Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 185. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
tz. 38. lautet: Bei einem Verbrechen, worauf die Ausstoßung aus dem Soldatenstande oder bei Officieren die Cassation erfolgen kann, sind im Betreff der Or den und sonstigen Ehrenzeichen des Angeschuldig- ten-die Bestimmungen im tz. 4. des Mandats vom 14. Mai 1830 anzuwenden. Die Deputation bemerkt hierzu: , Die hier angezogene Disposition des Mandats vom 14. Mai 1830 enthält nur die formelle Bestimmung , daß die dem zu Zuchthaus Verurtheilten abgenommenen Ehrenzeichen zur Or- denscanzlei eingesendet werden sollen, kann aber keineswegs die materielle Bestimmung der frühem tztz. 38. und 39. vollständig ersetzen. Da es nun aber in der Absicht des Entwurfs gelegen zu haben scheint, überhaupt die sehr sachgemäßen Bestimmungen jenes Mandats auch auf dieMilirairorden analogisch angewendet zu sehen, so möchte es zweckmäßig sein, in der vorletzten Zeile des tz. die Worte „inZ. 4." zu streichen und statt dessen nach „1830" das Wort „ analogisch " einzuschalten, da es sich hier zum Theil von Strafen handelt, welche in jenem Mandate nicht erwähnt sind. Staatsmimster v. Zezschwitz erklärt, daß die Regierung gegen den Vorschlag der Deputation kein Bedenken habe, und wird sonach das Deputationsgutachten, und in der Maße der tz. angenommen. Zu tz. 39., welcher lautet: Die zur Strafe von der Armee entlassenen Officiere, ohne Unterschied, ob sie förmlich cassirt (Art. 16. Nr. 19.) oder nur ohne Abschied entlassen worden sind, (Art. 16. Nr. 20.) werden durch diese Entlassung der bürgerlichen Ehrenrechte und aller sonst etwa mit der ehrenvollen Verabschiedung ver bundenen Vorzüge und Befreiungen verlustig. — Die Cassation hat aber noch außerdem die Wir kung, daß die wegen des vorliegenden Verbrechens etwa noch eintretende Strafe des Festungsarrests in oerhältnißmäßige Zuchthausstrafe verwandelt wird. Auch zieht sie die Unfähigkeit zu Staats diensten nach sich. führt die Deputation an: Aus den bei tz.25. angegebenen Gründen möchten hier eben falls die Worte „die bürgerlichen Ehrenrechte" mir den Worten: „der S.'immberechtigung und Wählbarkeit in Bezug auf die Landtagswahlen, so wie der Ehrenrechte in der Stadt- und Landgemeinde" vertauscht werden. Die Kammer ist damit einverstanden, und wird der §. in der Maße angenommen, tz. 40. fällt nach dem Vorschläge der Regierung weg. tz. 41. ist nach dem Vorschläge der Regierung gefaßt: Sowohl die geschehene Cassation, als die erfolgte Entlas sung eines Ossiciers ohne Abschied wird jedesmal b.ei den Truppen und auf die sonst bei Officiersentlassungen übliche Weise bekannt gemacht. Hierzu wird nichts erinnert, und der tz. sofort einstim mig angenommen. tz.42.: , - Bei den verschiedenen Graden .des Festungsarrests soll fol gende Stufenfolge stattsinden: Der erste Grad ist in einem verschlossenen Zimmer zu verbüßen; der Verurtheilte wird, wäh rend der Dauer der Strafzeit, im Avancement übergangen, - und verliert die Hälfte seines Tractaments. — In dem zweiten Grade wird zwar dem Verurtheilten das Umhergehen in dct Festung unter der erforderlichen Aufsicht verstattet, derselbe wird jedoch ebenfalls, während der Dauer desselben, im Avancement übergangen, und verliert den dritten Theil seines Tractaments. — Wenn der-Ve'rurtheilte von seinem Tractamente Abzug für seine Gläubiger erleidet, ist vorstehende Bestimmung lediglich auf den seiner Verfügung frei gebliebenen Theil seines Tractaments zu be schränken. Das von dem freigebliebenen Theile ein gezogene Quantum wird, wenn der Verurtheilte eine Familie zu unterhalten hat, derselben ausge- antwvrtet, außerdem aber fällt solches dem Mili» tairfiscus anheim. — Indem drittenGrade wird das Avancement des Verurtheilten nicht unterbrochen, und derselbe in der Freiheit, unter der erforderlichen Aufsicht in der Festung um her zu gehen, nicht eingeschränkt, auchbehälterdasvolle Tractament. Die Deputation bemerkt: Das bisherige Militairstrafgesetzbuch enthält die Bestim mung, daß Festungsarrest ersten und zweiten Grades nicht nur während seiner Dauer den Verlust des Avancements mit sich füh ren, sondern auch, wenn während dieser Zeit kein Avancement vorsäüt, Uebergehung des Schuldigen beim nächsten Ausrückungs fall nach Verbüßung der Strafzeit. Letztere Bestimmung soll nun gegenwärtig aufgehoben werden und die Deputation ver kennt das Gewicht der Gründe nicht, welche zu dieser Abände-- kung bestimmt haben. Sie geht indeß noch einen Schritt weiter und glaubt, daß überhaupt Uebergehung im Avancement als Schärsimgsmittel wohl nicht angemessen sein möchte. So wie nämlich bei den hohem Graden kein Anspruch auf Avancement besteht und die Uebergehung bei demselben auch nicht den Charak ter der Strafe bekommen darf, so ist auch bei den niedern Graden eine Ungleichheit hier unvermeidlich zwischen denen, welche ein Avancement während der Dauer der Strafzeit trifft, und denen, bei welchen dieß nicht der Fall ist, wenn man anders nicht wieder auf die frühere unzweckmäßig befundene Bestimmung zurückgehen will. — Dje Deputation ist daher der unmaßgeblichen Ansicht, vaß der Schluß des zweiten Satzes des tz. 42. von den Worten „wird während" an, in folgender Maße abzuändern sei: „ver liert während der Dauer der Strafzeit die Hälfte seines Tracta ments." Jngleichen möchte der Schluß des dritten Satzes von den Worten „jedoch ebenfalls" an dahin zu ändern sein, daß es heiße: „verliert jedoch während der Dauer desselben den dritten Theil seines Tractaments." Staatsminister v. Zezschwitz äußert, daß die Staatsre gierung nicht verkannt habe, daß sehr viel vom Zufalle abhange, ob eben das Avancement in diese Zeit falle, und sie vereinige sich deshalb auch mit dem Vorschläge der Deputation. Demnach stellt der Präsident die Frage: Nimmt die Kammer die Veränderung an, welche lautet: „verliert wahrend der Dauer der Strafzeit die Hälfte seines Tractaments" ? Sie wird ein stimmig bejahet, und es erfolgt die zweite Frage: Wird die Veränderung des Schlusses des dritten Satzes eben falls angenommen? Auch diese wird e i n st i mmig bejahet, und hierauf dem tz. unter dieser Abänderung die Zustimmung ert heilt. Zu tz. 43. fand die Deputation nichts zu erinnern,, und wird der tz. nach dem Vorschläge der Regierung angenommen. ' tz. 44. des ältern Gesetzes fällt weg. - tz. 45. wird nach dem Vorschläge der Regierung ange-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder