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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 194. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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letzteren disciplinarische Rücksichten das Gegen- theil gebieten. wird sofort ohne Erinnerung angenommen. tz. 25. ist folgenden Inhalts: Die Ausstoßung aus dem Soldatenstande kann wegen solcher Vergehen cintreten, welche zu fer nerer Militairdienstleistung unwürdig machen, und bewirkt den Verlust d,er bürgerlichen Ehren rechte, so wie aller sonstigen, mit einer ehrenvol-, len Militairdrenstentlassung etwa verbundenen Vorzüge und Befreiungen. Sie kann entweder blos durch einfache Entfernung mittelst Entlaß-" scheins, oder, zur Verschärfung, öffentlich vor versammelter lLruppenabtheilung vollzogen wer den. — Die Ursache und die Art und Weise der Ausstoßung wird in den Entlaß sch einen ausgedrückt; auch wird davon jedesmal den Obrigkeiten des Stand- und des künftigen Wohn orts Nachricht ertheilt. Dazu bemerkt die Deputation: Den bürgerlichen Ehrenrechten in den Städten dürsten wohl unzweifelhaft die gleichen Rechte in den Landgemeinden, wie sie der Entwurf der Landgemeindcordnung bestimmt, und die noch weit wichtigem auf die ständischen Wahlen sich beziehen den Rechte gleich zu achten sein; die Deputation schlag: daher unmaßgeblich vor, die Worte „der bürgerlichen Ehrenrechte" mit folgenden zu vertauschen: „der Stimmenberechtigung und Wähl barkeit in Bezug auf die Landtagswahlen, so wie der Ehrenrechte in den Stadt- und Landgemeinden." Staatsminister v. Zezschwktz bemerkt, daß dich die Ab sicht der Regierung auch gewesen sei, und man die Staatsbür- gerrechte hier verstanden habe. Hiernach wird dem Vorschläge der Deputation einstim mig beigetreten und der tz. in der Maße angenommen. Man geht zu tz. 26. über, welcher lautet: Die Degradation der Unteroffkciere, wenn sie auf eine bestimmte Zeit verfügt wird,, ist als disciplinarisches Strafmittel anzusehen, welches nicht über die Dauer von vier Wochen hinaus er streckt werden darf, und nur die Wirkung hat, daß der Degradirte den Dienst eines Gemeinen verrichten muß, übrigens aber im ununterbroche nen Genüsse der Löhnung und aller sonstigen Vor züge seines Grades bleibt. — Durch die Degrada tion ohne beigefügte Zeitbestimmung wird dagegen der Bestrafte seiner Unterofficiersstelle völlig verlustig und tritt in die Reihe der Gemeinen, je doch, sofern nicht etwa zugleich auf Detention in der Militairstrafanstalt erkannt wird, in die erste Classe zurück. Zuvörderst nimmt Staatsminister v. Zez schwitz das Wort und äußert: Ehe über tz. 31. und die folgenden die Be- rathung eröffnet wird, erlaube ich mir, da diese Ztz. sehr wich tig sind, der geehrten Kammer die Motiven zu denselben vorzu legen. Nicht zu verkennen ist, daß im jetzigen Strafgcsetzbuche vorzüglich darin ein Bedenken zu finden war, daß jeder in die Classe gesetzt wurde, wohin der Natur nach diejenigen gehören, welche sich eines Verbrechens schuldig gemacht haben. Daher geschah die Hauptveränderung, daß jetzt der Unterschied zwi ¬ schen den Ausgezeichneten und andern wegfallt, und eine solche Abänderung statt findet, daß sie sammtlich in die Classe der Ausgezeichneten gehören, und nur derjenige, welcher sich eines Vergehens schuldig gemacht hat, in eine andere Classe versetzt wird. Um auch hier wo möglich dem Ermessen der Einzelnen nicht so viel Spielraum zu geben, hat man für zweckmäßig befunden, diese Versetzung auf besondere Disciplinarstrafen aus zudehnen. Der Hauptzweck dabei ist, mehrere Stimmen zu hören, und dem Manne, der dazu verurtheilt werden soll, die Genugthuung zu verschaffen, daß nicht die Ueberzcugung des Einzelnen, sondern mehrerer dabei concurrirten. Ferner hat man auch die Hoffnung gehegt, daß die Formalitäten, welche hiermit verbunden sind, noch ein größeres Abschreckungsmittel sein möchten, als die Strafe selbst. Es ist gewiß, daß solche Gerichte, wo derartige Leute dabei sitzen, die zu des Mannes Classe gehören, und wenn derselbe Ehrgefühl hat, eine Scheu verursachen müssen. Es ist dabei angenommen, daß jeder Zeit bei dem Gerichte, welches über das Vergehen eines Unterofficms entscheiden soll, 3 Ofsickere und 2 Unterofft'ciere, bei einem Ge meinen aber 2 Officiere und 3 UnteroiFciere vorhanden sind, so daß man die feste Ueberzcugung haben kann, es werde sich die Beforgnkß der früheren Stände erledigen. Bei der Degrada tion der Unterofft'ciere sind die früheren Strafbestimmungen bci- bchalten worden. tz. 26. giebt zu keiner Bemerkung Veranlassung, und wird demnach sofort angenommen. §.27.: Die letztere Art der Degradation ist überall, wo diese Strafe ohne weitern Beisatz angedroht ist, oder wirklich zuerkannt wird,- zu verstehen. Dieselbe muß mit der Verurteilung zur Aussto ßung aus dem Soldatenstande, so wie zur Zucht hausstrafe und zur Detention in der Militairstraf anstalt unbedingt verbunden werden, und kommt solchenfalls bei Bestimmung des Strafmaßes nicht in Anrechnung. Wenn dagegen ein Untexofficier sich zu fernerer Bekleidung seines Postens durch ein solches Vergehen unfähig gemacht hat, welches weder mit den eben benannten Strafarten zu ahn den, noch auch im Gesetze mit der Degradation aus drücklich bedroht ist, so kann letztere, anstatt jeder andern, einen dreimonatlichen gemeinen Arrest nicht übersteigenden Strafe selbstständig oder auch in Verbindung mit andern Strafarten, und so daß sie letzternfalls nach Höhe des dreimonatlichen gemei nen Arrests in das Strafmaß eingerechnet werde, zu erkannt werden. Referent bemerkt, daß dem früheren Beschlüsse gemäß hier eine Veränderung eintreten müsse, und wohl hinzuzufügen sei: „ ingleichen die geschärfte Arreststrafe Z. 23. c. angeordneter maßen." Staatsminister v. Zezschwitz findet diesen Vorschlag als nothwendige Folge des früheren Beschlusses. Der Vorschlag erhält demnach auch die ausreichende Unter stützung und hierauf sofortige Annahme, und es wird auch dem tz. mit dieser Veränderung die Zustimmung ertheilt.
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