Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 194. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Grundsatz vor einigen Tagen aussprach, als" davon die Rede war, daß wir auch 6 Stunden hier sitzen müssen. Der kömgl. Commissar, Oberst v. Nostitz: Ich muß mir über den Antrag einige Bemerkungen erlauben; für's erste kann der Mann den Unterleib ganz frei gebrauchen; dann heißt es aus drücklich , daß er täglich nur 4 Stunden, 2 Stunden Vormit tags und 2 Nachmittags krumm geschlossen wird, und daß bei längerer Dauer der Strafe die Art des Krummschließens gewech selt wird. Bloß das Knie und der Arm befinden sich in einer krummen Lage. Indessen würde doch eine Beschränkung in der Ausführung des Krummschließens nöthig sein, und zwar in der Maße, wie sie vom Hrn. Staatsminister beantragt worden. Uebrkgens erfolgt die Untersuchung von Seiten des Arztes auch jetzt schon. . Der Antrag des v. Weber wird sodann zur Unterstützung gebracht, und da er nicht ausreichend unterstützt wurde, nimmt v. Weber das Wort: Da mein erster Antrag nicht unter stützt worden, so nehme ich den zweiten Antrag auf; er ist kein Amendement, sondern ein Entgegentreten gegen das Deputati onsgutachten. Hier muß ich nochmals erwähnen, daß, wenn der Hr. Negierungscommissar geäußert hat, daß für den Unter leib keine krumme Lage stattsinde, ich dieses nicht recht verstehe; denn das Krummschließen besteht doch darin, daß die linke Hand unter dem rechten Knie angeschlossen wird. Er ist qlso zu einer solchen Lage gezwungen, wobei der Lheil, worauf er aufsitzt, nicht genug Befestigung erhält. Das ist nicht.die gewöhnliche Lage, sondern ein Ueberwiegcn des Oberkörpers gegen den un tern, wodurch der Unterleib gedrückt wird, und ich bemerke noch, daß diese Strafe nicht alle gleichmäßig trifft. Ist z. B. einem Soldat die Leber angeschwollen, so kann ihm diese Lage sehr schmerzhaft sein, während sie einem andern weniger macht. v. Carlowitz: Zur Rechtfertigung des Deputationsgut achtens bemerke ich, daß es mir scheint, als käme hier, wo es sich um die Bestrafung des Militairs handelt, ein eigenthümli- ches Verhältniß in Rede. Es ist gewiß nicht meine Absicht, ir gend einer Strafe das Wort zu reden, welche ich für zu hart hielt; allein das kann ich hier nicht einsehen, und ich werde mir erlau ben, die Gründe meines Dafürhaltens anzugeben. Ich glaube, es kommen beim Militairstande eigenthümliche Verhältnisse zur Sprache, und da beziehe ich mich auf den Grundsatz, daß man hier strengem, aber kurzem Strafen vor den mildern, aber langem dm Vorzug zugestehen müsse. Das scheint in der Natur der Sache zu liegen; denn es ist gewiß, daß lang wirkende Strafen für den Dienst nachtheilig sind. Dabei ist in Berücksichtigung zu ziehen, daß Freiheitsstrafen ohnehin für das Militair nicht die Wirkung äußern, wie bei Andern, und zwar darum, weil der Soldat mehr oder weniger die persönliche Freiheit dem allgemei nen Besten zum Opfer bringen muß. Hier ist nun zunächst zu erörtern, ob die Strafe, welche der Gesetzgeber bestimmte, und auf die Kriegszeit beschränkte, angemessen sei. Ich vermag zwar ein competentes Urtheil hier nicht zu fällen, da ich nicht Arzt bin; ich glaube aber, daß das Krummschließen , wie es der Ge setzgeber vorschreibt, unmöglich von Nachtheil sein kann. Es ist nicht außer Acht zu lassen, daß das Krummschließen nur 2 Stun den Vor-und 2 Stunden Nachmittags geschieht, und daß, wo es auf längere Zeit bestimmt wird, der 4. Tag immer frei ist. Also ist genug Rücksicht auf die Gesundheit genommen. Es kommt noch die Bemerkung meines verehrten Nachbars (0. We ber) zur Sprache, ob sich denn eine so große Ungleichheit bei die ser Bestrafung finde? Ich glaube aber gerade, daß bei dieser Strafe die Ungleichheit die geringere sei. Gewiß ist die Strafe an und für sich selbst von einiger Empfindlichkeit für den Körper, untres wird das Krummschließen dem Einen so unangenehm, sein, wie dem Andern. Ich muß den Abg. der Universität darauf auf? merksam machen , daß wir hier über eine Classe von Staatsbür gern verhandeln, welche aus den kräftigsten jugendlichsten Man-, nern besteht. Eine größere Ungleichheit findet bei der Gefäng- nißstrafe statt; denn dabei kommt es darauf an, ob Einer, gemäß seinem sanguinischen oder phlegmatischen Temperamente, sich mehr oder weniger Bewegung machen muß. Wenn übrigens bemerkt wurde, man möge doch wenigstens auf den Entwurf zurückkommen, so habe ich zu entgegnen, daß, wenn das Krummschließen eine solche Maßregel ist, welche der Gesundheit Nachtheil bringt, diese Strafe sich im Kriege so wenig, als im Frieden rechtfertigen läßt. Wollte man einwenden, daß der Krieg das Eigenthümliche habe, daß er nicht so genau auf das Interesse und das Wohl der Einzelnen Rücksicht nehme, so be merke ich, daß es sich hier davon handelt, eine Strafe gesetzlich emzusühren, und diese würde sich der Gesetzgeber nicht erlauben können, wenn er von ihrem Nachtheile überzeugt wäre. Ich glaube also, daß wir in eine Inconsequenz verfallen würden, wenn wir eine Strafe, die wir für nachtheilig halten, für den Kriegszustand anwendbar hielten, aber nicht für die Frkedenszcit; wir würden vergessen, daß der Friedenszustand in Bezug auf den Dienst besondere Beachtung verdient, und für die in eine Com pagnie Eingetheilten nachtheilig wäre, indem sie den Dienst für einen solchen machen müssen. Der königl. Commissar Oberst v. Nostitz: Von der Negie rung ist bereits erwähnt worden, daß unter gewissen Beschrän kungen gegen das Deputativnsgutachten nichts einzuwenden sei, und ich muß nur bemerken, daß, da der Kettenarrest wegfallt, sich die Zahl derjenigen vermehren muß, welche in die zweite Classe gesetzt werden und Schläge bekommen. Bis jetzt hat man sich bemüht, die Schlage so viel als möglich in Wegfall zu brin gen, und ich führe deßhalb als Beweis an, daß bei den Cavallc- rieregimentern im Jahre 1833 vier, bei der Linien-Infanterie drei, bei dem ersten Schützenbataillon drei, bei der hiesigen Gar nison drei, und bei der Strafcompagnie zwei körperliche Bestra fungen vollzogen wurden. Das Jahr 1832 beweist aber, daß, wie die Körperstrafen aufhören, die Strafen des Kettenarrestes sich vermehren, weil das Militair eines strengern Strafsystems nicht entbehren kann. Wir sind nicht so weit in der Cultur vor geschritten, daß jeder sich zur Ehre anrechnet und Vergnügen darin findet, seine Pflicht zu thun, und soll der Dienst ordent lich geschehen, so ist eine solche Strafe noch erforderlich. Bleibt man bei dem Gesetzentwürfe stehen, so kann es nicht fehlen, daß man zur Kettenstrafe greifen müsse. Deßhalb scheint, wenn von
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder