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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 187. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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273. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Mittwochs, den 22. Januar 1834. Nachrichten v Hundert und sieben und achtzigste öffentliche Si tzung der ersten Kammer, am 14. Januar 1834. (Beschluß.) Fortsetzung der Berathung über den Gesetzentwurf, wegen zweckmäßiger Organisation der Patrimonialgcrichte. Prinz Johann: Er halte einen solchen Zwang nicht für zulässig, und beantrage, nach dem Worte: „aufzugeben" folgen den Satz cinzuschalten: „Die Staatsregierung ist jedoch nicht genöthiget, die Gerichtsbarkeit über dergleichen einzelne Gerichts- parcellen anzunchmen, wenn dieselben an keinen königl. Gerichts bezirk grenzen, und die benachbarten Gerichtsherren ihre Auf nahme in einen gemeinschaftlichen Gerichtsbezirk verweigern." Staatsminister v. Könneritz: Ich finde es zwar unbe denklich, den Staat allenthalben zur Annahme der Gerichtsbar keit über einzelne Parcellen zu verpflichten. Einen Zwang für die Inhaber der benachbarten Jurisdiction aber anzunehmen, scheint mir nicht recht passend zu sein, und ich muß wünschen, die Abtretung an andere Jurisdictionsbezirke nicht ohne Genehmi gung des Justizministerii erfolgen zu sehen. In diesem Sinne dürfte es nicht unzweckmäßig sein, in der Fassung der Deputation nach dem Worte: „aufzugeben" noch hinzuzufügen: „odermit Genehmigung des Justizministerii an benachbarte Gerichtsin- haber abzutreten." Re ferent: Die Vereinigung mehrerer Gerichtsbezirke wer de nach den bei Z. 2. getroffenen Bestimmungen doch nicht auf die Genehmigung des Justizministerii gestellt. Bürgermeister Wehner: Nach dem Amendement des Für sten v. Schönburg bleibe man zweifelhaft, welcher Gerichtsherr zur Uebernahme der abzutretenden Parcelle gehalten sein solle, wenn letztere von mehreren Gerichtsbezirken umgeben sei. Sammtliche bis hierher gestellte Amendements finden hier auf hinreichende Unterstützung, und nachdem Fürst von Schönburg das seinige wieder zurückgenommen hat, stellt der Präsident die Fragen: 1) Genehmiget man das Amendement des Herrn Justizministers ? Dieß wird mit 31 Stimmen gegen 7 bejahet. 2) Will die Kammer das Amendement Sr. königl. Hoheit annehmen ? Dieß wird mit 24 Stimmen gegen 9 beja- het. 3) Genehmiget man den ersten Theil der Fassung des §. 30. nach dem Deputationsgutachten bis zu dem Worte: „ aufzu geben", unter den beliebten beiden Zusätzen? Dieß wird mit 28 gegen 5 Stimmen bejahet. Das vom Bürgermeister Ritterstädt zur Fassung des Gesetzentwurfs gestellte Amendement erledigt sich durch diese Abstimmung. v. Deutrichr Was nun die theilweise Abtretung der Jurisdiction den Sachen nach anlange, so finde er sie höchst om Landtage. bedenklich. Die Wohlfahrtspolicei werde durch den Gesetzent wurf den Gerichtsherrn nicht entnommen; dieß spreche schon der tz. 25. aus. Wohne der Gerichtsherr innerhalb seines Gerichts bezirks oder in dessen Nahe, so könne er dieselbe selbst verwal ten; sei dieß nicht der Fall, so könne er deren Verwaltung dem Gerichtshalter übergeben. Wenn nun aber die Deputation auf die Möglichkeit der Trennung der Justiz von der Verwaltung in der untern Instanz, und darauf Hinweise, daß dieß in Sach sen die Stadteordnung gelehrt habe, so müsse er bemerken, daß es weder zweckmäßig noch überhaupt möglich sei, diese Tren nung bis auf die unterste Stufe durchzuführen. Die Erfah rung habe dieß bereits schon hinlänglich in den kleinern und selbst in Mittlern Städten gezeigt, wo man die dicßfallsigen Bestim mungen der Städteordnung habe in Anwendung bringen wol len; man habe müssen von dieser Trennung wieder abgehen. Die Deputation beziehe sich auf die Städteordnung, da sei aber der Grundsatz bereits gesetzlich ausgesprochen, daß die Ge richtsbarkeit nur in ihrem ganzen Umfange aufgege.ben werden könne und nicht theilweise. Eine Rechtsungleichheit aber werde bestehen, wenn man bei andern Jurisdictionen etwas Anderes zugestchen wolle. Der tz. 252. der Stadteordnung bestimme dieß ausdrücklich, so wie, daß Vorbehalte bei der Berzichtlei- stung nicht zugelassen würden. Es werde eine offenbare Be günstigung der Gerichtsherrn auf dem Lande sein, wenn man ihnen einen Vorzug zugestehen wolle, eine offenbare Rechtsun gleichheit würde dadurch entstehen. - Demnächst waren durch die Stadteordnung §. 252. sogar die ihnen ebenfalls eigenthümlich zustehendm policeilichen Gerechtsame, gegen die ausdrückliche Erklärung und den Widerspruch der frühem Stände genommen worden, man habe nur einstweilen die Stadträthe deshalb be auftragt. Er führe dieß nicht an als einen Grund, um es zu rechtfertigen, wenn man gegen die Rittergutsbesitzer eben so ver fahren wolle, wie man es damals gegen die Städte gethan; allein gedenken müsse er dieses Umstandes, da sich die Deputa tion auf die Städteordnung berufen. Die Deputation erkenne demnächst selbst in der freiwilligen Gerichtsbarkeit einen einträg lichem Zweig der Gerichtsbarkeit; diesen sollten nun nach ihrem Gutachten die Gerichtsherrn behalten können, der Staat aber solle nur die onerofe, die streitige und die Criminalgerichtsbar- keit übernehmen. Dieß sei denn doch eine gar zu ungleiche Thei- lung, eine Trennung, die den Staat offenbar verletze. Fer-' ner berufe sich die Deputation darauf, daß schon jetzt manche Städte die freiwillige und die Policeigerichtsbarkeit ohne die streitige Gerichtsbarkeit besaßen; allein auch deshalb habe er sich auf die Städteordnung zu beziehen, die dieses Verhältniß
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