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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 192. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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indem, es sich um ein, Recht der Kammer, um die Freiheit der Äeralhung Landete,'die man sticht beschränken ^ürft,"'.' . Diese verschiedenen Ansichten erhallten nun die erforderliche llnterstWngR ' StaatSministev v. Zsz schwitz: Die Regierung selbst habe Oe Nothwendigkeit -einer durchgreifenden-Abänderung des VorltDndest Gesetzes erkannt, fedoch'zugleich die-Gründe vtt-- welche" eme solche totäleAbästderun^ aüszuse.tzen und nllr AüMeWeBHnrungtzn-zu'ttrodtffmen anriethen. Stimme d:e- Kämmer'Niit dieser Ansicht sticht übtrdin, so möge sie das offen sagen und auf Vorlegung eines ganz neuen Gesetzes, antragcn, üicht aber' dieses selbst durch zahlreiche Amendements zu erlan gen' stichcy, und dadurch die der Regierung allein gebührende Initiative ergreifest. Jndenu nun der Präsident dazu übergeht, aufdie ver schiedenen Ansichten Fragen zu stellen/ wird von mehreren Sei ten die MeiNUstg geäußert, wie der ersten von 0. Crusius und v. Weber ausgestellten Ansicht der bereits genehmigte Antrag der Deputation entgegenstM daß man sich-nur der Berathung der im allgemeinen Theile vorgenommenen Abänderungen unter- ziehen wöllel'i/äi"-- - > ' l - ... ' Nun beziehen sich die Antragsteller auf den oben bei der all gemeinen Berüthungchon O.Deutrich ausgesprochenen Vorbehalt ; da sich indessen bcimNachschlagen ergiebt, daß dieser Vorbe halt nur aufdie zum 'sptciellen Theile des Gesches etwa zu ma chenden Anträge oder zu formirendcn Amendements gerich tetist, so bescheiden sich v. CrusiUs und N. Weber, daß ihre Ansicht büch generellen Theile nicht mehr Platz ergreifen,kann. Dagegen wird die vom Präsidienten gestellte Frager Findet die vom v. Deutrich über die Zulässigkeit von Amende ments und Anträgen bei dem vorliegenden Gesetze und nament lich dessen generellem Theile aufgestellte Ansicht Genehmigung? von 24 Stimmen gegen 5 bejahend beantwortet. Nach dieser Entscheidung ist nun der'wegen Weglassung oder Modisi'cirung des Punctes c. im Z. 3. vom v. Weber ge machte Antrag für zulässig zu erkennen , und auf das Mate rielle desselben. einzugehen, wie zum Theil schon vorher und während der Discufffon über das Formelle geschehen. . v. Deutrich: Er müsse sich für den gänzlichen -Wegfall des Punctes unter e. erklären, und habe selbst einen Antrag dieser Art zu stellen beabsichtigt, welcher auch- den schon von den vorigen Ständen ausgesprochenen Wünschen gemäß sei, man könne Niemanden nach einem Gesetze strafen, welches ihm nicht publicirt worden. Die Regierung erkenne den in Frage befangenen Punct selbst als bedenklich an s denn sie hebe seine eigentliche Bedeutung durch den Zusatz wieder auf, und l'sse eine willkührliche Strafe eintreten, die auch ohne das vor liegende Gesetz Platz ergreifen werde. Secretair Hartz ist gleicher Ansicht, und hält dafür, daß das vorliegende Gesetz auf die, welche nicht auf die Kriegsartikel verpflichtet seien, eben so wenig Anwendung finden könne, als z. B. das Mandat vom anvertraueten Gute auf diejenigen, welche man darauf nicht vorschriftsmäßig vereidet. Uebrigens sei der Gegenstand jetzt weit wichtiger, als früher. Sollte ein Krieg eintreten," so. würden' dest Mmnnmalgarden ohne Zweifel gar manche militairischem Dienstverrichtungen anver traut werden, und hier, die enorme Strenge, des Gesetzes, ein- treten zu lassen, -halte er für ganz, unzulässig./ , ' .v.'Polenz: In makeriellerHinsicht schließe ich mich eben- ' fglls dem Anträge des Hrn. Stellvertreters anweil die Weibe-' Haltung des Satzes jeden ruhigen Bürger vom iTage ,'/wo die/ Truppen auf den Kriegsfuß gesetzt werden, unter das Kriegsge- setz stellt,s. und mehr oder weniger der Millkührsjedes.Comman- danten einer Truppe unterwirft, dessen Zumuthungen, er nicht als rechtlich begründet anerkennt, dieserhalb ihn auch bei Wi-° dcrsetzlrchkeit um so weniger eine Strafe treffen kann, welche blos in der Rücksicht festgesetzt ist, weil der Soldat an unbe dingten Gehorsam gewohnt ist, und ,oWcAusnahme darin er halten werden muß. Läßt sich indessen der Bürger oder'öand- mann beim Transporte von Militaircffecren, Führung von Truppen rc. ein.Vergehen zu Schulvestchommen, so steht wohl nicht, zu bezweifeln, daß er sofort abgestraft werden möchte, und zwar ohne auf gesetzliches Maß und Zerfahrest Rücksicht zu- nehmen, weil eben hier der angeführte Spruch in Erfüllung geht-,:.daß.unter den Waffen die Gesetze verstummen., , Nächst- dem sollte.eine solche Zumuthung, den Uichtmilitarr zu milirai- rischen Zwecken zu verwenden, wenigstmöglich in Anwendung kommen; geschiehst es.aber ja, so dürfte anjetzo die Kommunal garde zu solchen Diensten aufgefordert werden, und diese muß wohl schon Vorschriften haben, welche, dem Institut angemes sen ,, die Mitte halten zwischen Civil- und Militairgesetzgebung; es möchte also auch hier eine Verschärfung nicht nöthig fern. - Secretair v. Z e dt w itz: Der jetzt bei dem Pumte c. von der Regierung beantragte Zusatz hebe das Bedenken Nicht ; denn er verweise nur auf einen Milderungsgrund,- der. dem Soldaten so gut wie dem Bürger zu- gute, komme, und beseitige sonach den Einwurf unverhältnißmaßiger Strenge nicht. Dagegen nehmen nun auch mehrere Stimmest die unter angefochtene Bestimmung in Schutz. Prinz Johann führt zu diesem Ende an, wie sich die Deputation durch den von der Negierung vorgeschlagenen Mil- dcrungszusatz völlig beruhigt gefunden habe , zumal, da ein Krieg bis zum Erscheinen des neuen Criminalgesetzbuches mensch licher Wahrscheinlichkeit nach nicht zu besorgen stehe. . Die Be- sorgnkß , daß Bürger das Strafgesetzbuch nicht ausreichend ken nen lernten, halte nicht Stich, da von einem allgemein gilti- gen, legal publicirten Gesetze die Rede sei, und müsse die Weg lassung des ganzen Punctes c. um so bedenklicher erscheinen, als es dann ganz an einer Strafbestimmung für die hier berücksich tigten Fälle fehlen werde. Amtshauptmann v. Welck: Er sei, wie allenthalben, auch bei dem vorliegenden Gesetze für die strengere Meinung. Im Kriege müsse der Befehl der Militairbehörde Gesetz sein, und auf dessen Befolgung mit aller Strenge gehalten werden, da die Versuchung'zum Ungehorsam zu groß und pünktliche Fol-
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