staatsvertrage, welche mit Zustimmung der Kammern geschloffen worden, wie z. B. den Zollverein, wieder abandern. Uebrigens scheine ihm, als wenn die Abgg., welche gesprochen, den Gegenstand nur aus einem Gesichts punkte betrachtet und die Garantie, welche durch den 4. Satz gegeben werde, ganz unbeachtet gelassen hatten. Man könne nämlich den Gegenstand nur vom Gesichtspuncte des Civil- und Criminalrechtes aus betrachten. Was das Erste beträfe, so sei von großer Wichtigkeit, daß im Lande kein Urtheil vollzo gen werde, das auswärts erkannt worden, wenn nicht, das Ju stizministerium die Genehmigung dazu ertheile. Er wolle in dieser Beziehung ein Beispiel anführen: Der Loäo civil setze fest, daß den französischen Gerichtshöfen alle unterworfen seien, welche mit französischen Bürgern contrahirten. Nun habe er den Fall gehabt, daß ein sächsischer Staatsbürger vor ein fran zösisches Gericht geladen worden sei. Er sei nicht erschienen, guf sein Außenhleiben sei erkannt und er verurtheilt worden,, und nun sei die Requisition nach Sachsen gekommen. Dergleichen
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