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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 185. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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welche der Abgeordnete von der Universität angeführt hat, aller dings richtig sind, mir aber doch scheint, daß dieser Gegenstand in die Materie gehört, wo von dem Begriffe des Verbrechens die Rede ist. Alle dergleichen Abänderungen hat die Regierung, wie im Decrete gesagt ist, jetzt unterlassen zu müssen ge glaubt, da, wenn hier eine Abänderung erfolgt, diese wieder nicht im Einklänge mit dem allgemeinen Criminalrechte geschehen könnte, welches ebenfalls sich umgestalten wird; daher man es für besser hielt, solche Gegenstände bis zum Umarbeiten des gan zen Gesetzes aufzuschieben, und ich bemerke, daß, wenn man damit beginnen wollte, auch nur in einem §. eine derartige Umän derung zu treffen, dieß eine Inkonsequenz herbeiführen würde, und vielleicht doch in einem Jahre schon wieder abgeändert wer den müßte. v. Weber: Ich muß darauf antworten, daß in der That der Zusatz, welcher von der Regierung dem Z. hier beigefügt wur de, nämlich: „kn so fern nicht besondere Milderungsgründe ein treten," die Sache schlimmer macht, als sie vorher war. Wenn dieser Zusatz nicht dastünde, so würde die Namensaufführung der Materie nicht so viel zu sagen haben, durch diesen Zusatz aber wird ausgesprochen, daß das nur intendirte Verbrechen, der Versuch kein Milderungsgrund sei; in so fern möchte ich doch be haupten, daß der Zusatz Einfluß auf den Paragraphen habe. Referent: Gegen den Antrag des geehrten Abgeordneten Don der Universität geht mir ein formelles und materielles Beden ken bei; ein formelles Bedenken, da wir gewissermaßen den Plan verlassen, welchen wir uns vorgesteckt haben, nämlich nicht in das Specielle der Begriffs - und Strafbestimmungen einzuge hen. Die einzige Bestimmung, welche die Deputation heraus gehoben hat, war die der Desertion, welche aber besonders noth- wendig war. Wollte man einzelnes herausheben, so müßten wohl noch andere ßZ. der Veränderung unterworfen werden. Ich glaube auch, daß es um so unnöthiger ist, da einerseits, Gott sei Dank, in der sächsischen Armee dieser Fall nicht vorauszuse hen ist, andererseits die Negierung wirklich, wenn Milderungs gründe vorliegen, die Milde walten lassen wird. Das materielle Bedenken besteht darin, daß allerdings die Meuterei an und für sich eine sehr harte Strafe nothwendig macht. Daß durch die Fassung zu besorgen sei, es werde durch den Zusatz der Regierung die Meuterei schwerer bestraft werden, als der Ausstand selbst, kann ich nicht zugeben. Ich glaube also, daß es zweckmäßig sein dürste, diesen Punct vor der Hand zu übergehen. Was die Ueberschrift betrifft, so würde diese kaum zu modisiciren sein; denn im §. selbst ist nur von Widersetzlichkeit die Rede und das Wort in der Ueberschrift könnte wohl nicht so großen Einfluß j ausüben. v. Weber: Ich kann das Bedenken des hochgestellten Re ferenten nicht theilen, weder in formeller, noch materieller Hin-! sicht; formell nicht, weil, wie er selbst erwähnt hat, dieDepu-l tation gleichfalls einzelne §§. einer Abänderung unterwerfen zu e müssen geglaubt hat, ungeachtet von der Staatsregierung keine s Veränderung in denselben vorgeschlagen worden war. Zudem g ist aber in diesem §. eine Veränderung vorgenommen worden, und ' zwar eine solche, welche Einfluß auf die Auslegung des Sinnes hat. Aber auch, wenn die Deputation für nothwendig fand, in der Angelegenheit der Desertion von diesem Grundsätze abzuge hen, wo doch nicht die Todesstrafe festgesetzt ist, so sollte ich doch wohl meinen, daß bei einem solchen Verbrechen eine Abänderung erfolgen könne, welche sowohl in Friedens- als Kriegszeiten mit dem Tode bedroht wird, und welcher Fall doch leicht eintretcn kann, zumal wenn bürgerliche Unruhen stattsinden. In mate rieller Hinsicht finde ich eben so wenig ein Bedenken; denn es ist bereits erwähnt worden, Laß, wenn wir auch den ausdrücklichen Begriff der Meuterei festsetzen, immer schon ein Attentat oder versuchte Widersetzlichkeit, nach zu diesem Zwecke getroffenen Verabredungen unter dem Begriffe einer gemeinschaftlichen Wi dersetzlichkeit vollkommen verstanden werden könne, und wenn das Verbrechen wirklich von sehr erschwerenden Umstanden be gleitet ist, so wird dennoch die Todesstrafe verfügt werden kön nen. Nur kann ich unmöglich wünschen, daß der §. so abgefaßt werde, daß der Umstand, wo die Thqt überhaupt bloß versucht oder verabredet worden, gar keinen Einfluß auf die Strafbestim- mung habe; dieses ist aber der Fall, wenn der §. so stehen bleibt, wie er gefaßt ist; denn daraus geht hervor, daß die nur ver suchte, aber nicht vollführte Meuterei kein Milderungsgrund sei, und das widerspricht dem Princip. Referent: Wenn ich sagte, daß mir ein formelles Be denken beigehe, so habe ich nicht damit gemeint, daß ich den Antrag für unstatthaft halte; ich wollte nur sagen, daß wir von dem angenommenen Plane abgehen, wenn wir in die Ein- zelnheiten der Strafbestimmungen uns einlaffen. Die Falle, wo die Deputation eine Veränderung beantragt hat, waren ganz anderer Natur, sie waren geboten durch die Veränderungen bei dem Recrutirungsgesetze und durch die Nothwendigkeit, dieses mit dem gegenwärtigen Gesetzentwürfe in Einklang zu bringen. Ein ganz anderer Fall ist der gegenwärtige, der eine Menge Analogien zur Folge haben würde, und ich muß wiederholen, daß, wenn die Fassung des geehrten Redners angenommen würde, es wohl schwer wäre, die Veränderungen blos auf die sen Fall allein zu beschranken. v. Einsiedel: Ich bemerke, daß das hier angenommene Princip, den bloßen Versuch des Verbrechens mit der Ausfüh rung desselben gleich zu stellen , der übrigen Gesetzgebung nicht ganz fremd ist, und führe als Beispiel die Brandstiftung an. Wenn Jemand nur die Materialien zur Brandstiftung angelegt hat, wird dieß schon als oollführtes Verbrechen betrachtet. v. Weber: Ich würde mich auf das Brandgesetz nicht berufen, weil dieses für unsere Zeit als nicht mehr passend aner kannt worden ist, und auch nicht mehr angewendet wird. Ich muß noch hinzufügen, daß das Bedenken des vorletzten Red ners sich auch dadurch erledigt, daß zu diesem Gesetze nur zwei Anträge gemacht wurden, von mir und dem Secretair v. Zedt- witz, und da bemerkt wurde, daß sonst keine Anträge mehr gemacht werden sollen, so würde auf diese wohl einzuge hen sein. Staatsminister v. Zezsch witz: Es scheint mir bei dek Revision des Gesetzes nothwendig, daß eine bestimmte Richtung
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