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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 194. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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«ne entehrende Streife eintreteu würde; deümes ist offenbar ent ehrend, wenn ein Militair kn eine solche Classe versetzt wird. Mit hin halte ich bedenklich, diese Versetzung geradezu als eine Vor schrift auszusprechen, und glaube, es dürfte dem Gesetzentwürfe nachgegangen werden, diese Strafe dem Ermessen des Richters zu überlassen. Bürgermeister Hühl er: Wenn erinnert morden, daß das Amendement eine Harte enthalte, indem der geringste Diebstahl mit der Versetzung in die zweite Classe bestraft werden sollte, so muß ich dagegen bemerken, daß die Strafe unausführbar wäre, wenn der Diebstahl groß wäre; denn dann ist es nicht möglich, daß sich das Ergebniß der Untersuchung nur auf Degradation be zieht, und aus diesem Grunde halte ich für angemessen, eine sol che Strafe in das Ermessen des Richters zu stellen. Der Präsident: Ich gestehe, daß ich mich ganz dem an schließe, was so eben ausgesprochen wurde. Bis jetzt hat man beim Militair jeden für inknbllam gehalten; das ist nun aufgeho ben, jetzt steht ein Mensch dem andern ganz gleich, und es han delt sich nur darum, daß ein Mensch durch seine Handlung in eine untergeordnete Stellung gebracht wird. . Referent: Wenn eingeworfen wird, daß der Plan des Gesetzes dahin geht, daß der Soldat nicht für übelgesinnt gebalten werden solle, so steht dieß mit meinem Amendement Nicht in Ver bindung. Ich beziehe mich auch zur Unterstützung meines An trags noch auf die Bestimmungen in andern Staaten. Das künigl. Würtcmbergische Strafgesetzbuch geht von der Ansicht aus, welche viel für sich zu haben scheint, daß nämlich die Ehre des Soldaten das Höchste sei, und an der Spitze der Verbrechen . steht dort der Diebstahl. Ich bemerke ferner, daß mein Antrag nicht aus einer theoretischen Ansicht hervorgegangen, sondern die Folge praktischer Erfahrungen ist, und daß praktisch gebildete Männer, mit denen ich hierüber sprach, besonders aus der Be stimmung des Z. 32. eine Besorgnkß ableiten. Staatsminister v. Zezsch witz: Ich weiß nicht, ob man vielleicht davon ausgegangen ist, als ob in dem §. ein Hknderniß läge, schon beim ersten Diebstahle diese Strafe eintreten zu lassen. Das ist aber nicht der Fall, es wird auch die Versetzung sofort beim ersten Diebstahl geschehen, wenn die Verhältnisse von der Art sind, daß sie" diese Strafe herbeisühren; der Richter wird darauf erkennen, und es ist also kein Hindcrniß vorhanden, den Mann sofort in die, zweite Classe zu versetzen. > Daß dieß nicht geschehe, war nicht die Absicht des Gesetzes, es könnte sich aber vielleicht fragen, ob man Ließ nicht noch deutlicher ausdrücken könnte und vielleicht sagte: es kann schon bei dem ersten Verge hen sofort körperliche Züchtigung und Versetzung in die zweite Classe eintreten. ' Fürst v. Schönburg: Cs würde vielleicht ein Ausweg dahin zu treffen sein, daß bei geringfügigen Vergehen das Dis pensationsrecht eintrete. Referent erklärt sich damit einverstanden, und es wird der Antrag ausreichend unterstützt. Secr. Hartz bemerkt noch, daß dann der letzte Satz ganz wegfallen müsse, worauf das Amendement gegen 6 Stimmen - angenommen wird, - Staatsminister v. Zezschwitz stellt sodann die Fraget ob - diese Bestimmung überhaupt oder nur aufden Diebstahl anwend- - bar sei. . ! Referent antwortet, daß sein Antrag nur auf den. Dieb« > stahl sich beziehe, nicht'aber auf den Betrug, welcher in eine ganz andere Kategorie gehöre. ! Sraatsminister v. Zezschwitz wünscht dieses im Protokoll ' ausgedrückt zu sehen. . O. Deutrich fügt die Bemerkung bei, daß das Sous- > amrndement des Fürsten v. Schönburg doch wohl nur auf hie geringeren Diebstähle Anwendung erleide. V. Weber: Ich wollte bei diesem Z. die Bemerkung ma chen, daß die bis jetzt statt gefundene Classe der Ausgezeichne ten Leibehalten werden möge, und da hier nur von 2 Classen die Rede ist, so könnte daraus gefolgert werden, daß die Classe der Ausgezeichneten aufgehoben werde. Ich müßte mich nun in der Thal für diese Classe verwenden; denn unstrei tig haben die, welche mit dem Militair selbst in genauerer Be rührung stehen, die Gelegenheit gehabt, die gute Wirkung deS Vorhandenseins einer solchen Classe einzusehen. Dann muß man auch erwägen, daß es gegen die, welche sich schon auf diese Stellung einen Anspruch erworben haben, ungerecht sein würde, ihnen diesen Vortheil zu entziehen. Auch liegt in der Natur der Sache, daß jemand entweder ein gutes oder ein schlechtes Be tragen beweist, daß aber noch ein Unterschied zu machen ist,^ zwischen ungesetzmaßigen, nicht ungesetzmäßigen, und zwischen mehr als gesetzmäßigem, ' d. h. ausgezeichnetem Benehmen. Ich muß also dafür stimmen, daß mit Beibehaltung der zwei Classen noch die Classe der Ausgezeichneten verbunden werde. Staatsminister v. Zezschwitz: Ich erlaube mir nur die Bemerkung,, daß mir scheint, als ob diese Frage nicht in das Militairstrafgesetzbuch gehöre; dieses hat nur mit der Bestra fung der Vergehen zu tbun. Es haben also hier nur 2 Classen ausgenommen werden können, weil eine Verschiedenheit der Strafgrtz bei der 2, Classe statt findet. Ob es zweckmäßig sei, noch eine Claffe aufzunehmen, . scheint mir eine Bestim mung zu sein, welche in. dem Dienstreglement ihren Platz.fin den würde. Ich will gern zugeben, daß vielfache Gründe für eine solche Classe sprechen, und es ist auch möglich, daß sie beibe halten wird, es scheint mir aber'keine solche Be stimmung zu sein, welche hieher gehört. v.-Weber: Es scheint mir doch die Beibehaltung öder Nichtbeibehaltung der 1. Classe, d.h. der Classe der Ausgezeich neten, nicht ohne Einfluß auf die Strafbestimmungen zu sein. Denn die Strafe eines Ausgezeichneten würde nicht darin be stehen , daß er sogleich in die 3. Classe zu fetzen wäre, sondem in die.2,, weil es eine ungleich härtere Strafe sein würde, deck Mann, der in der Classe der Ausgezeichneten-stand, zur 3. Classe zu degradiren. Deswegen muß ich doch glauben, daß dieser Antrag mit dem Strafgesetzbuchs im Zusammenhangs steht. Refer ent: Es würden auch die Ausgezeichneten keine Ausnahme machen, und ich bin einverstanden mit dem Hrn. ' Staatsmiaister, daß eine solche Classe vielleicht nützlich fei.
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