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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 197. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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lange, so könne cr demselben nicht beipflichten; denn es sei keine stliMe Erschekttüng/darben mit der Leitung der Feueranstalten MüfttaKn WfonerE^nn, wenn eä im Augepbli^e der Gefahr gelte, einen schnellen ünd' zweckmäßigen Entschluß zu fassen, hierzu der nöthige Lact abgehe. In solchen Momenten trete ost Jemand schnell hervor, dessen Rach oder Aufforderung alsbald von allen Anwesenden als so zweckmäßig erkannt werde, daß man sogleich zur Ausführung schreite, ohne erst die Anordnung des Dirigenten der Anstalten abzuwarten, der vielleicht an einem an dern Platze beschäftigt oder im Getümmel nicht gleich zu finden sei. Sei nun in einem solchen Falle ein Haus niedergeriffen wor den, so solle nach dem Beschlüsse der 2. Kammer und dem Depu tationsgutachten die Entschädigung eintreten, wenn die Zweck mäßigkeit sich ergebe, obschon die Anordnung nicht von der anwesenden Behörde ausgegangen sei. Der königl. Commissar v. Wietersheim: So dankens- werth auch immer die Absicht des Antragstellers bleibe, so unaus führbar sek doch dessen Vorschlag. Auf den Dörfern würden wohl immer eine oder mehrere Gerkchtspersonen zugegen sein; großen Nachtheil könne es aber bringen, in dringenden Fällen jedesmal erst die Anordnung dieser, ost ihrer Stelle nicht ganz gewachsenen Leute abzuwarten. Amtshauptmann v. Welck: Der letzte Theil der Fassung der Deputation werde seine ganze praktische Anwendbarkeit ver lieren, da nach Anstellung von Feuercommiffarken es wohl nicht leicht an den zur Leitung der Löschanstalten nöthigen Personen mangeln werde. v. Carlowitz: Da die Erfahrung nur zu oft gelehrt habe, daß die der Feuerstelle angrenzenden Gebäude ost ganz zwecklos niedergeriffen wurden, man sich hierüber auch gar nicht wundern dürfe, da ja häufig die Gebäude aus Gewinnsucht von den Eigen- thümern angezündet würden, daß demnach der Unredliche eine solche Gelegenheit noch viel lieber ergreifen, und durch Eknreißen seines Gebäudes die eigentliche Absicht der Gewinnsucht zu ver- . bergen suchen würde. Diesem Unwesen müsse man vorzubeugen suchen, und dieß lasse sich durch sein Amendement erreichen; denn für den Zweck genüge es, es gesetzlich auszusprechen, daß eine Entschädigung für beweislich unnöthkger Weise niedergerissene Gebäude nicht gewährt werde. Von dem Rechtsgefühle der mit Leitung der Löschanstalten beauftragten Personen könne man aber wohl voraussetzen, daß sie ihrer Pflicht allenthalben nachkommen würden. Wenn man einwende, daß sie bei Ausübung ihres Amtes leicht den Kopf verlieren könnten, so dürfe man wenig stens es nicht gesetzlich aussprechen, daß man in ihre Fähigkeiten einen Zweifel setze, und dann würden übrigens auch noch andere geschickte Personen schnell genug bei der Hand sein. v. Weber: Auch ihm seien Falle bekannt, wo beim Feuer Hauser oft ohne alle Noth niedergeriffen worden wären. Er er innere sich unter andern eines solchen Falles, in welchem die Leute auf den Platz zwischen einem brennenden und einem andern Haufe ihre Mobilien hingeräumt hatten. Diese hielten also diese Stelle für sicher, dessen ungeachtet sei das nebenstehende Haus niedergeriffen worden. Auf die Fassung des vorliegenden Z. habe -wHl die EntschekhMZtzer,Frage,Einfluss: Auf welche Weise her Maat denjenigen Sicherheit oder Ersatz verschaffest werde,, die kn dieGefahr oder in den Fach kämest , ihr Haus unbefugter WM und wider ihren Willen niedergeriffen zu sehen? Dürften diese ihren Regreß wegen Entschädigung ay die Ortsbehörde nehmen, die sie hätte schützen sollen , oder hatten sie sich an diejenigen zu halten, welche beim Eknreißen thatkg gewesen wären? Prinz Johann: Eine Entschädigung könne allerdings nur von denjenigen zu fordern sein, welche das Haus unbefugter und unnöthiger Weise eingerissen hatten. Wenn aber von diesen, wie gewöhnlich, nichts zu erhalten sein werde, dann trete der Grund satz ein: casmn sentit äowimis. v. Weber: Dann müsse er sich auch gegen jenen Zusatz erklären. v. Einsiedel: Das Einreißen der neben der Brandstelle befindlichen Gebäude habe in der Regel wohl mehr Nützliches, als Nachtheiliges mit sich geführt. Jndeß müsse er wünschen, gleichzeitig mit dem Gesetze eine Verordnung erscheinen zu setzen^ wodurch an jedem Orte die Anstellung der zur Leitung der Lösch anstalten erforderlichen Anzahl Personen vorbereitet werde. Staatsminister v. Lindenau: Bereits schon jetzt würden die nöthigen Einleitungen getroffen, im ganzen Lande nach.und nach die für die Löschanstalten erforderliche Anzahl tüchtiger Männer anzustellen. Was die vom v, Weber angeregte Frage anlange, so sei sie eine in ihrer Allgemeinheit höchst schwierig zu beantwortende, und wohl nicht hier zu erörternde Frage. Sie werde sich vielleicht dadurch erledigen, daß jede vom Hausbesitzer nicht zu verhindernde Emrerßung für ihn als eine nothwendige anzusehen sek, wofür also nach der Fassung des Z. eine Vergütung zu leisten sein werde. Der Präsident: Ihm scheine die Fassung der 2. Kammer völlig ausreichend. Ueberhaupt dürfe man die Vergütung für die durch das Einreißen entstandenen Schäden nicht zu sehr erschwe ren, da ja ohnehin bei dießfallsigen Ansprüchen eine Untersuchung Seiten der Localbehörden vorausgehen müsse. Hieraufwird der Vorschlag des v. Carlowitz mit WStim mengegen 1 verworfen, und derZ. 5. in der von.der2. Kam mer vorgeschlagenen Fassung einstimmig genehmiget. Man geht nun zu Z. 6. über, welcher das Verbot des Zu tritts zu auswärtigen Immobiler-FeUerversicherungsanstaltew betrifft (s. dens. in Nr. 143. d. Bl. S. 1118.). Der 1. Theil der von der Deputation zu diesem §. gemachten Bemerkungen lautet also: Aus den von der jenseitigen Deputation entwickelten Grün den , welchen die Deputation vollständigst beitreten muss, em pfiehlt sie folgende, im wesentlichen auch von der 2. Kammer an genommene Fassung des §.: „der Zutritt zu andern als dieser all gemeinen Landesversicherungsanstalt ist, so viel die Gebäude be trifft, gänzlich verboten, in so fern selbige nicht nach tz. 3. pet. 2. von der Lheilnahme an der Landesanstalt selbst ausgeschlossen bleiben." — Allerdings erscheint es hinsichtlich dieser letztgedachten Gebäude als nothwendig, deren Versicherung in andere Anstal ten nachzulassen; es entspricht dieß auch der Seiten der hohen Staatsregierung geäußerten Ansicht.
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