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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 170. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-12-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Würden aber die Kosten bedeuiend, so würde dieses die Gemein den in vielen Fallen abhalten, die Aufnahme solcher Kranken zu einer Zeit nachzusuchen, wo sie noch heilfähig sind, und erst spa ter, wenn die Gefährlichkeit derselben den Wunsch ihrer Entfer nung überwiegend macht, würden sie im unheilbaren Zustande den Gemeinden selbst durch die Beiträge und dem Staate durch die Generalkosten der Anstalten um so mehr zur Last fallen. Es hat daher im Allgemeinen die Deputation sich mit dem vorliegen den Gesetzentwürfe einverstanden zu erklären. Er sichert nicht nur dem Staate die Erreichung des Zwecks dieser Anstalten, son dern auch die Staatskasse gegen übermäßigen Aufwand, welcher durch Mißbrauch herbeigeführt werden könnte. Er giebt aber auch den Gemeinden Sicherheit dafür, daß ihre Armen, wenn sie das Unglück haben, in einen dergleichen Zustand zu verfal len, gegen billige und erschwingliche Beiträge ausgenommen werden. Der Viceprasident v. Haase bemerkt nach Eröffnung der allgemeinen Diskussion, daß er damit einverstanden sei, daß die Mitwirkung zur Unterbringung solcher Personen in die Heil and Versorgungsanstalten den Communen obliege, welche die Versorgung der Armen überhaupt hatten, wie auch damit, daß ein billiger Maßstab hinsichtlich der-Kosten beobachtet, und in dieser Hinsicht die Dcputationsvorschläge angenommen würden, die ihm angemessen erschienen. Jedoch habe er noch einige Bedenken, indem er Lücken im Gesetze gefunden habe, die des sen Anwendung verhinderten. Einmal sei die Frage nicht be stimmt, welche Gemeinden hierzu verpflichtet seien, sodann die, was nach Maßgabe der Landgemeindeordnung hinsichtlich der Schullehrer, Pfarrer, Rittergutsbesitzer und derjenigen, welche von dem Grund und Boden letzterer abgebauet seien, bestimmt werde, weil es noch nicht feststehe, wer von diesen Elasten bei zutragen habe. Bei dm Gmsbesitzern würde ferner der Zwei fel entstehen, ob diese Beipflichtung persönlich sei, oder auf dem Gute hafte. Endlich würde noch die Frage entstehen, wer bei- zutragen habe, ob auch die Hausler beizutragen hätten. Schließ lich wünsche er die Frage entschieden zu sehen, ob das Gesetz auch auf solche Fälle anzuwenden sei, wo die Gemeinden bereits ihre Kranken untergebracht, aber die Verbindlichkeit nicht aner kannt oder erfüllt hatten, Staatsministxr v, Lindenau: Ich erlaube mir auf diese Bedenken, welche vom Herrn Stellvertreter aufgeworfen wor den, Einiges zu erwiedern, Was das Erste betrifft, oder die Lücke, welche von demselben bemerkt worden ist, daß nämlich nicht bestimmt worden, wie die Beiträge aufzubringen seien, so bemerke ich, daß das vorliegende Gesetz nicht in solche Details eingehen konnte, da unsere Gesetzgebung in dieser Hinsicht noch ziemlich unvollständig ist; es wird sich dieß aber entscheiden, wenn das Gesetz über Gemeindeordnung und über Aufbringung der Pürochiallasten porgelegt werden wird. Ich kann aber bemerken, daß seit Yen zwei Jahren, wo ich den Grundsatz eingeführs habe, daß nur in seltenen Ausnahmsfällen von dieser Beitragsverpflich tung dispensirt wird, und in der Regel 80 Lhlr. bezahlt werden; über die Art, diese Beitrage aufzubringen, obwohl 30 bis L0 derartige Fälle da gewesen sind, nicht die mindesten Bedenken entstanden sind. Auf eine Zweite Aeußemng bemerke ich, daß in Colbitz und Sonnenstein eine Menge Unglücklicher sich befinden, welche unentgcldlich verpflegt werden, die gleichwohl schon 10 bis 20 Jahre dort erhallen werden, bei denen man aber nicht glaubte, daß man die Gen rinden zu Beitragen verpflichten könne, sondern sie unentgcldlich beibehalten mü e. Abg. Richter (aus LengenfelH: Ich weiß nicht, ob man dem Grundsätze unbedingt huldigen könne, daß jeder Ort seine Armen ernähren müsse, als der hier in Frage kommt. Ich will nur kürzlich 3 nachtheilige Folgen aufstellen: 1) durch diesen Grundsatz wird ein Landesthcil, ein Ort vor dem andern beschwert. Im Gehirge und Voigtlande z. B., besonders wo Fabrik betrieben wird, giebt es so viel Arme, daß ein Zuschuß sie unmöglich ernähren kann. 2) Dieser Grundsatz veranlaßt eine Menge von Streitig keiten, wozu die häufigen Berichtserstattungen den Beleg liefern. 3) Er führet zur Harte; denn manchem ehrlichen Men schen, der sich nähren will, werden vor der Aufnahme in eine Gemeinde eine Menge Schwierigkeiten entgegen gestellt. Diese Ansicht bestimmt mich zu der Meinung, daß die ge nannten Unglücklichen vom Staate versorgt werden müßten, Es giebt Gemeinden, die aus kaum 20 armen Hausbesitzern be stehen , wie sollen diese die Beiträge aufbringen? Endlich möchten auch die Taubstummen in diese Kategorie gehören und ausgenommen werden, die nichts verdienen können und oft den Gemeinden sehr zur Last fallen. Referent hält die vom Stellvertreter und dem Abgeord neten Richter ausgesprochenen Bemerkungen nicht zum gegen wärtigen Gesetzentwürfe gehörig, weil 1) die erwähnten Lücken nicht hier, sondern in den neu zu erlassenden Gesetzen über das Armenwesen auszufüllen feien, und 2) die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes mit den allgemein bestehenden Gesetzen konsequent erschienen und erst als specielle Best.mmungen ver ändert werden könnten, wenn die allgemeinen Bestimmungen sich andern würden. Abg. v° Mayer bemerkt, über die einzelnen Bestimmun gen des Gesetzes, wie über das Deputationsgutachten einiges vorbringen zu müssen. Er sei einverstanden mit dem Gesetzen^ würfe, jehoch habe die Deputation die Bestimmungen desselben einer sorgfältigen Erwägung unterworfen, und Vorfragen be rührt, welche auf Principien zurückzulaufen schienen, denen er nicht ganz beistimmen könne. Sehe er aus dje Kategorien un ter 1.2. und 3., so sei davon im Gesetze nichts enthalten, und er möchte fast sagen, daß sie sich gar nicht eigneten, in das Ge setz ausgenommen zu werden. Wenn von der Verbindlichkeit die Rede sei, Geld herzugeben, so möchten wohl eher vor allen Dingen die Subjecte genannt werden, welche dazu verbindlich seien, und er hätte gewünscht, daß in Z. 1. diese Personen kate gorisch aufgeführt würden; allein damit könne er sich nicht ein verstehen, was von der Deputation unter 1. 2. und 3. aufge stelltsei. Wenn er damit Unverstanden sich erkläre, daß 1) Wahnsinnige ausgenommen würden, so könne er doch bei 2) nicht finden, daß Blödsinnige ausgenommen werden sollen, wenn sie sich oder der bürgerlichen Gesellschaft im freien Zustande
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