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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 188. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Staatsminister v. Könneritz findet hiergegen nur das Bedenken, ,öaß der schwankende Zustand dann zu lange bauern werde. Prinz Johann entgegnet aber darauf: DasDb und Wie hinsichtlich der Abgabe der Gerichtsbarkeit werde dann bin nen Einer Frist entschieden werden, und in dieser zugleich die Ein richtung der Appellationsgerichte sich befestigen. Der v. Polenz'sche Antrag wird hierauf nach erhaltener hin reichender Unterstützung , und auf eine an die Kammer wegen der Annahme gerichtete Frage, mit 29 gegen 3 Stimmen angenom men, auch die darauf folgende Frage: Wird §. 30. o., wie ihn die Deputation vorgeschlagen hat, mit der fetzt genehmigten Ab änderung angenommen? allgemein bejahet. — Man gelangt nunmehr zu tz. 31. Er lautet: (Erledigung der freiwilligen Verzichtleistung auf die Ge richtsbarkeit.) Wer für die Beibehaltung der Gerichtsbarkeit sich erklärt, hat längstens binnen Einem Jahve, von Publikation dieses Gesetzes an, dem Appellationsgerichte anzuzeigen, ob und wie den Erfordernissen der fernem Ausübung derselben nach den vorstehenden Bestimmungen von ihm Genüge geleistet werden soll? Unterbleibt jene Erklärung (Z. 30.), wie diese Anzeige, so ist von dem betreffenden Appellationsgerichte den Säumigen dazu noch eine Frist von acht Wochen, bei Verlust der Gerichts barkeit, zu setzen; nach Ablauf derselben aber, wenn die Auffor derung ebenfalls unbefolgt bleibt, die Gerichtsbarkeit für aüfge« geben zu achten, und sodann wegen deren Verwaltung von dem Justizministerio auf dahin erstatteten Vortrag die nöthige Vor kehrung zu treffen. Die Deputation fand zu diesem §. nichts weiter zu erinnern, als daß die einjährige Frist zur Erklärung, ob und wie den Erfor dernissen der fernem Ausübung der Gerichtsbarkeit Genüge ge schehen solle, aus ähnlichen Gründen, wie bei Z.30.V. auf 2 Jakre ausgedehnt werden möge, Referent bemerkt, daß es nach den' vorhergehenden Be schlüssen nöthig erscheine, statt der Worte des „binnen — Gesetzes an" zu setzen: „ binnen derselben Frist ;" welcher Be merkung nach vorgängiger Unterstützung, von der Kammer ein stimmig beigetreten; und dann auf die Frage: Nimmt die Kammer tz. 31. mit den beschlossenen Abänderungen an? ein stimmig bejahet wird. Staatsmimster.v. Könneritz beantragt hierauf nach tz. 31. einen Zusatz des Inhalts: „Vor Ablauf jener 2 Jahre ist die Regierung nicht verbunden, die Gerichtsbarkeit zu über nehmen ;" welcher Antrag, auf eine deshalb vom Präsident gestellte Frage gleichfalls einstimmig angenommen wird, tz. 32. lautet:' (Ausnahme von der Bestimmung §. 4.) Bei den für einen oder mehre geschlossene Gemeindebezirke bestehenden Patrimonial- gerichtsstellen, welchen ein unter der Bedingung der Unentlaß- barkeit angestellter Justitiar bereits vorsteht, kann mit der Er füllung der Bestimmung §. 