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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 185. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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die Staatsverhaltnisse sich aber so geändert hatten, daß ein gro ßer Theil dieser Vertrage durch die politischen Ereignisse uugiltig geworden seien, und wie weit dieß geschehen, sei nicht möglich zu böurtheilen, da neue Vertrage geschlossen worden. Abg. Axt läßt in so fern, als die Staatsregierung die Versicherung ertheile, daß es gar kerne Verträge über Ausliefe rung gebe, als in der Gesetzsammlung enthalten seien, den er sten Theil seines Antrags fallen; wünscht jedoch, daß diese Er klärung ins Protokoll ausgenommen werde, in Bezug auf den zweiten Satz sei er mit dem Referenten einverstanden. Viceprasident tritt dieser Ansicht bei, und schlagt noch vor zu setzen: „in so wert sie nicht in der Gesetzsammlung ent halten sind." Die Kammer beschließt einstimmig diesen Antrag in der Schrift aufzunehmen, . Abg, v. Mayer erinnert noch, daß sein Antrag dadurch nicht erledigt sei, und wenn darauf keine Frage an die Kammer gestellt werden sollte, so würde er bitten, seine Erklärung in das Protokoll aufzunehmen, Abg, Atenstädt glaubt, daß es dieser Aufnahme nicht bedürft, da durch eine Verordnung vom Jahre 1820 bestimmt sei, daß Inländer, welche im Auslande em Vergehen begangen, da das Forum hatten, wo sie ergriffen worden, dagegen Aus länder nicht eher ausgelieftrt werden sollen, als bis das Justiz ministerium die Genehmigung erthejlt habe. Der königl. Commiffar v, Schumann giebt hierauf noch einige Erläuterungen über das Verhältniß der Sache, dmch welche Abg, v. Mayer die Sache als erledigt findet. 10. wird nun unter den beliebten Modisicationen ange nommen, und zu §.11. (s. dens. Nr. 62, d. Bl. S. 461.) übngegangen, wozu das Gutachten der Deputation lautet: Die 1, Kammer setzte die Beschlußnahme aus, beschloß aber später die unveränderte Annahme mit der Ausnahme bloß, daß anstatt tz. 20. möge §. 18. und 19. gesetzt werden, die Deputation empfiehlt, hierinnen bcizutreten. Der §. wird sofort ohne weitere Erinnerung angenom men. Zu §. 12. (s. dens. Nr, 62. d.Bl. G. 463.) sah sich die Deputation zu nachstehenden Bemerkungen veranlaßt: Der Gesetzentwurf nimmt hier an, daß es bei der Entschei dung des Öberappellationsgerichts bewenden solle, wenn auch dadurch zwei gleichförmige Erkenntnisse der vorigen Instanzen abgeändert worden, Die Deputation der 1, Kammer fand dieses sehr bedenklich, und es war hie Kammer einstimmig der Mei nung, daß in dem Falle, wenn ein Urthel des Oberappellations gerichts zwei vorhergehende Urthel abandere, eine Leuterung statt finden solle, und beschloß dieAhanderung des Gesetzentwurfs: Bei der I. Entscheidung des Oberappellationsgerichts verbleibt cs, so weit sie wenigstens mit einem Erkcnntm'ß der vorigen Instanzen (wörtlich oder der Sache nach) übercinstimmt. So weit dieses nicht der Fall ist, hat derjenige, zu dessen Nachtheil eine Abänderung erfolgt, eine Leuterung/ über welche nicht in demselben Senate zu erkennen ist. Die Deputation schlagt vor, der 1. Kammer in diesem Be schluß beizutreten, da sie die von de» 1. Kammer und deren Depu tation dem Gesetz hier entgegengestellten Bedenken vollkommen theilt, und besonders solange, als noch kein Civilgesetzbuch vor handen ist, und daher die Urthelsverfasser sich in die Nothwendrg- keit versetzt sehen, aus den verschiedenartigsten Nechtsguellen, den Gerichtshrauch, den Autoritäten der Rechtslehrer Entscheidungs gründe zu entnehmen, würde es bedenklich, ja gefährlich fein, wenn ein Rechtsmittel gegen einErkennüuß, wodurch zwei gleich lautende Erkenntnisse der ersten Instanzen abgeandert werden, für unzulässig erachtet werden sollte. Referent setzt noch einige Erläuterungen hinzu, und es bemerkt dann > Der königl. Commiffar v. Schumann: Man habe bei dieser Bestimmung das Beispiel anderer Staaten vor Augen ge habt, wo als Hauptgrundsatz bestehe, daß im Ganzen nur 3 Ur- theile gesprochen werden sollen. Die Regierung habe auch manche Gründe, welche in der Sache selbst lagen, zu Rathe gezogen; sie seien indessen in denMotiven und.den Protocollen der 1. Kam mer bereits auseinander.gesetzt, sie lägen demnach den geehrten Mitgliedern gedruckt vor, und er fände also für überflüssig, diese Gründe wieder aufzustellen. Er überlasse also der geehrten Kam mer, welcher Meinung sie beitreten wolle; nur das Erne bemerke er, daß wohl etwas Anhänglichkeit an das alte Recht unterliegen könne, wenn man der Negierung nicht sofort bei stimmen wolle. Uebrigens sei er überzeugt, daß, wenn der §. nicht angenommen werde, wie ihn die Regierung ausgesprochen, die Sache sich in 10 bis 20 Jahren von selbst mache, und die Stande vielleicht selbst mit einem derartigen Anträge kommen würden. Abg, Sachßer Er könne sich nur für den §. erklären, und zwar aus einem finanziellen und aus einem Rechtsgrunde. Der erste Grund sei her, daß er nicht glaube, das Oberappcllations- gericht solle aus 2 Senaten best.hen; wenn man aber diesen Vorschlag annehme, so müßte es nothwendig aus 2 Senaten be stehen. Der zweite Grund sei der, daß er im §, selbst genügsame Garantie für die Rechtspflege finde; denn, wenn dasOberap- pellationsgericht, welches aus Männern bestehe, die das Ver trauen der Regierung und des Volkes genössen, Alles noch ein mal in Erwägung ziehe und einen nochmaligen Beschluß über das Urtheil gefaßt habe, so glaube er, liege hierin genügsame Garan tie; im Gegentheil würden, wenn 2 Senate bestünden, sich ewige Reibungen erzeugen. Dazu komme, daß keineswegs der Grund gelten möchte, warum man diese vorgeschlagene Einrich tung annehmen sollte, daß nämlich unsere Rechtspflege in einem so schlechten Zustande sich befinde, und ein Civilgesetzbuch noch nicht bestehe. Allein, das Schwierigste bestehe darin, daß den Rechtsgelehrten schwer werde, allemal das Gesetz aufzusuchen, welches in jedem einzelnen Falle das richtige sei; und ein Gesetz buch werde, wenn es eine Zeit lang Giltigkeit gehabt habe, die selben Bedenken Hervorrufen, die auf die nämliche Art, wie jetzt, beseitigt werden müßten, Ein solches Gesetzbuch werde aller dings eine große Erleichterung gewähren; man dürfe aber eine solche Erleichterung, wie man sich vorzustellen scheine, von ihm nicht erwarten; denn ein Civilgesetzbuch werde erst eine Menge verschiedener Ansichten zum Vorschein bringen, welche gleichfalls durch Nechkssatze beseitigt werden müßten; man sei, wie er schon erwähnt habe, nicht zweifelhaft über das Recht selbst, sondern nur über die Schwierigkeit, es aufzufinden. . Er finde kn dem Vorschlags nur eine Verlängerung des Processes, womit freilich
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