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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 192. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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mung unter e. aus dem §. 3. angenommen ? und, erfolgt darauf bcj atzende Antwort mit 15 Stimmen gegen 14. Graf Hoh enthal macht hierauf bemerklich, daß man nun nach einer frühem Aeußemng des Staatsministers von Zezschwitz auf den speciellen Theil des Gesetzes genau werde eingehen müssen. Staatsminister v. Zezschwitz: Solches würde nur dann nothwendig geworden sein, wenn man den Satz als Regel aufge stellt hatte, daß die Anwendung des Strafgesetzes schlechterdings die Verpflichtung auf die Kriegsartikel erheische. Dieß sei indes sen nicht geschehen und genüge sonach noch immer der von der De putation eingeschlagene Weg. Der nächste §., bei welchem die Regierung eine Abänderung vorgeschlagen hat, ist Z. 7. Er lautet: Wenn die Anstifter und Rädelsführer nicht auszumitteln sind, so soll, sofern sich unter den Mitschuldigen Lssiciere oder resp. Unterofficiere befinden, unter diesen der Höchste im Grade, oder, bei Gleichheit des Grades, der Aelteste im Dienstalter, wie der Anstifter und Rädelsführer bestraft werden. Die Deputation hat dabei etwas nicht erinnert, und der,§. wird, nachdem auf eine Anfrage desv. Weber bemerkt worden ist, daß bei Comploten, die nur von gemeinen Soldaten gemacht würden, wenn der Rädelsführer nicht auszumitteln, alleBe- theiligte nur mit der Strafe der Theilnehmer, keiner aber als An stifter, zu bestrafen seien, auf die Frage: Genehmigt die Kammer Z. 7. in der vorgeschlagenen abgeanderten Maße ? einstimmig angenommen. Der Z. 11. hat eine vollständige Abänderung erfahren, er lautet: Nur solche reine Dienstvergehen der Mrlitairperso- nen, welche entweder in dem Strafgesetzbuchs mit einer be- sondern Strafe nicht bedroht oder nicht höher als mit sechs wöchentlichem gemeinen Arrest und bei Unterofficieren mit vierwöchentlicher Degradation zu bestrafen sind, können disciplinarisch, d. h. ohne vorgängige gerichtliche Unter suchung, auf Verfügung der Commandobehörden, be straft werden, vorausgesetzt jedoch, daß das Vergehen entweder unumwunden eingestanden, oder daß es durch eigene, im Dienste gemachte Wahrnehmung des strafenden oder doch eines andern dabei sirr völlig unpartheiisch zu achtenden Vorgesetzten außer allem Zweifel gesetzt sei. Aus gemeine und solche gemischte Vergehen, deren Strafe nach den Bestimmungen des gemeinen Strafrechts Zu bemessen ist, erstreckt sich jedoch die Disciplmarstrafge- walt nur w soweit, als die Strafe für das Vergehen einen dreitägigen gemeinen Arrest nicht übersteigt. — Für den Fall eines Kriegs bleibt übrigens nach Befinden der Um stände die Verleihung einer ausgedehntem Strafgewalt an den Commandanten des mobilen Corps Vorbehalten. ' Die Deputation hat dazu bemerkt: Dieser Z. bestimmt eine doppelte Kategorie von reinen Dienst vergehungen, bei welchen die Bestrafung im disciplinellen Weg erfolgen kann, nenllich solche, auf welchen in dem Militairstraf- gesetzbuch keine besondere Strafe steht und solche, bei welchen diese Strafe ein gewisses Maß nicht überschreitet. Ist es nun unzweifelhaft, daß unter ersterer nur geringe, in der Regel mit einer leichten Disciplinarstrafe zu ahndende Vergehungen gemeint sind, so möchte es doch zu Beseitigung jedes Zweifels und um auch hier der Disciplinargewalt ein festes Ziel zu stecken, zweck mäßig sein, nach den Worten „außer allen Zweifel gesetzt sein" einzuschalten: „Jedoch darf auch in dem Fall, daß keine beson dere Strafe angedroht ist, das hier erwähnte Strafmaß niemals überschritten werden." Staatsminister v. Zezschwitz erklärt sich damit einverstan den, da der Zusatz ganz im Sinne der Regierung liege. Es werden hierauf die Fragen: Nimmt man den Zusatz der Deputation an? und: Wird §. 11. unter der getroffenen Abän derung mit dem Zusatze der Deputation genehmigt? einstim mig bejaht. Der H. 14. lautet: Der Zeitpunct, von welchem an die Truppen oder em Lheil derselben als auf dem Kriegsfuße stehend betrachtet werden sollen, wird jedesmal durch Befehl bekannt gemacht werden. Er wird in dieser von der Regierung beantragten veränder ten Form einstimmig angenommen. tz. 15. wird einstweilen ausgesetzt, da das bei demselben von der Deputation gemachte Monitum von der Entschließung über Z. 34. abhängt. Ferner hat die Regierung Abänderungen vorgeschla- gen bei ' Ztz. 16.17.18.19.20. und 21., welche lauten: H. 16. 8. Wei Officieren: 19) Förmliche Kassation mit oder ohne öffentliche Bekanntmachung; 20) Entlassung ohne Abschied, jedoch mit einem Entlassungsscheine, worin der Grund der Entlassung ausgedrückt ist; 21) Festungsarrest, er ster Grad; 22) Festungsarrest, zweiter Grad; 23) Festungs arrest, dritter Grad; 24) Arrest. §. 17. 6. Bei ganzen Truppenabtheilungen: 25) Verlust der Fahnen, Standarten, des Seitengewehrs bei der Infanterie, der Nationalcocarde, in sofern nicht das Tragen derselben im Dienste gegen den Feind unumgänglich erforderlich ist, und anderer Abzeichnungen, und der dem Ganzen sowohl, als den Einzelnen verliehenen Ehrenzeichen; 26) Bildung be sonderer Strafcompagnien oder Bataillone, welche, aller Ab zeichnungen und Ehrenzeichen, auch nach Befinden (Nr. 33.) des Seitengewehrs oder der Nationalcocarde beraubt, bei ihren Ba taillonen oder Regimentern zu den schlechtem Arbeiten zu gebrau chen sind; auch 27) völlige Auflösung ganzer Truppenabtheilun gen und Untersteckung der dazu gehörigen Mannschaften unter andere Theile der Truppen. Z. 18. Die wegen begangener Militairverbrechen zum Tode Verurtheilten werden erschossen- — Die Todesstrafe kann außer den Fallen, für welche sie entweder durch das Gesetz selbst oder durch den commandirenden General im Kriege vermöge des ihm dazu ertheilten Befugnisses ausdrücklich angedroht ist, niemals durch analoge Anwendung auf ähnliche Fälle erstreckt werden. Z, 19. Die MilitairstrafanstM tritt andie Stelle der 2
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