4. bis zu dem Eintritt der nächsten Vacanz der Stelle Anstand genommen werden, wenn dieser Um stand sofort aus einem, noch vor dem 1. August 1833 schriftlich abgeschlossenen Contracte hervorgeht. Die Deputation bemerkt hierzu: Wenn nach diesem Paragraphen, wie dieß bereits feine Ue- berschrift nachweist, der Ausführung der Vorschrift des Z. 4. An stand gegeben werden soll, sobald ein mittelst eines noch vor dem 1. August 1833 abgeschlossenen Contrarts unentlaßbar angestell ter Justitiar dem Gerichte vorsteht, so ist mit der hier unverkenn baren Absicht, die Rechte des Angestellten zu schonen, auch die Deputation einverstanden, allein auf Z. 4. kann nicht Bezug genommen werden, weil ihn die Deputation einer wesentlichen Abänderung unterworfen hat. Weit richtiger scheint es vielmehr, den Eintritt nur derjenigen Bestimmungen des Gesetzes aufzu schieben', die auf Anstellung und Salarirung des Gerichtshalters Bezug haben, und dem gemäß die Ueberschrift des Paragraphen: „ Ausnahme von den Bestimmungen über Anstellung und Sala rirung des Justitiars " zu fassen. Dann würde auch der Ein gang des §. einer allgemeineren Fassung bedürfen, denn der Pa ragraph würde ohne Unterschied auf jedes Patrimonialge- richt Anwendung leiden. Er würde demnach folgendermaßen lauten: „ Steht einer Patrimonialgerichtsstelle ein unter der Bedin gung der Unentlaßbarkeit angestellter Justitiar bereits vor, und erhellt dieß sofort aus einem noch vor dem 1. August 1833 schriftlich abgeschlossenen Contracte, so kann bis zum Eintritt der nächsten Vacanz der Stelle mit Erfüllung der Bestimmun-' gen, welche auf Anstellung und Salarirung des Gerichtshal- ters Bezug haben, Anstand genommen werden." In Bezug hierauf werden die Fragen: 1) Nimmt die Kam mer tz. 32. in der ihr von der Deputation gegebenen Fassung, so wie 2) nimmt sie die derselben gegebene veränderte Ueber- fchrcst an? mit einstimmigen I a beantwortet. Man geht zu H. 33. über. (Lehns - und Fideicommißinteressenten.) Sowohl zur frei willigen Verzichtleistung auf das Recht der Gerichtsbarkeit, als zu der Vereinigung mit andern Gerichtsinhabern zu einem Patri- monialdistrictsgerichte ist die Einwilligung d?r etwa vorhandenen Lehns- oder Fideicommißinteressenten des berechtigten Gutes nicht erforderlich, vielmehr kann Beides von den zeitherigen Be richtsherren allein giltig vollzogen werden. Die Deputation begutachtet: Soll auch, da sie zweckmäßige Einrichtungen leicht erschwe ren könnte, die Einwilligung der Lehns- oder Fideicommißinter essenten in Aufgabe oder Vereinigung der Gerichtsbarkeit nickt er forderlich sein, so ist doch nach rechtlichen Grundsätzen die etwa zu gewährende Entschädigung nicht anders als mit Rücksicht auf dieses Verbältniß von dem Eigenthümer zu verwenden. Wie daher noch in dem Gesetze über Ablösungen und Gemeinheitsthei- lungen vom 17. Marz 1832 deßfallsige Vorsehung getroffen wor den ist, so wird dieß auch hier geschehen müssen. Die Deputa tion hielt es für das zweckmäßigste, auf die betreffenden Para graphen jenes Gesetzes Bezug zu nehmen, ohne deren Bestim mungen wörtlich zu wiederholen. Der Z. würde hiernach folgende Fassung erhalten: . „Sowohl zur freiwilligen Verzichtleistung auf das Recht der , Gerichtsbarkeit als zu der Verewigung mit andern Gerichtsin habern zu einem Patrimonialdistrictsgerichte ist die Einwilli gung der etwa vorhandenen Lehns- oder Fideicommißinteres senten des berechtigten Gutes nicht erforderlich, vielmehr kann beides von den zeitherigen Gerichtsherren allein giltig vollzogen werden. Hinsichtlich der Entschädigung, die der Besitzer des betreffenden Lehns- oder Fideicommißgutes für die Aufgabe der Gerichtsbarkeit erhält, ist den Bestimmungen der Pa ragraphen. 179. 180.181.182. des Gesetzes über Ablösun gen und Gemeinheitstheilungen vom 17. Marz 1832 nach- zugehen." Staatsmimster v. Könneritz bemerkt, daß, da nun ein mal eine Entschädigung beschlossen worden sei, es zweckmäßig
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