Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 170. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-12-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
km, daß dieß ein specieller Unglücksfall sei, nicht allein der Gemeinde zur Last gerechnet werden dürfe, in welcher sich der Unglückliche befinde. Wolle man die Beitrage nicht auf einen ganzen Bezirk oder einen ganzen Kreis legen, so müsse man niedrigere Beitrage annehmen; es könne auch nichts schaden, wenn die Beitrage den Aufwand nicht ganz deckten, da doch von dem Staate zugeschossen werden müsse; es würden doch die, welche es geben könnten, etwas mehr geben, wahrend es hier auf einige Gemeinden fiele, welche es nicht leisten können. Der Präsident: Der Gegenstand sei allerdings sehr schwierig, ihn so zu erörtern, daß er weder für den einen Fall drückend, noch für den andern zu sehr erleichternd werde, und es liege dieß in der Verschiedenheit der Kräfte der Gemeinden. Dem Satze, daß man auf die Größe einer Gemeinde Rücksicht nehmen soll, könne er nicht beistkmmen, es gebe große Gemein den, die außerordentlich arm feien, dagegen kleine Gemeinden, die sehr wohlhabend seien. Er habe z. B. ein Dorf, dem es erstaunlich schwer fallen würde, wenn es einen solchen Kranken unterbringen sollte, und vor einigen Jahren sei bei ihm der Fall vorgekommen, daß eine solche Person habe nicht untergebracht werden können, und unter den Umstanden gestorben sei, weil man das nöthige Geld nicht habe zusammenbringen können. Das sei ein großes Dorf, habe aber nur äußerst geringe Nah rung. Dagegen liege ein kleines Dorf in dessen Nahe, wo die Verhältnisse sich sehr günstig gestalteten, und das nicht in Verlegenheit kommen würde, wenn cs 100 Thlr. geben müsse. Jedoch sei er der Meinung, daß ein mäßiger Satz allgemein an genommen werde, und in dieser Beziehung scheine ihm der Satz von 15 oder 18Lhlr. das Verhältnis» auszugleichen; doch dürfte es nicht ausgeschlossen sein, daß eine Gemeinde auch zu einer größern Mitleidenheit gezogen würde, wenn sie notorisch rei cher sei. Abg. Axt: Man habe zwar geäußert, daß hier der Ort nicht sein möchte, auf die Hauptgrundsätze, auf welche das Ge setz gebaut; sei, einzugehen; allein er glaube, daß man diese immer in Betracht ziehen müsse, und bemerke deshalb, daß er sich mit dem Grundsätze des Gesetzes nicht ernverstehen könne. Daß vielleicht nicht passend sei, diesen Grundsatz jetzt aufzuge ben , und den dafür anzunchmcn, daß der Staat die Armen versorgen möge, aber darauf müsse er aufmerksam machen, daß die armen Gemeinden wieder pragravjrt würden, wenn der vor geschlagene Grundsatz ausgeführt werden soll. Es sei notorisch, daß die Fälle, wo Kolditz und Sonnenstein in Anspruch genom men werde, in den ärmern Gegenden weit mehr vorkommen; Wahn- und Blödsinnige kämen dort sehr häufig vor, und zwar Wahnsinnige, oder was wohl auf eins hinaus laufe, Schwer- müthige deswegen, weil Noth und Armuth sie mit Sorgen überhäuften, sochaß sie durch beständiges Nachsinnen in Uebcr- fpannung verfielen, und er könne dieß in seiner Amtsstellung am Besten ersehen. Sodann sei nicht zu vergessen, daß na mentlich das Blindeninstitut von armen Gegenden mehr in An spruch genommen werde, weil dort solche Arbeiten gefertigt wür den, welche den Augen nicht zusagten und selbst die Lebensmit tel sehr schlecht seien; und endlich die Bewohner der hohem Ge birgsgegenden oft gezwungen würden, aus den warmen Stu ben in die Kalte sich zu begeben. Was ein Sprecher gesagt hat, daß der Maßstab nach der Größe der Gemeinde genommen wer den soll, so müsse er in dieser Beziehung dem Präsidenten bei stimmen, daß dieß der unvollkommenste Maßstab sei; erwürbe dahin führen, daß diese Hilfe gar nicht gesucht werde, und die Unglücklichen ihrem Schicksale überlassen blieben, wodurch in policeilicher Hinsicht nachtheilige Folgen entstehen würden. Er mache auf den Ort aufmerksam, wo er seir 6Jahren sich befinde, und die Kräfte der Commune genau kenne; er frage, ob eine Commune im Stande sei, solche Leute in ein Institut zu schaf fen, welche bei dem Ende des Jahrrs 1832 an Staats- und Communabgaben mit 1700 Thlr. in Rest stehe. Daß der Grundsatz des Gesetzentwurfes in Z. 4. ihm passend erscheine, könne er nicht leugnen, denn darnach würde eine Commune doch nicht viel höher hineinkommen, als sie ohnedicß zur Ver pflegung zu geben habe; z. B. in einer Commune sei eine blöd sinnige Person, welche wöchentlich 5 Gr. habe, das würde doch nicht mehr als 8 bis 10 Thlr. jährlich ausmachen, und eine Commune könne diese leichter aufbringen, als 15 bis 18 Thlr. Er gestehe also nochmals, daß er mit dem Principe nicht einver standen sei, aber er wolle nicht weiter darauf eingehen, weil es heiße, daß diese Bestimmungen nur so lange statt finden sollen, als die dermaligen allgemeinen Grundsätze über Armcnverpfle- gung bestünden. Vicepräsident: Hier liege em speckelles Gesetz vor, bis Lan'ogemcindeordnung habe man noch nicht, und er glaube also, wenn man das Gesetz so annehme, ohne zu bestimmen, welche Personen beitragen sollen, ob die Beitragspflichtigkeit persön lich sei oder auf dem Grundbesitz beruhe rc., so würde man ein Gesetz haben, welches in seiner Anwendung sehr schwer sei. Er halte für nothwendig, daß bei diesem speciellen Gesetze auch spe- cielle Bestimmungen gemacht werden, da die Landgemeindeord- nung erst später Nachfolge. Was aber über das Princip selbst gesagt worden sei, mit dem könne er nicht einverstanden sein, daß der Staat die Armen versorgen müsse, und da auch vorlie gendes Gesetz einen Theil der Armenversorgung ausmache, so müßten die Gemeinden auch hier beigezogen werden. Wenn ein Sprecher vor ihm äußere, daß man nicht auf die Kräfte einer Commun Rücksicht nehmen soll, so scheine ihm darin ein Wider spruch zu liegen; denn die Städte sollten ja eben deswegen mehr geben, weil sie rmhr Mittel hätten. Er sei nicht der Ansicht, daß das Gesetz einen drückenden Maßstab enthalte, und da die Negierung noch ermäßigen könne, so scheine ihm alles Bedenken gehoben. Die Negierung werde dann darauf Rücksicht nehmen, den Ge meinden so viel als möglich zu erlassen. Ob 15 oder 18 Thalev angenommen werden sollen, lasse er dahin gestellt. Wenn end lich bemerkt worden sei, daß der Staat diese Last übertragen soll, und gerade in den ärmeren Gemeinden derartige Falle öfters statte fanden, so müsse er dem widersprechen, indem solche Falle bloS auf Zufall beruhten, und nicht auf Oertlichkeit; daher er auch dem Princip nicht huldigen könne, was der Abgeordnete ausge sprochen habe. (Beschluß folgt.) Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. Lerantwortlr'chr Redaktion r V. Gretschel.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder