Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 194. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Derkönigl. Commiffar, Oberstv. Nostitz: Es wird fast kein Diebstahl Vorfällen„ wo nicht zugleich eine diSciplinarische Strafe eintritt. Ob dieser Zusatz ausgenommen wird, oder nicht, wird in der praktischen Ausführung gleich sein; denn der Richter geht nach der Bestimmung des Strafgesetzbuches. Secretair v. Zedtwitz: Ich glaube, daß vor die disci- plknarische Behörde wohl die gemeinen und niedrigen Verbrechen gewiesen werden können; denn diese können nach dentztz. II.und 18. die Bestrafung vornehmen. Das scheint auch die Ansicht des Bürgermeisters Nitterstädt zu sein. Referent: Es handelt sich hier darum, ob die Versetzung in die 2te Gasse statt finden soll. O. Deutrich: Drei Tage Gcfangniß werden beim Ver gehen des Diebstahls wohl selten cintreten, und ich dachte also, es wäre dem Gerichte anheim zu geben. Referent: Der Antrag geht also dahin, daß es auf solche Diebstähle beschränkt werde, welche nicht disciplinarisch bestraft werden können. Der Antrag des Bürgermeisters Ritterstädt wird nun zur Unterstützung gebracht, findet jedoch nicht die ausreichende Unterstützung. . . Es stellt hierauf der Präsident die Frage: Wird die Fassung des tz. 32. angenommen? Dieß wird einstimmig bejahet. Secretair Hartz verliest nun die ihm ebenfalls aufgetragene Fassung des tz. 34.; sie wird unter einigen Abänderungen ange nommen, wie folgt: Anstatt längerer Freiheitsstrafen kann auch Arrest, ver schärft durch Krummschließen, angewendct werden, wenn I) der zu Bestrafende in der 2. Gaffe steht, oder 2) die Wiederho lung schon bestrafter Vergehungen verbüßt wird, oder 3) beson dere dienstliche und örtliche Verhältnisse es erheischen, oder 4) auf Marschen, Commando's u. dcrgl. die Verbüßung längerer Freiheitsstrafen unthunlich wird, oder endlich 5) der körperliche Zustand der Arrestanten eine andere Verschärfung des Arrestes nicht rathsam macht. Die Vollstreckung erfolgt wie bei dem Ar rest bei Wasser und Brod Speise zu versehen. Die Strafe des Arrests mit Krummschließen darf niemals aus länger als 4 Wochen zuerkannt werden, wobei die einzelnen Tage, wah rend welcher der Arrestant nicht geschlossen wurde, für voll in die Strafzeit einzurechnen sind. Man geht nunmehraufdieBerathung des ausgesetzt geblie benen tz. 15. zurück; er lautet: Wegen gemeinerVcrgehen finden auch bei den Truppen die durch die allgemeinen Strafgesetze bestimmten, wegen milirairischer und gemischter Vergehen aber nächstdem noch folgende besondere Strafarten statt: H.. bei Unteroffkcieren und Gemeinen: 1) De- tention in der Militairstrafanstalt ersten Gra des, 2) Detcntion in der Militairstrafanstalt zwei ten Grades, 3) Arbeitsarrest bei Wasser und Brod, 4) einfacher Arbeitscirrest, 5) gemeiner Arrest bei Wasser und Brod, 6) einfacher gemeiner Arrest, 7). Ausstoßung aus dem Soldatenstande, 8) Degrada tion der Unterofficiere, 9) Flinten-, Mantel-, Sat tel- oder Kugel-Tragen, 10) Versetzung in'die 2. Classe der Gemeinen, mit der Wirkung, daß ge gen die in dieser Classe stehenden Gemeinen kör perliche Züchtigung angewendet werden ka.nn;^ ^hierüber im Felde, wo die obigen Strafen nicht immer ausführbar oder ausreichend sind: 11) Ar rest, verschärft durch Krummschließen, 12) Verur- theilung zu den schlechteren Arbeiten. Ueberdieß, zu Bestrafung leichter Dienstvergehen,, sowohl in Kriegs- als Friedenszeiten: 13) Umgekehrttragcn der Uniform und andere auf das Ehrgefühl berech nete, dem gemäßeZuchtmittel, 14) öffentliches Puz- zen der Pferde, Waffen, des Reitzeugs und des Geschirrs der Kameraden, 15) dieselbe Strafe in den Stallen, Vorrathskammern und Quartieren. Endlich bei den im Gefolge der Truppen befindlichen Mar ketendern, Weibern, Knechten und anderem Troß noch über- dem: 16) Geldstrafe, welche dem Militairfiscus an heim fällt; 17) körperliche Züchtigung, soweit dieselbe in Rücksicht des Geschlechts schicklich ist ; 18) Anschließung an den Proviantwagen oder an eine Kanone. Referent fügt die Bemerkung hinzu, daß noch die Strafe des Krummschlicßens in die Reihe derjenigen Strafen aufzunehmen sek, welche in den Friedenszciten statt finden könn ten. Er verliest sodann das Deputationsgutachten, welches lautet: Wenn das Gutachten der Deputation in Bezug auf tz. 34. von der Kammer angenommen werden sollte, so müßte Nr. 11. in diesem Z. nach Nr. 6. seinen Platz finden und die übrigen Num mern dem gemäß abgeändert werden. Der königl. Commiffar, Oberst v. Nostitz: Im Allge meinen ist die Regierung mit den Ansichten der Deputation über einstimmend, und findet ihre Bemerkungen zweckmäßig. Cs würdeangemessenerscheinen, die 10 Nummern zu lassen, wie sie stehen, und dann die in der Fricdenszeit noch anzunchmende Strafe des Krummschließens ausnahmsweise aufzunehmen. Referent: Es dürfte auch tz. 34. noch angezogen werden. Staatsminister v. Z e z sch w i tz: Ich würde Vorschlägen, zu setzen: „hierüber 12tens unter besondern Verhältnissen", und ^es würden dann die Worte: „ in Kriegs - und Friedenszeiten " wegfallen. Von Seiten des Prasidii erfolgt nun die Frage: Nimmt die Kammer den Antrag des Staatsministers an? Ein stimmig bejahet, und es wird tz. 15. in der Maße einstim mig angenommen. tz. 35.: Die Anwendung der verschiedenen Arreststrafca (Art. 23. 23.1». 24. und 34.), der körperlichen Züchtigung (Art. 31. 32. u. 33.) so wie die Strafe des Flinten - Mantel - Sattel - oder Kugel tragens (Art. 30.), setzt voraus, daß Demjenigen, gegen wel chen die eine oder die andere angewendet werden soll, an seiner Gesundheit kein bleibender Nachthcil zugefügt werde. — Wer mit einer der vörgedachten Strafen belegt werden soll, ist jedes mal zuvor durch den Arzt pflichtmaßig zu untersuchen, unv wenn die Beschaffenheit seiner Gesundheit die Anwendung dieser Strae fen verbietet, mit einer andern verhaltnißmäßigen Sirafe zu be legen.— Wenn körperlicheZüchtigung eintreten soll, so hat sich das ärztliche Gutachten nicht bloß über die. Anwendbarkeit dieser Strafe überhaupt, sondern auch über die Art und Weise der Vollstre ckung zu erklären. Hierzu hatte die Deputation nichts erinnert. Prinz Johann: Es dürfte nach den gestern geschehenen Aeußerungen zur Beruhigung dienen, wenn nicht blos bei kör perlicher Züchtigung, sondern auch bei dem Arreste bei Wasser.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder