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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 197. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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285. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Mittwochs, dsn 5. Februar 1834. Nachrichten vom Landtage. Hundert und sieben u. neunzigste öffentliche Si tzung der ersten Kammer, am 28. Ian. 1834. (Fortsetzung.) . Berathung über das Gesetz, die Lmmobiliar-Brandversicherungsanstalt betreffend. Nachdem der Referent das königl. Decret, die §§. 1. und 2. des Gesetzes, die Motiven hierzu, und die hier einschlagende ständische Schrift vom 14. Juli 1830 verlesen hatte, trug er den Deputationsbericht in seinem Eingänge vor, wie folgt: Durchdrungen von der Wichtigkeit eines Gesetzes, welches so unmittelbar die Interessen eines großen Theils der vaterländi schen Bevölkerung berührt, hat die Deputation zuvörderst mit strenger Unbefangenheit die Vorwürfe geprüft, die dem seitherigen Jmmöbiliar-Brandversicherungsinstitut, namentlich erst seitdem letzten Jahrzehend, gemacht worden sind. Die Ueberzeugung, daß „unverändert" dieses Institut nicht fortbestehen könne, wurde schon von den Curien der frühem Stande im Jahre 1830 ausgesprochen. — Die Stimme des Publicums hat sich dieser Ansicht immer mehr und mehr angeschlossen, und auch bei der Deputation stellte sie sich als das Resultat ihrer sorgfältigen Er; wagungen heraus. — Wenn aber in der nurgedachten ständischen Schrift von der Isten und 2ten städtischen und der 3ren ritter- schaftlichen Curie sogar eine gänzliche Aufhebung der seitherigen Landesversicherungsanstalt beantragt wurde, wenn von verschie denen Seiten Veränderungen in Vorschlag kamen, die, als das Grundprincip derselben erschütternd, einer völligen Aufhebung des Instituts gleichzuachten fein würden, so kann sich die Depu tation mit diesen Ansichten keineswegs einverstehen; sie erkennt vielmehr die Gründe für überwiegend an, die in dem Separat- voto snb (-) zur ständischen Schrift vom 14i Juni 1830 8«b a. d. «. ä. püK. 1010. —1014. der Landtagsacten ü. ao. 1830 Vol. H. in den Motiven zum vorliegenden Gesetzentwurf, und in dem Bericht der Deputation der Kammer für' die Fortdauer einer Landesversicherungöanstalt ausgestellt sind, und erlaubt sich, hier namentlich noch darauf aufmerksam zu machen, daß bei gänzlicher Aufhebung des allgemeinen Landesinstituts 1) den vie len Interessenten, welche wegen des feuergefährlichen Zustandes ihrer Gebäude in Privatassecuranzanstalten eine Aufnahme gar nicht, oder doch nur unter, für sie zu lästigen oder wohl ganz un erschwinglichen Bedingungen finden würden, gar kein oder doch wenigstens kein hinreichender Ersatz für die Garantie gewährt werden könnte, die sie durch ihre langjährige Contribution zur Seitherigen Landesanstalt vom Staat zu fordern, um so mehr ein Recht erworben haben, als ihre Theilnahme am Institut eine ge zwungene war; 2) daß sich kein Mittel würde aufsinden lassen, um den Privateredit der Hauserbesitzer in einer solchen Maße zu sichern, wie dieß durch eine Landesanstalt, und zwar ganz beson ders zum unverkennbaren Besten der ärmern Elaste der Hausbe sitzer, der Fall ist; und daß endlich 3) keine Möglichkeit vorhanden sein würde, dem höchst gefährlichen und zugleich demorali- sirenden Speculationsgeist Einzelner, in Privatanstalten ver sichernder, Hausbesitzer genügend vorzubeugen, — Die Deputa tion ist vielmehr, im.völligen Einverständnis; mit der Staatsre- giemng, der Ansicht:' „daß das Jmmobiliar-Brandversicherungsknstitut als Lan desanstalt, und die Verbindlichkeit aller Gebäudeeigenlhümer zum Beitritt zu selbiger fortbestehen, auch dabei die Rücksicht auf die natürliche Freiheit des Eigentümers: sein Besitzthnm auf beliebige Weise gegen Feuersgefahr zu schützen, und die ' streng konsequente Durchführung der Grundsätze des Socie- tätscontracts den staatsökonomischen und landespoliceilichen Rücksichten nachstehen müsse unv Modisicationen der zeitheri- gen Einrichtung nur in so weit Platz ergreifen können, als durch selbige diese obengedachten Rücksichten nicht verletzt werden." Sie glaubt der verehrten Kammer die Billigung dieser Grundprincipicn, auf denen der Gesetzentwurf beruht, und folg lich die Annahme des 1. und 2. §. desselben, indem deren Verwer fung nothwendig die gänzliche Aufhebung der seitherigen Brand versicherungsanstalt zur Folge haben würde, um so unbedenkli cherempfehlen zu können, als sie zu der beruhigenden Ueberzeugung gelangt ist, daß die Festhaltung jenes-Grundsatzes keineswegs die Berücksichtigung der Wünsche ausschließt, welche sowohl in der oftgedachten ständischen Schrift vom 14. Juni 1830, als auch vielfach im Publicum, in Bezug einer zweckmäßigen Einrichtung der Wrandversicherungsanstalt, ausgesprochen worden sind, und namentlich dahin gehen: daß 1) nur der wahre, durch das Feuer entstandene Schade vergütet, mithin die Lheilnehmer vor Verlust eben so gesichert, als an Erreichung eines offenbaren Gewinnes behindert, 2) jeder Lheilnehmer in das möglichst richtige Ve»- haltniß zur Anstalt und zu den übrigen Interessenten gestellt, na mentlich also das seither zwischen den Besitzern feuerfester und feuergefährlicher Gebäude bestandene Mißverhaltniß thunlichst ausgeglichen, 3) die häufigen Veränderungen, denen die Gegen stände einer Jmmobiliarbrandversicherung ausgesetzt sind, durch Revisionen in nicht allzulang von einander entfernten Zeitftisten berücksichtigt, 4) die, namentlich in den letztvergangenen Jahren so drückend empfundene Unstetigkeit in der Höhe der terminlichen Beiträge vermieden, und überhaupt 5) den Theilnehmern bei Entrichtung ihrer Beiträge sowohl, als bei Empfang der Ver gütungssummen die möglichste Erleichterung und beziehendlich die möglichst schnelle Befriedigung verschafft werden möge. Allerdings mußte die Erfüllung dieser Wünsche dem Haupt zweck des Instituts selbst untergeordnet bleiben, und das Inter esse einzelner Elasten von Staatsbürgern, einzelner Orte und ein zelner Individuen, dem höher stehenden Interesse des Ganzen nachgestellt werden; allein unverkennbar spricht aus den einzelnen Bestimmungen des Gesetzentwurfs die Absicht: mit jenem Haupt zweck der Anstalt, so weit nur immer thunlich, Erleichterung und Sicherstellung der Lheilnehmer zu vereinigen. Führte dasselbe Bestreben, die Lheilnehmer der Anstalt so viel wie möglich für jeden Mißbrauch der Anstalt sicher zu stellen, unter Anderm zu der allerdings sehr hart scheinenden Bestimmung: „daß Niemand den vollen Werth seines Gebäudes versichern dürfe," so wird man hierin namentlich einen solchen Fall erkennen, wo die nöthige Fürsorge für das Gesammtwohl mit dem Sonderinteresse des Einzelnen nicht vereinbar war, und dieser selbst in der Ausübung
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