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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 197. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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ßi'ltimungen dieses rine zweite sehr wesentliche Beschränkung der natürlichen Freiheit liege. — Nicht genug, daß der Zutritt zu der Versicherungsanstalt selbst ein gezwungener ist, der In teressent soll auch behindert werden, mehr oder weniger als gewisse bestimmte Theile des Werths seines Gebäudes zu versichern. — Gleichwohl hat die traurige, aber nicht abzuleugnende Wahrneh mung: daß die größere Freiheit, die in dieser Beziehung die Ein richtung des zeitherigen Instituts den Versichernden gewahrte, einem höchst gefährlichen Speculationsgeiste Nahrung gab, den allgemeinen Wunsch erzeugt, daß durch schärfere Controlirung der Werthsangaben jenem Unwesen vorgebeugt und dem freien Willen des Versichernden in dieser Beziehung engere Schranken, als dieß zeither der Fall war, gesetzt werden möchten. — Um nun neben dieser, durch die Rücksicht auf die allgemeine Sicher heit und auf Beförderung der Moralität des Volks gebotenen Beschränkung den Versichernden diejenige Freiheit zu lassen, die ihnen ohne Gefährde für das Genmywohl gestattet sein kann, ist in dem vorliegenden Gesetzentwurf die Höhe der Beitragsquoten nicht direct von dem Resultat der Werthsermittelung des betref fenden Gebäudes abhängig gemacht, sondern dem Versichernden nachgelassen worden, nach seiner freien Willkühr von der Hälfte bis zu -Z- dieses Werths zu versichern. — Läge der Bestimmung dieses Maximi lediglich die Ansicht zum Grunde, demjenigen, der «'nen Brandschaden.erleidet, den vollständigen Ersatz seines Schadens abzuschneiden, so möchte man dieselbe für eben so irra tionell, als rechtswidrig halten. Allein jene Beschränkung auf Hdes Werths gründet sich auf die dringende Nothwendigkeit, so viel als nur immer möglich, jedem Mißbrauch der Anstalt vor zubeugen, und der Verlust eines kann für den einzelnen Cala- mitosen ohnmöglich von dem Belang sein, als das allgemeine Interesse in dem Falle benachtheiligt und gefährdet erscheint, wenn bei Gestattung von Versicherungen nach dem vollen Werthe kaum zu vermeidende Versicherungen über den wahren Werth stattsin- dm könnten. Eben so wenig-kann aber auch die Befürchtung Platz greifen, daß deshalb Caducitaten entstehen würden, deren Vermeidung allerdings der Hauptzweck der Anstalt ist. — Aus einer verschiedenen, aber gewiß nicht minder beachtungswerthen Rücksicht muß die Deputation auch dem kn demselben Z. festgesetz ten Minimum des Werrhstheils, bis zu welchem die Versicherung gestattet werden soll, beipflichten. Den Interessenten in dieser Beziehung gar nicht einschranken, ihm mithin die Versicherung, selbst nach dem geringsten Theil des Werths seines Gebäudes, freistellen, würde ziemlich so viel heißen: als überhaupt den Bei tritt zur Anstalt in seine freie Willkühr stellen. Die Gründe, die für die Allgemeinheit der Beitrittsverbindlichkeit sprechen, recht fertigen sonach auch die Bestimmung eines Ziels, bis zu welchem nur bei der Versicherung herabgegangcn werden darf; dieses um l, 2 oder 3 Zwölftheile herabsetzen zu wollen, schien der Depu tation weder zu einem wesentlichen Vortheil, noch Nachtheil füh ren zu können. Eine Verminderung desselben könnte höchstens im Privatinteresse der Besitzer feuerfester Gebäude liegen; allein dem Vortheile dieser scheint durch den Inhalt des 23. tz. des Ge setzentwurfs auf eine weit genügendere Art prospicirt zu sein. — Nicht unerwähnt kann die Deputation hierbei lassen, daß Inhalts der sud (7) im Extrakt beiliegenden Petition Christian Gottfried Manns und Consorten, namentlich für die Leipziger Hausbesitzer, die Vergünstigung erbeten, den Werth ihrer Grund stücke beliebig angeben, mithin auch nach willkührlicher Höhe die Versicherungssumme stell, n zu können, und zu Unterstützung des Gesuchs auf die, den Vierstädten der Oberlausitz gestattete, gleich mäßige Freiheit Bezug genommen worden ist. Einverstanden Uber das festzuhaltende Princiv der allgemeinen Beitrittsverbind- uchkeit zum vaterländischen Brandversicherungsinstitut, will die Deputation hier nur darauf aufmerksam machen, daß das Ver- hältniß, in dem die Dierstädte zu der oberlausitzcr Versicherungs anstalt standen, ein ganz anderes war, als das der Stadt Leip zig zu derselben Anstalt der Erblande; der Beitritt jener, zu der lausitzer Versicherungsanstalt, war rein fakultativ; er erfolgte definitiv im Jahre 1821, und da derselbe im Interesse des Land kreises lag, so war es wohl leicht erklärlich, daß den Vierstädten die schon zeither von ihnen ausgeübte Begünstigung gelassen wurde, während auch in der Oberlausitz bei allen übrigen Theil- nehmern der Anstalt darauf invigilirt wird, daß Niemand unter der Hälfte des Werths versichere. — Die Stadt Leipzig befand sich dagegen von jeher, unter gleichen Verbindlichkeilen wie jede andere Stadt, in dem Verbände des allgemeinen Landesinstituts, und ihr eine Ausnahme von den Bedingungen derselben in der hier fraglichen Art und Weise zuzugestehen, dürfte sich nach den schon oben gedachten Bestimmungen des 23. tz. um so weniger rechtfertigen lassen. — Referent bezieht sich auf die in der allgemeinen Diskus sion vorgebrachten Bemerkungen, und äußert noch Folgendes: Im Laufe der Zeit hat sich die Sache ganz eigenthümlich dadurch gestaltet, daß dem Speculationsgeiste zu viel Spielraum in der zeitherigen Modalität der Werthangabe gelassen wurde. Daß dagegen so viel möglich bei der Entschädigung das Verhältniß des wahren WertheS berücksichtigt werden möge, hat der De» putation billig erschienen, und sich deshalb mit der Bestimmung des Sechstheils unter dem wahren Werthe einverstanden erklärt. Es ist auch dieselbe Bestimmung im Weimarischen Gesetze aus genommen. O. Weber: Das Land habe für einige wenige amtshaupt mannschaftliche Bezirke über eine Million hergegeben. Diese Bezirke hätten sich auf Kosten des übrigen Landes bereichert. Ihre Einwohner hätten an der Stelle vieler alter baufälli ger Gebäude neue aufgeführt. Dieses könne nicht so fortgehen- Nun hänge aber der glückliche Erfolg gerichtlicher Untersuchungen über Brandstiftungen und der Revisionen der Cataster nicht nur von der guten Einrichtung und zweckmäßigen Thätigkeit der un tersuchenden Behörden ab, sondern auch von der Aufmerksam keit und Willfährigkeit der Ortsobrigkeiten und der Gememdemit- glieder. Die Gemeindemirglieder in einem Dorfe oder in einer kleinen Stadt kennten den Werth und die Einträglichkeit der Häuser recht gut. Sie hätten auch bei Brandstiftungen oft Muthmaßungen über die Thatex. Allein sie hätten kein Inter esse, zu reden. Es sei also nöthig, den Gemeinden selbst einen Antrieb zu geben, die untersuchenden Behörden gehörig zu un terstützen. Man habe auch das Recht, von den Gemeinden eine solche Unterstützung zu fordern, denn sie würden durch das Fortbestehen der Brandversicherungsanstalt erleichtert. Denn die Last für die durch Feuer Verarmten würde sonst weit mehr auf die Gemeinden fallen. Er schlage deshalb vor: es möchte der die Brandversicherungsanstalt beaufsichtigenden Behörde das Befugnkß. errheilt werden, die Bezirke, welche sich durch die übergroße Anzahl der Brände in jedem Jahre so nachtheilig aus» gezeick net'h rben, in der Höhe der Versicherung bei der Landes anstalt und bei Privatanstalten zu beschranken, wenn die Häu figkeit der Brande kn denselben fortdauern sollte. Dieser Antrag erhält jedoch nicht die ausreichende Unter stützung und es äußert hierauf v. Hermann: Ob denn nun nach Publikation des neuen
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