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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 187. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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beitreten. Bereits in mehreren Vasallenstaaten bestehe schon eine dem vorliegenden Anträge gemäße Trennung der Geschäfte, und stelle sich daher als sehr wohl ausführbar dar. Klare ge setzliche Bestimmungen würden übrigens das Fehlende ersetzen. Wenn aber deren sofortige Erlassung nicht sofort bewerkstelligt werden könne, so bleibe es doch sehr wünschenswert!), eine Ein richtung dadurch nicht aufgeschoben zu sehen, zu der sich spater wohl schwerlich mehr eine Gelegenheit finden dürfte. Dem tz. 2. aber sei der Vorschlag nicht entgegen, da dort andere Verhältnisse als die vorliegenden in Frage stünden. Einem et waigen Mißverständnisse werde man aber durch einen Zusatz zu tz. 30. sehr leicht abhelfen können. Einen Grund gegen die Ge- richtsinhaber aber davon abzuleiten, daß durch die Städteord- nung den Städten ihre Rechte hinsichtlich der Police! genom men worden waren, halte er für ganz unpassend, da ja die Gerichtsherrn zu jener Abänderung gar nicht ihre Zustimmung crtheilt hätten. Das von den süddeutschen Staaten hergeleitete Bedenken endlich könne hier nicht in Erwägung kommen, da der Hauptzweck des Vorschlages der Deputation der sei, daß dem Gerichtsherrn die nöthigen Mittel, zur'Verwaltung der Police! geeignere, des Rechtes kundige Manner anzustellen, gelassen würden. Geh. Rath v. Einsiedel: Er könne nach der wahrend seines längern Aufenthaltes in Baiern gemachten Erfahrung die Versicherung abgeben, daß man mit den dort bestehenden Pa- trimonialgerichten zweiter Classe sehr zufrieden sei, und auch er die dießfallfigen Einrichtungen sehr zweckmäßig finde. Bürgermeister Wehner: Die Zufriedenheit könne doch nicht so arg sein, da man sich in Baiern alle Mühe gebe, die Patrimonialgerichtsbarkeit wieder an den Staat zu bringen, und zu diesem Behufe selbst die größten Kosten nicht scheue. v. Heynitz: Wenn er sich für den Vorschlag der Deputa tion erkläre, so geschehe es lediglich um des Wohles der Gerichts untergebnen willen, denn man werde bei der Fortdauer der Pa trimonialgerichtsbarkeit in ihnen diejenigen Gerichte erhalten, welche mit den Verhältnissen ihrer Untergebenen oft auf das ge naueste bekannt seien, und zu welchen Letztere mehrentheils gro ßes Zutrauen gefaßt hätten, wie dieß besonders bei Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit eintrete. So finde er in dem Deputationsvorschlage das einzige Mittel, doch den größten Theil der ausgesprochenen Wünsche erreichen zu können, da an derer Seits bei Verwerfung des Antrags der Deputation ein indirekter Zwang für manche Gerichtshalter darin liege, ihre Gerichtsbarkeit ganz aufzugeben. Fürst v. Schönburg: Durch den Vorschlag der Depu tation werde nach seiner Ueberzeugung keine größere Zersplitte rung der Bezirke herbeigeführt als durch den Gesetzentwurf selbst. Was die kleinern Städte anlange, so bestehe dort gar kerne solche Trennung, wie sie hier kn Vorschlag gebracht wor den, und es gingen ihnen oft die nach dem Vorschläge der De putation erforderlichen rechtskundigen Männer ab. Finde sich nun auch zwischen der streitigen und wkllkührlichen Gerichts barkeit keine gesetzlich bestimmte Grenze vor, so sei sie doch durch die Meinungen der Rechtslehrer.so ziemlich normirt, und die an solchen Orten, wo bereits eine solche Trennung bestehe, veran laßten Streiligkeiten rührten meistentheils daher, daß man nicht allgemeinen Rechtsgrundsatzen, sondern dem oft sehr schwanken den Herkommen nachgehe. Er finde übrigens in dem Vor schläge der Deputation das einzige Mittel, die bei tz. 20. rück sichtlich des Gehaltes des Gerichtsdirectors getroffene Bestim mung in Ausführung zu bringen, so daß dann, wenn der Vor schlag keine Annahme finden sollte, man wegen der im tz. 20. enthaltenen Härte einen Zusatzparagraphen nöthig haben werde. Amtshauptmann v. Welck: Er verkenne keineswegs die Schwierigkeiten, welche der Ausführung des Deputationsvor- schlags entgegenstünden, halte es aber dem Wohle des Ganzen dienlich, den Gerichtsherrn die Policei zu überlassen, weshalb man aber auch die zu dessen Verwirklichung nöthigen Mittel ihnen verschaffen müsse. Habe aber besonders in den kleinern Städ ten diese fragliche Trennung den gehofften Erfolg nicht gehabt, so liege der Grund hiervon theils darin, daß die Communen nicht im Stande gewesen wären, die zur Verwaltung der Po lice! hinlänglich befähigten Leute zu salariren, denn die Besol dungen des Stadtpersonals seien oft sehr gering; — ihm selbst sei ein Städtchen bekannt, wo das Einkommen des Bürgermei sters jährlich nicht mehr als 5 Lhlr. betrage, — theils weil man die Grenzen der verschiedenen Gerichtsbarkeiten noch nicht auf- zufmden vermocht habe. Ersteren Uebelstand suche die Depu tation durch Abtretung der willkührlichen Gerichtsbarkeit an den Staat zu beseitigen, dem zweiten aber werde wohl durch die neue Gerichtsordnung Abhilfe geschehen. Staatsminister v. Könneritz: Ich bin der festen Ueber zeugung, daß der Hauptzweck der Regierung, die verschiedenen Gerichtsbarkeiten in ein Ganzes zu vereinigen, durch die Vor schläge der Deputation verloren gehen muß, und ich finde eine Trennung der Justiz nach den Sachen weit nachtheiliger als das Fortbestehen kleiner, aber mit voller Gerichtsbarkeit versehener Gerichte. Wenn Sr. königl. Hoheit Gründe der Zweckmäßig keit, von denen sich die Deputation bei ihrem Vorschläge haupt sächlich habe leiten lassen, hervorhob, so hätte sie selbige ja lie ber gleich als allgemeine Regel aufstellen können. Im Uebri- gen wird ja Niemand zürn Aufgebcn seiner Gerichtsbarkeit ge zwungen. Die Regierung verlangt nur eine bessere Organisa tion oder Vereinigung mit anderen Gerichtsinhabern. Da dieß Manchem hart erscheinen kann und da Niemand zu Ausübung eines ihm zustehenden Rechtes gezwungen werden kann, so mußte die Regierung das Ausgeber: Nachlassen und sich zu der Uebernahme anbieten. Allein ein Grund, warum sie nur den lästigeren Lheil zu übernehmen und den einträglicheren zu lassen haben sollte, ist nicht abzunehmen, zumal da diese Theilung nicht vom Staate zum Besten der Rechtspflege, sondern bloß zur Erleichterung der zeitherigen Gerichtsinhaber gewünscht wird. Ich lege jedoch darauf, daß der lucrative Theil der Gerichtsbar keit dem Gerichtsherrn verbleiben solle, weniger Werth, sondern habe überall nur die Zweckmäßigkeit der Einrichtung im Auge behalten.
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