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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 190. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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lich und bringt in Vorschlag , 2) daß die specielle Berathung nur bei denjenigen §Z. oder Artikeln eines Gesetzentwurfs oder einer sonstigen Berathungsvorlage statt finde, bei welchen entweder die Deputation eine Bemerkung oder Erinnerung gemacht hat, oder eine solche im Laufe der Debatte vom Referenten oder vom königl. Commkffar geschehen, oder von einemMitgliede der Kam mer ein Verändcrungsvorschlag Tages vor der Sitzung oder doch jedenfalls vor Anfang der Sitzung schriftlich beim Präsidio einge reicht oder wahrend der Discussion vorgebracht worden ist, aber nur dann, wenn derVeranderungsvorschlag die erforderliche Un terstützung erhalten hat, wogegen über alle Ztz. und Artikel, bei denen weder das eine, noch das andere der Fall, ohne Verlesung derselben abzustimmen wäre. v. Weber: Die Deputation scheint den Wunsch zu haben, daß Anträge, welche Erzeugnisse des Augenblicks sind, thunlichst unterdrückt werden möchten; dieß kann zwar für den dermaligen Landtag durch die Nothwendig kekt bis auf einen gewissen Punct geboten sein, allein es stört offenbar die Freiheit der Berathung; denn nicht Jeder ist so geübt in der Entwickelung der Ideen, daß er sofort für seinen Antrag die Hälfte der Kammrrmitglieder ge winnen kann, welche die Deputation zur Unterstützung verlangt. Besonders muß man es aber beachten, daß zuweilen durch die ge stellten Amendements ganz neue oder veränderte Bestimmungen in ein Gesetz kommen, die wiederum in späteren ZZ. Abänderun gen wünschenswerth machen, ,und diese letzteren können und müssen erst während der Verhandlung entstehen, daher nicht schriftlich, sondern nur mündlich angebracht werden, und es ist sehr hart, auch für sie, dem bisherigen Verfahren entgegen, die Unterstützung durch die Hälfte zu verlangen. Ich schlage deshalb vor, die Worte beizufügcn: „Bei solchen E, deren Bedeutung durch die wahrend der Sitzung gemachten Veränderungen geän dert worden ist, bedarf ein während der Sitzung vorgebrachter Antrag,nur ein Diettheil der Anwesenden zur Unterstützung." Dieser Antrag erregt zwar von mehrern Seiten Bedenken und vorläufigen Widerspruch, man setzt indessen die eigentliche Discussion, so wie die Beschlußfassung darüber, bis zu dem 4. Punct aus, welcher von der Unterstützung der Amendements j handelt. Was nun den eigentlichen Gegenstand des zur Berathung vorliegenden Deputationsvorschlages anlangt, so erklärt sich ge gen letztem zuvörderst v. Polenz: Er ist theils gegen die Landtagsordnung, welche tz. 71. die Verlesung der tztz. vorschreibt, theils überhaupt nicht rationell, da das Gesetz sogar die Verlesung minder wich- tigcr Gegenstände, z. B. der Recognitions - Registraturen vor schreibt, und da nur eine gründliche Berathung das den Kam mern ertheilte Befugniß rechtfertigen kann. Abkürzung ist nicht die letzte und höchste Rücksicht, die man zu nehmen hat, sonst wird man consequent am Ende die ganze Berathung ein stellen und die Gesetzgebung der Regierung allein überlassen müssen. Würgerm. Ritterstädt: Ich halte ebenfalls dafür, daß §. 7i. der Landtagsordn. dem Vorschläge der Deput. entgegensteht, und finde es auch durchaus unerläßlich, daß das wichtige Geschäft der Begutachtung von Gesetzen in einer gewissen strengen Form genommen werde. Nach dem Vorschläge der Deputation wird es das Ansehen gewinnen, als ob man die nicht vorgelesenen ZZ. ohne Prüfung annimmt, und wenn auch durch die Verlesung viel- leicht eines oder des anderen Amendements eine Discussion ent steht, welche keinen Nutzen gewährt, so hebt der Mißbrauch den Gebrauch nicht auf. Dagegen habe ich bereits früher dar auf angetragen, die Verlesung der den Gesetzen beigegebenen Motiven zu unterlassen; es hat dieß aber damals Seitens der Regierung nicht Genehmigung gefunden. Uebrigens scheint die Verlesung der tztz. schon um der Zuhörer willen nothwendig. Secr. Hartz: Auch ich erkläre mich gegen den Vorschlag der Deputation, durch dessemAnnahme die Gründlichkeit der Berathung leiden muß, und chie Meinung der Deputation, mit der doch nicht immer alle Mitglieder der Kammer einver standen sind, ein zu großes Uebergewicht gewinnt, indem fast nur die von ihr monirten tzZ. in Berathung gelangen werden. Prinz Johann: Wenn der gemachte Vorschlag wirklich mit den Bestimmungen Per Landtagsordnung nicht harmonirt, so ist dieß kein Grund dagegen, indem man eben damit beschäf tigt ist, Modisicationen der Landtagsordnung zu Gunsten der Abkürzung eintreten zu lassen. Die Vorlesung der tztz. und dazu gehörigen Motiven kostet nicht nur an sich viel Zeit, son dern verlängert das Geschäft auch dadurch, daß während der Vorlesung manche Bemerkung entsteht, und dann zur Diskus sion gebracht wird, die vorher nicht gehörig erwogen worden ist. Sonach kann der Vorschlag zwar manche unnöthige Discussion > übschneiden, aber der Gründlichkeit der Berathung gewiß nicht Eintrag thun. ' Bürgermeister Bernhardt: Der Z. 71. erheischt die Vorlesung derjenigen tztz., welche keine Bemerkung veranlaßt haben, und über die daher auch keine Discrrssion statt zu finden braucht, nicht. Ich bemerke, daß das viele Vorlesen gleich unangenehm für den Referenten wie für die Zuhörer sein muß. v. Carlowitz: Wenn die ZZ. verlesen werden, kann auch die Vortragung der Motiven nicht umgangen werden. Bürgermeister Hübler: Gerade der vorliegende Vor schlag wird am meisten zur Beschleunigung der Verhandlungen beitragen, und es werden gediegenere Gedanken zum Vorschein kommen, wenn nicht durch das unnöthige Vorlesen Vorschläge erweckt werden, die den Antragstellern im Augenblicke in den Sinn kommen, ohne vorher wirklich gereist zu sein. Uebri- gcns scheint sich das jetzt vorgeschlagene Verfahren auch bei eini gen am Schluffe dcs voriAn Jahres berathenen Finanzgesctzen als zweckmäßig bewährt zu haben. Staatsminister v. Lindenau: Ich trete ebenfalls der Ansicht der Deputation bei. Da die Gesetzentwürfe gedruckt und vertheilt werden, so erhält jedes Kammermitglied dadurch nicht nur Gelegenheit, sondern es wird ihm auch zur Pflicht, solche gründlich im Voraus zu prüfen, und das, was er dage gen etwa einzuwenden habe, vorzubereiten. Sonach ist eine Vorlesung der nicht monirten ZZ. nicht weiter nothwendig, und ich halte es für eine Pflicht der Kammer, alles Ueberflüssige zu vermeiden, um ein Geschäft so schnell als möglich zu beendigen, welches eine so große Menge der besten Kräfte in Anspruch
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