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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 194. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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theil gewesen. Das muß ich nach der Kenntniß, welche ich mir verschafft habe, leugnen. Es giebt allerdings Unzufrie dene, wer aber unzufrieden ist, das sind die Gewerbtreibenden selbst, aber nicht das Publicum. Ferner hat man gesagt, das Bestehen des Jnnungswesens sei ein nothwendiges Erforderniß für die Städte; auch das kann ich nicht zugestehen; ich frage: ist Manchester eine Stadt? keinesweges, und doch blühen dort die Fabriken im höchsten Grade. Der Präsident: Ich würde auch den Antrag, des Abg. Runde unterstützen, den Antrag an die 3. Deputation zu ver weisen; ich glaube aber, daß wir zuerst über das Gutachtender Majorität der Deputation abstimmen müssen. Staatsminister v. Könneritz: Zur Erläuterung bemerke ich, daß, wenn ich vorhin anführte, wenn man sich dafür .aussprechen wollte, der Gegenstand sei an die 3. Deputation abzugeben, so war nicht meine Ansicht, daß er wirklich dahin gelangen sollte, sondern die Bemerkung geschah nur aus dem Grunde, weil er erst vorberathen und erörtert werden müßte, wenn man ihn nicht an die Deputation für die Gewerbeordnung verweisen wollte, und weil die Frage entstand, ob die Gewerbe ordnung noch auf diesem Landtage vorkommen werde. Der Abg. Eisenstuck hat aber erwähnt, daß allerdings die Gewerbe ordnung noch in Berathung komme, und da würde der Gegen stand doch wohl dahin abzugeben sein; denn die Negierung hat ja ihre Ansicht in der Gewerbeordnung schon ausge sprochen. Abg. Meisel: Ich würde mich dem Anträge des Secre- tairs Richter anschließen, der zur Verkürzung der Diskussionen führen würde. Wir müssen die Petition in's Auge fassen, und darin ist nur darauf angetragen, man möge die Gewerbe für das Land frei geben. Die Majorität der Deputation ist dieser Ansicht treu geblieben, und hat gemeint, man möge die Peti tion der Deputation für die Gewerbeordnung zuweisen, die Minorität ist dagegen weiter gegangen, und hat die Granzen der Deputation überschritten. Wenn wir uns streng an den Antrag der Petenten halten, und die Frage stellen; ob der Ge genstand der Deputation für die Gewerbeordnung zugewiesen werden soll? so wird sich die Sache leicht ergeben. ,Eine zweite Frage ist die: ob man den Gegenstand wegen Aufhebung .der Innungen an die 3. Deputation verweisen will? Mir scheint aber, daß dieß ganz überflüssig ist, indem die Negierung aus gesprochen hat, daß sie nicht die Absicht habe, Gewerbcfreihcit einzuführen. Der Präsident stellt hierauf, da Niemand über diesen Gegenstand weiter zu sprechen verlangt, die Frage: Will die Kammer beim vorliegenden Gegenstände der Majorität der De putation beistimmen? Sie wird durch die Mehrheit bejahet. (Beschluß folgt.) Hundert und fünf u. neunzigste öffentliche Sitzung der ersten Kammer, am 24. Januar 1834. Fortsetzung der Berathung über den Entwurf des abgeänderten Straf gesetzbuchs für die Äönigl. Sächf. Truppen. Die Sitzung wird nach 10 Uhr eröffnet, das Protokoll der vorhergehenden verlesen, genehmigt und vom Geh. Rath v. E in- siedel und v. Posern mit unterzeichnet; hierauf ein Urlaubs gesuch des v. Crusius vom 28. d. M. bis 12. Febr. bewilligt und !zur Tagesordnung übergegangen, welche die fortgesetzte Bera thung des Militairstrafgesetzbuches enthalt. Secretair Hartz verliest die ihm aufgetragene Fassung des §.32., welche lautet: Die Versetzung — erfolglos bestraft worden sind. Auch kann'sie bei Vergehen, die von besonderer Verdorbenheit oder Bosheit zeigen, namentlich bei Veruntreuung oder Betrug, schon beim ersten Vergehen dieser Art eintreten, so wie diejenigen, welche eines Diebstahls überführt worden, als durch -dieThat selbst in die 2. Classe versetzt zu betrachten sind, sofern nicht bei geringe rem Grade der Strafbarkeit eine Ausnahme hiervon ausdrücklich gemacht wird, welches sowohl im Straferkenntnisse, als durch disckplknarische Bestimmung geschehen kann. — Die Versetzung erfolgt u. s. w. , Staatsminister, v. Zez schwitz: Ich sollte meinen, daß hier eine doppelte Strafe Platz greife, einmal die Strafe, daß Jemand dem richterlichen Spruche zufolge in die zweite Classe zu. versetzen sek, und dann, wenn ein Dksckplinarvergehen stattfin det , auch zugleich die bestimmte Strafe statthaben könne. Also diese Bemerkung, welche an und für sich ihre Erledigung findet, möchte doch allerdings geschehen müssen, ich sollte aber meinen, daß sie schon aus der Art und Weise folgt, aus welcher überhaupt ein Mann in die zweite Classe versetzt werden kann. Sollte hier nochmals eine Erwähnung geschehen, so möchte daraus gefolgert werden können, daß sie erst nach nochmaligem Diebstahle Platz greife. Secr. Hartz: Es soll hier ausgesprochen werden, daß der, welcher einen Diebstahl begeht, in die zweite Classe gesetzt werde. Der königl. Commiffar Oberst v. Nostitz: Nach den neuen Veränderungen steht den Commandobehörden gar nicht die Bestrafung des Diebstahls zu, sondern es ist ein gemeines Ver gehen und es wird also immer der Militairrichter gehört werden müssen; daher noch aufzunehmen ist, daß der Mann außer der Strafe in die zweite Classe versetzt wird. Secr. Hartz: Das würde sich von selbst verstehen, denn es würde nur eine Ausnahme sein, wenn er in der ersten Classe bliebe, und es würde daher genügen, wenn man sagte: insofern nicht eine Ausnahme gemacht wird. Referent Prinz Johann: Hier handelt es sich nicht von der Bestrafung, sondern von der Folge des Vergehens, welche das Gesetz ausspricht. Wenn also das Gesetz sagt: jeder, wel cher des Diebstahls überführt, wird in die zweite Classe an und für sich selbst gesetzt, so muß also analog dieser Fall dem gleich gesetzt werden, wenn jemand in der zweiten Classe steht und wie der herausgenommen wird. Ich würde also Vorschlägen, zu setzen, in sofern nicht eine Ausnahme von Seiten der Commandy- behörden ausdrücklich gemacht worden ist. Secr. v. Zedtwitz: Es kann doch nicht eher die Untersu chung eingeleitet werden, als bis der Commandeur sie veranlaßt; es kann also die Disciplinarstrafe immer porausgehen. Staatsminister v. Zez schwitz: Allerdings muß die Mel dung geschehen, aber ich weiß nicht, ob im Decrete muß ausge drückt werden, daß der Mann in die zweite Classe zu setzen sei. Referent: Sollte der §. nicht so angenommen werden, so würde immer eine Ausnahme stattft'nden. Secr. y. Zedtwitz: Nach dem Beschlüsse der Kammer 2
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