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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 192. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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S. 24. e. an.qezogcnen §. 21. die Unstütthaftigkeit der körperlichen Züchtigung in diesem Fall bei den kurzem Arbeitsarreststrafen ge folgert werden könne. Nachdem der R e s e r e n t die Motiven zum Deputationsgut achten ausführlich entwickelt hatte, äußert Seer. v. Zedtwitz: Bin ich auch mit der Ansicht der De putation vollkommen einverstanden, so finde ich doch, daß 2 Gegenstände noch zu berücksichtigen sein würden. Der eine möchte an einen spatem Ort verwiesen werden, nämlich dahin, wo von der Strafverwandlung die Rede sein wird, der andere dürfte aber, wenn auch jener ausgesetzt bliebe,' hier sofort zu erörtern sein. Es ist nämlich am Schluffe besetz, bestimmt, daß, wenn der Verurtheilte durch seine Ungeschicklichkeit nicht ange messen beschäftigt werden könnte, der Arbeitsarrest in verhalt- nißmaßige Detention bei der Militairstrafarbcitsanstalt verwan delt werden könne. Nun ist aber die Militairstrafarbeitsanstalt guch doppelter Art; es soll nämlich ein erster und zweiter Grad statt finden, und es ist nicht zu glauben, daß darum, weil der Verurlheilte durch Ungeschicklichkeit den Arbeitsarrest bei Wasser und Brod nicht verbüßen kann, und demnach in die Militair strafarbeitsanstalt gebracht wird, zum ersten Grade dieser Strafe verurtheilt werden soll. Es wäre also wünschenswerth/ wenn dieß gleich hier ausgedrückt würde, und es also hieße: „so kann der Arbeitsarrest in vcrhältnißmaßige Detention bei der Militairstrafarbeitsanstalt, jedoch nur im 2. Grade, ver wandelt werden." Ucber den 2. Punct werde ich meine Bemer kungen, welche dahin gehen, wer das Strafverwandlungsrecht auszuüben habe, bis zu tz. 57. zurückbehalten. " ' Der Antrag findet ausreichende Unterstützung, und nachdem Referent bemerkt hat, daß er den Zusatz nicht für nöthig er-S achte, äußert der königl. Commissar v. Nostitz: Ich wollte bemerken, daß-der Militairrichter in dm meisten Fällen, wo das Strafgesetzbuch nicht unbedingt die Stellung in die erste Classe ausspricht, auf die zweite erkennen wird. Es tritt auch l noch ein Bedenken ein; denn der Rcgimentscommandant wie die Generalität hat das Recht, die disciplinarische Strafzeitl auf eine sechswöchentliche Dauer zu bestimmen; die Detention auf den 2. Grad beträgt aber nach den neuem Verhältnissen nur ^Wochen, und wenn auch der Fall nicht so ost vorkommt, wo eine Verwandlung der Strafe statt findet, so ist doch in Zukunft auf die Arreststrafe das ganze Strassystem basirt, und nament lich wird ein Individuum der Dresdner Garnison ost in der Lage sein, die Arreststrafe bei Wasser und Brod in der Militair strafarbeitsanstalt in der zweiten Classe abbüßcn Zu müssen, um so mehr, da dem Commandantm das Recht zusteht, beim Aus tritt des Sträflings aus der Anstalt ihn wieder in die erste Classe -u empfehlen, und deshalb scheint es mir, daß man sich dem anschließen konnte, was der Hr. Sekretäre geäußert hat. Demnach wird dieser Antrag von der Mehrheit gegen 8 Stimmen a n g e n o m m e n° Staatsmim'stcr v° Zczschwitz: Was das Gutachten der geehrten Deputation betrifft , so ist allerdings nicht zu verken nen, daß dabei die Absicht zu Grunde gelegen hat, ein bestimm-« teö Strafmaß festzustellen. Dieses vollkommen,anerkennend, l Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. muß ich doch dem beiftimmen, was der Regierungscommissar geäußert, daß in Dresden der Arbeitsarrest bei Wasser und Brod schwierig ist, und nicht immer zu vermeiden sein dürfte, eine solche. Verwandlung vorzunehmen. Würde nun nicht ein Auö- kunstsmittel darin zu finden sein, daß es bei den Unterofsicieren so bliebe, wie von der verehrten Deputation vorgeschlagen wprde, daß aber bei derjenigen Mannschaft, welche in der 2. Classe steht, unbedingt das Verwandlungsrecht zustünde und endlich bei denen, welche in der I. Classe stehen, die Beschrän kung gemacht würde, daß sie, in so fern sie nicht selbst die Ver schuldung auf sich trage, bei der Detention in die Militairstraf arbeitsanstalt in die 2. Classe zu setzen sei, aber auf dem vor geschriebenen Wege selbst wieder in die I. Classe zu setzen sei; es sei denn, daß sie etwas gegen das Dienstreglement verfehlt hatte. Referent: Die Ansicht der Deputation war allerdings dieselbe, wie die des Hm. Regierungscommissars; ich erinnere mich aber, daß sich in der Deputation Bedenken erhoben; ich würde jedoch für meine Person bereit sein, das Deputations gutachten dahin abzuandern, wenn es zweckmäßig befunden wird. Was die Sache selbst betrifft, so würde es zweckmäßiger sein, wenn der ganze Satz hier ausgelassen und bei dem spatem tz., wo von der Strafoerwandlung überhaupt die Rede ist, aus genommen würde. (Fortsetzung folgt.) Nachtrag: DkeAeußerungen des Abg. Sachßs bei Gelegenheit dc» Discussion über den Bau einer Brücke über die Zschopau (s. Nr. 277. d. Bl. S. 2620.) lauten vollständig, wie folgt: Abweisung nach §. 111. ist nicht an seinem Platze, da nicht eine Beschwerde über Rechtsverletzung oder Säumig keit oder Vernachlässigung bei der Administration, wodurch Petent Schaden gelitten habe, vorliegt. Die Petition hat eine Angelegenheit zum Gegenstand, welche zwar schon früher erwähnt, welcher aber von den Petenten eine an dere Seite abgcwonnen worden. Der Stadtrath und die Communrcprä- sentantcn zu Frankenbcrg hatten unter Aufstellung der vielen Vortheile für den Verkehr, den der Bau einer Brücke bei Frankenberg über die Zschopau haben würde, um diesen Bau gebeten. Die Regier, hatte sie beschieden: „daß zur Zeit noch die dem Straßenbau gewidmeten Fonds jenen beabsichtigten Bau nicht gestatten." Die Kammer sand auf Antrag der 4. Deputation diese Resolution ganz der Sache angemessen, und beschick» dessen die Petenten. Nun aber hat der Rath und die Communrcpräscntanten zu Chemnitz nicht bloß die dringende Nothwcndkgkeit des Baues jener Brücke an der dortigen Stelle gezeigt, sondern zugleich die Behauptung aufgestellt, daß das darauf gewendete Capital bei einem mäßigen Brückenzoll sich zu 8 pCt. verintereft flre. Dadurch kommt die Sache in einen ganz andern Stand. Denn solcherge stalt würde dieser Brückenbau dem Staate nicht nur nichts kosten, sondern er würde sogar eine Rente geben. In dieser Hinsicht unterscheidet sich das Un ternehmen von allen andern, welche bei gegenwärtigem Landtage vorkamen und die Staatskassen in Anspruch nahmen. Auch bei diesen Vorschlägen wa ren bei dem einen mehr, bei dem andern weniger mannichfache Vorthelle an gedeutet ; jener Brückenbau würde aber mit allen den Vortheilen des erleich terten Verkehrs für die Umgegend, der Beseitigung der Gefährlichkeit der Ueberfahrt noch einen reinen Gewinn für die StadtSkasse verbinden. Möchte aber auch dieser Gewinn nur gering sein, möchte er gar nicht vorhanden sein, so ist cs schon em ungemeiner Vorzug vor vielen anderen auf die Erhöhung des materiellen Wohlstandes gerichteten Planen, baß er, da das darauf ge wendete Capital die Zinsen trägt, dem Staat nichts kostet. Ist dieß der Fall, so müssen sich auch die Fonds dazu finden. Bor allem aber würde von der Negierung die Wahrheit jener Behauptung zu erwarten sein, und wenn sie sich bestätigt, dann ist wohl dem Unternehmen nicht ferner Anstand zu geben. Das Fährrecht würde diese Nutzung nicht hindern, wenn es nicht mit dem Recht, das Anlegen einer Brücke zu verbieten, ertheklt ist. Das in der Constitution gegründete Recht, haß jeder sein Eigenthum gegen Entschädi gung zu Staatszwecken abtreten muß, bas Straßenhaumandat macht un- nöthig, über die Entschädigung wegen des Fährertrags zu unterhandeln. Alles dieß rechtfertigt den Antrag der Deputation. Berichtigung. In Nr.278. d.Bl, S.2622. Spl.1. Z.22.v.o. ' lies „für" statt „gegen." Verantwortliche Redaktion r D. Gretschel.
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