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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 181. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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ordmmgcn." — Wenn endlich die 1. Kammer beschlossen hat, daß di?Nothwendigkeit und Dringlichkeit der baldigen Erlassung i eines Criminalgefttzbuchs möge ausgesprochen werden, so hät die Deputation es nunmehro, da immittelst die Zusicherung ge schehen, daß ein Crimmalgesetzbuch bearbeitet und vorgelcgt wer den solle, für überflüssig, daß ein solcher Antrag an die Staats regierung gestellt werde. Der §. wird in der Maße, wie ihn die Deputation vorge schlagen, angenommen, und der Deputation auch darin bcige- stimmt, daß der Antrag wegen Bearbeitung eines Crkminalge- setzbuches sich erledige. Der königl, Commissar V. Schumann bemerkt noch in Bezug aus die Abstimmung, daß sie mit Vorbehalt dessen, was über die ausgesetzt gebliebenen Puncte wegen Eheverlöbnißstreitig- keiten und Eheirrungen bei dem Gefetzeüber die privilegirten Ge richtsstände beschlossen werde, erfolgen müsse. Demnach wird, nachdem die kvnkgl. Commissare den Siz- zungssaal verlassen hatten, die Frage gestellt: Wird das vorlie gende Gesetz mit Vorbehalt der zwei Puncte wegen Eheverlobniß- streitigkeitm und Eheirrungen, welche noch ausgesetzt bleiben, angenommen? - Die Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf, und es wird das Gesetz einstimmig angenommen. Der Präsident schließt die Sitzung um 2 Uhr. Hundert und sechs u. achtzigste, öffentliche Si tzung der ersten Kammer, am 11. Jan, 1834. Fortsetzung der Wcrathung über dm Gesetzentwurf, wegen zweckmäßiger Organisation der Pqtrimomalgerichte. Die Sitzung beginnt halb 11 Uhr. Das Protokoll der letztvvrherigen wird verlesen, genehmigt und durch Bürgermeister Hübler und v. Cruskus mit vollzogen. Auf der Registrande befindet sich: 1) Protocollcxtract der 2. Kammer vom 18, und 21. De- cember 1833, die Schlußverhandlungen über das Gesetz wegen Reform der indireeten Abgaben betreffend. 2) Desgleichen vom 2). December 1833, die Schlußvcrhandlungcn über das Gesetz wegen des Untersuchungsverfahrens in Abgabendefrauda- t'onssällen enthaltend; beide Gegenstände sind zu den Acten zu nehmen. 3) Bericht der 1. Deputation, die Abkürzung des Landtages betreffend; ist bereits zum Druck befördert und soll auf die Tagesordnung gebracht werden. auf irgend eine Weise zu beschranken, sondern der Grund da von, daß im Gesetzentwürfe eine Bestimmung, wie.siesichim zweiten Therle des Deputationsgutachtens befinde, nicht mit ausgenommen sei, sei darin zu suchen, daß es sich in dem vor liegenden Gesetze, eigentlich nur von der Rechtspflege handle. So wenig Bedenklichkeiten nun auch -er Zusatz der Deputation errege, so enthalte der ganze Gegenstand doch überhaupt noch sehr viel Schwankendes, denn man befinde sich darüber, was eigentlich in öffentlichen und policeilichenAngelegenheiten zu den Rechten der Obrigkeit, und was zu denen der Behörden gehöre, noch auf einem sehr uncultivirten Felde. Wünsche man aber die Fassung des zweiten Thriles des tz.nach der Deputation beizube halten, so möge man wenigstens vor dem Worte: „Befugniß" noch; „etwaigen" hinzusetzen, da das Recht, Concesst'onen zu ertherlen, In vieler Hinsicht sehr beschrankt sek, wie z. B. wegen Anlegung von Mühlen. Ferner möge man statt: „ hat — ekntreten zu lassen" setzen: „kann oder wird — eintreten lassen," da man es doch überhaupt erst der Erwägung st er Behörden überlassen müsse, ob sich ein Fall zur Anordnung ei nes Strafverfahrens eigne. Prinz Johann: GegendieseAbanderungen finde er nichts cinzuwenven. Auch habe es außer der Absicht der Deputation gelegen, die Befugnisse der Gerichtsherren zu erweitern. v. Carlowitz: Er müsse dem zwar beistimmen, jedoch bemerken, daß doch gewisse Befugnisse feststehen müßten, und wo dieß nicht der Fall sei, sie auch nicht Befugnisse genannt werden dürften. Ein Strafverfahren aber solle nur da eintreten, wo -er Justitiar seine Pflichten verabsäumt habe. Hierauf schreitet der Präsident zu den Fragen: 1) Ge nehmiget man die Beifügung des Wortes: „etwaigen"? Dieß wir- mit 27 gegen 2 Stimmen bejahet. 2) Will man den Vorschlag wegen der Worte: „wird — emtreten lassen" ge nehmigen? Dieß wird einstimmig bejahet. Secretair Hartz: Wenn die Deputation vorschlage, es festzustellen, daß in dem Falle, wo der Gerichtsdirector den Weisungen seines Gerichtsherrn nicht nachkomme, das im Staatsdienergesetze gedachte Strafverfahren eintreten solle, so setze dieß ein Subordinationsverhältniß, einen dem Gerichtshalter erlhMen Und von ihm nicht befolgten Befehl voraus. Da müsse er aber doch erinnern, daß das Verhältniß des Justitiars zu dem Gerichtsherren keinesweges ein so untergeordnetes sei, als es das Staatsdimergesetz bedinge. Die vorliegende Dispo- Man geht demnächst zur Tagesordnung über, welche die Fortsetzung der Bcrathung über dm Gesetzentwurf, die zweck mäßigere Organisation der Patrimonialgerichte betreffend, ent- scheine ihm also zu weit zu gehen, und er schlage daher hält. — Referent istv. Carlowitz. ustitiar und dem Gerichtsherrn aber nach seiner Ansicht nur ein v- Deutrich: Er trete der beantragte» Veränderung in so weit bei, als eine Beschwerde des Gerichtsherrn wegen ver ¬ hält.'— Referent ist v. Car lowitz. vor, anstatt der Worte: „daß im Staatsdienergesetze rc." zu Zuvörderst beschäftigt sich die Kammer mit der Prüfung z sagen: „das Nöthige zu verfügen." des zweiten Theiles des 25. nach der Fassung der Lepu- Bürgermeister Hübler: Er gebedieserAbänderung seinen tation. " . - s völligen Beifall, da das Staatsdimergesetz den Gerichtshalter v. Einsiedel: Er habe bei diesem z. einen Antrag hin- dem Staate gegenüber verbinde, das Verhaltniß^zwischen dem sichtlich der Vertretung der Depositen zu stellen beabsichtigt, Just-....A ' s s glaube ihn aber noch zweckmäßiger bei §. 28, anbringen zu kön- coordirmtes sei. nm, und behalte sich ihn daher bis dahin vor. Staatsminister v. KönnerrH: Es habe nicht in der Ab ¬ sicht des Gesetzentwurfes gelegen, die Rechte der Gmchtsherren weigerter Ausführung einer Weisung des erstem in einer Police!-
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