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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 186. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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gründ und ein Petkum enthalte; allein eine Gcschichtserzahlung macht die Klage noch nicht statthaft, wenn das Factum keinen Rechtsgrund enthalt, welcher die Klage statthaft macht, und ich habe schon gezeigt, daß dieser Rechtsgrund nicht vorliegt, weil das katholische Consistorium nach seinen Grundsätzen nicht anders entscheiden konnte. Ermangelt der Klage aber ein Nechtsgrunv, so kann dieselbe dadurch, daß das Petitum einer übrigens grund losen Gefchlchtserzahlung angemessen ist, keineswegs aufrecht er halten werden. Ein zweiter Grund des Separatvoti ist, es hatte das rechtliche Verfahren eingeleitet werden sollen. Dieser Grund erledigt sich von selbst, sobald kein Rechtsgrund vorhanden ist, nach welchem verfahren werden soll. Ich sehe nicht ein, zu wel chem Behufs das rechtliche Verfahren hatte eingcleitet werden sollen. Nach den Worten der Erl. P. Ord. ist eine Klage bloß dann statthaft, wenn aus dem darin liegenden Factum eine recht liche Verbindlichkeit hervorgeht, wenn die Klage nicht inept, deutsch gesagt: nicht albern ist. Allein das bloße Anziehen eines Facti, das keine rechtliche Verbindlichkeit enthält, wird die Klage nicht aufrecht erhalten können. — Es ist ferner so gar angeführt worden, es hatte die Gütepsiege statt finden sollen; allein in diesem Puncte liegt ein gänzliches Mißverkenncn der Ehescheidungsgrundsätze; es kommt hier gar nicht auf ein Ein- verstandniß an; der Beklagte hatte gar nicht zu leugnen brau chen, daß er verurtheilt worden, daß er im Zuchthause sitze u. s. w. Das macht die Sache nicht anders, als wenn dieß auch nicht der Fall wäre. Eine Vereinigung gegen die Ehe zum Behufs der Scheidung ist sogar in den Gesetzen verboten, und es hätte also die Gütepflege zu nichts führen können. Man sagt ferner, der Rechtsweg sei abgeschnitten worden; aber wenn eine Klage ganz grundlos ist, und die Behörde dem Klager das zu erkennen giebt, so schneidet sie noch'nicht dm Rechtsweg ab; denn der Klager Hat dann keinen Grund zur Klage, und es ist also auch der Rechts weg nicht abgeschnitten. Zu dem konnte ja gegen diese Entschei dung die Appellation ergriffen werden. Ein letzter Punct, wel chen man anführt, ist der, es könne keiner ohne statt gehabte Er örterung verurtheilt werden; allein die Sache selbst ist so klar, daß keine Erörterung darüber nothwendig gewesen ist. Das sind die Gründe, welche ich dem Separatvolum entgegen zu sez- zen hatte. Abg. Eisen st u ck: Den Ansichten der Deputation kann ich nicht heipflichten. Es ist keineswegs ein unstreitiges Dogma der katholischen Kirche, daß blos der Ehebruch einen Grund zur lebenslänglichen Sonderung von Tisch und Bette abgcbe, sondern dieselben Gründe, welche die protestantischen Kirchenlehrer be stimmten, die Ehescheidung auf noch andere Falle als den Ehe bruch weiter auszudehnm, haben auch die katholische Kirche be wogen, noch andere Fälle außer dem Ehebrüche als Grund zur gedachten Sonderung anzunehmen. Dieser Grundsatz ist auch in mehrere Gesetzgebungen übergegangen; am deutlichsten spricht er sich in dem österreichischen Gesetzbuche aus. Man sieht hier aus, daß auch die katholische Kirche das Dogma weiter ausge dehnt hat, als man vielleicht nach dem Buchstaben des tridenti- nischm Concils annchmen könnte. Die preußische Gesetzgebung hat unbedingt angenommen, daß in den Fallen, wo beiden Katholiken auf lebenslängliche Sonderung von Tisch und Bett gesprochen wird, für den protestantischen Theil auf gänzliche Ehescheidung gesprochen werden müsse. Cs Hat ganz conse- quent die französische Gesetzgebung festgesetzt, was der katholi schen Kirche nach lebenslängliche Trennung von Tisch und Bett bewirkt, soll bei den Akatholiken eine gänzliche Scheidung be wirken, und ich habe nicht anders denken können, als daß man bei dem Mandat von 1827 diese gelauterte und richtige Ansicht angenommen habe. Ich habe nicht denken können, daß man die Absicht habe Hegen können, auf einmal diesen Rückschritt zu der starren Auslegung zu machen, wie sie das katholische Consistorium hier angenommen hat, und die fest auf eine Be- nachtheiligung des protestantischen Ehegatten gegen den katholi schen hinauslauft; ja, ich bin überzeugt, daß, wenn zwischen katholischen Ehegatten wegen anderer Ursachen eine Klage auf Ehescheidung geführt wird, das katholische Consistorium milder entscheiden würde. Ich glaube, wenn die Sache so vorliegt, daß nicht ein unstreitiges Dogma der katholischen Kirche in Frage ist, wohl auf die Klage hatte eingegangen werden können, und ich komme nochmals auf das zurück, was im österreichischen Gesetzbuche ausgesprochen ist, daß wichtige Verletzung der ehe lichen Treue, Unsicherheit der Person, des Vermögens und des sittlichen Zustandes des einen Ehegatten die Ehescheidung be- - wirken können. Es ist doch nicht anzunehmen, daß von einer Ehefrau verlangt wird, sie soll mit einem, der vierjährige Zuchthausstrafe erlitten hat, nachher die Ehe wieder fortsetzen. Ich muß bemerken, daß man in der preußischen Gesetzgebung bei den Akatholiken die 5jährige Zuchthausstrafe als Grund zur gänzlichen Ehescheidung angenommen hat. Wenn nun im Nachbarstaat dieser Grundsatz vorwaltet, wenn er auch in der, Gesetzgebung anderer Staaten gehandhabt wird, wenn er auch in der richtigen Auslegung des Kirchcnrechtes beruht, so sollte ich wohl glauben, daß das katholische Consistorimst in Dresden nicht berechtigt sei, eine solche Klage mittelst Resolution zurück zuweisen. Es ist auch noch zu unterscheiden, daß nach unserer Proceßordnung kein Richter das Recht hat, die Klage schlech terdings zurückzuwcisen, er kann sie blos angebrachtermaßen verwerfen. In der v.Nömerschen Sache ist aber die Klage schlech terdings zurückgewiesen, also hat auch das katholische Consisto- rium gegen die Form gefehlt. Das katholische Consistorium durfte nicht verkennen, daß die Auslegung des Dogmas nicht ganz feststcht, daß eine verschiedene Auslegung statt findet und daher ist die vorliegende Klage, welche auf einem solchen Grunde beruht, allerdings dazu geeignet, daß das Verfahren gestattet und über die Sache erkannt werde. Sie kann also nicht zurück- gewiesin werden. Ich halte diesen Act für einen Act der Willkühr; dann müßte auch das protestantische Consisto rium das Recht habcn, jede Klage mittelst Resolution zurück zuweisen, sobald die Klage seinen eigenthümlichen Ansichtest nicht entspräche. So sehr ich überzeugt bin, daß das Verfah ren des katholischen Consistoriums nicht zu rechtfertigen ist, so muß ich auch anerkennen, daß das Cultusministerium sich in die
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