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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 197. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Bürgermeister Wehnsrr Er nehme seinen Antrag, inso- weit er zu dem vorliegenden tz. gestellt sei, zurück, behalte sich über dessen Erneuerung bis zu Z. 94. vor. Der Präsident fragt hierauf: Genehmigt man den ersten Theil des Z. 6. nach der Fassung der Deputation? wel ches mit 29 gegen 1 Stimme bejaht wird. Man gelangt zum 2. Theile ches Deputationsgutachtens zu diesem tz., welches folgenden Inhalts ist: Für die nach dem Gesetzentwürfe den Inhabern von Fabrik gebäuden zugcstandene Befreiung konnte sich die Deputation nicht erklären, selbst nicht, nachdem neuerlich, Inhalts der Bei lage snb G von den Vorstehern des sächsischen Jndustrievereins und insbesondere den Mitgliedern des Reichenbacher Bezirks, die Annahme der deßfallsigen Bestimmung des Gesetzentwurfs auf das dringendste beantragt worden ist. Die Momente, die sie zu Unterstützung ihres Antrags anführen, sind in der Hauptsache keine andern, als die in den Motiven zum Gesetzentwurf ange deuteten. Die Deputation hat keineswegs die Eigentümlichkeit der Verhältnisse verkannt, in denen sich der Besitzer eines Ge bäudes befindet, dessen Umfang und Beschaffenheit lediglich durch die mehr oder mindere Ausdehnung des darinnen betriebe nen Fabrikgcschafts bedingt wird, allein sie muß auch E. hohe Kammer wiederholt darauf aufmerksam machen, wie unendlich weit der Begriff des Worts „ Fabrik - Unternehmen " sei, wie cs ganz unvermeidlich ist, in Inconsequenzen und Härten zu verfal len , wollte man, um die hier beantragte Befreiung auszuspre chen, jenen Begriff durch irgend eine Definition, auf eine be stimmte Gattung von Fabrikunternehmungen beschränken, und wie endlich die Bestimmung und der Zweck solcher Gebäude doch keineswegs einen solchen Einfluß auf ihre ganze Beschaffenheit äußert, daß man sie nicht mehr unter der allgemeinen Kategorie von „Gebäuden" begreifen, mithin das, was im2. Z. des Gesetzentwurfs als Regel für „ sammtliche Gebäude des Landes " ausgesprochen ist, nicht auch auf sie mit erstrecken müßte. Wenn aber die Mitglieder des Jndustrievereins im Bezirk Reichenbach namentlich anführen , daß durch Zuziehung der Fabrikgebäude zur allgemeinen Landesanstalt ihre kostbaren Rechte verletzt wür den , so hat die Deputation nicht einzusehen vermocht, worauf sich ein solches Recht, vom Landesversicherungs - Institut aus geschlossen zu werden, gründen solle, da auch schon zeither dke Eigenthümer von Fabrikgebäuden eben so wie alle übrigen Haus besitzer (ekr. Z. 1. des Mandats vom 10, November 1784) zum Beitritt zur Anstalt gesetzlich verbunden waren, daher der von ihnen angeführte Fall, daß zeither Fabrikunternehmer, wennihr Unternehmen ins Stocken geratben, die betreffenden Fabrikge bäude gar nicht versichert hätten, als nichts anderes als für eme Hinterziehung der gesetzlichen Vorschriften betrachtet werden kann. Geben nun du Petenten selbst an, daß es vorzüglich die im Ge setzentwurf aufgenommenen Bestimmungen über die Beitrags- pflichtigkeit, und die im 78. §, ausgesprochene Verbindlichkeit zu Verwendung der Brandversicherungsgelder zum Wiederaufbau des eingcascherten Gebäudes sei, welche den Besitzern von Fa brikgebäuden die mehrgedachte Befreiung so dringend wünschens wert!) mache, so hofft die Deputation durch die von ihr beim 80. Z. des Gesetzentwurfs zu beantragenden Ausnahmen von der im 78. Z. aufgestellten Regel, den Wünschen und Interessen der Fa? brikinhaber in so weit prospicirt zu haben, als dieß nur immer ohne wesentliche Benachtheiligung der übrigen Theilnehmer des Branbversicherungs - Instituts und ohne Verletzung des Haupt- princips, auf welchem dieses letztere beruht, geschehen konnte. Referent theilt hierauf noch die vom Jndustrievereine zu Chemnitz eingereichte Petition auszugsweise mit. Prinz Johan n: Hinsichtlich des von der Deputation be antragten gänzlichen Wegfalls des 2. Theiles des vorliegenden tz. pflichte er ihr nicht bei, denn er halte die den Fabrikgebäu den im Gesetzentwürfe zugestandene Ausnahme dem Principe des fraglichen Instituts angemessen, billig und unbedenklich. Bei der Bildung dieses Instituts sei man von der Idee ausge gangen, den Staatsbürgern eines der nothwendigsten Bedürf nisse, eine Wohnung, zu erhalten. Das Institut sei gleichsam eine gezwungene Unterstützungsanstalt, Der Zwang lasse sich nur durch die Dringlichkeit des Bedürfnisses entschuldigen. Diese träte aber bei den Fabrikgebäuden, deren wenigster Theil zu Wohnungen bestimmt sei, nicht ein. Die Exemtion halte er demnach dem Principe der Anstalt entsprechend. Man müsse aber hierbei besonders auch auf den Flor der Fabriken Rücksicht nehmen. Die Gebäude der Fabrikbesitzer bildeten einen Theil ihres Gewerbscapitals, welche heute steigen und morgen im Werthe bedeutend fallen könnten. Willig und den Ver hältnissen angemessen erscheine es daher, die Fabrikbesitzer nicht zu einer ihren Verhältnissen sehr oft nicht angemessenen Versiche rung zu zwingen. Er halte endlich noch den Vorschlag des Ge setzes für minder gefährlich, denn die Fabrikgebäude, in der Regel nicht massiv gebaut, seien sehr der Feuergefahr ausgesetzt. Rücksichtlich ihrer also Ausnahmen zu gestatten, müsse dem va terländischen Institute mehr ersprießlich als nachtheilich sein. Freilich bleibe der Begriff eines Fabrikgebäudes immer ein etwas unsicherer, weshalb er noch die Worte beigefügt zu sehen wün sche : „welche nicht zugleich zur Wohnung eingerichtete Räume haben." Hierdurch werde sich der Begriff der Fabrikgebäude etwas fester stellen lassen. Bürgermeister Wehner: Er müsse dem so eben Gesagten vollkommen beitreten und erkläre sich daher ebenfalls für die Bei behaltung des 2. Theils des tz. 6., wie er sich im Gesetzentwürfe befinde. Man finde zwar den Begriff des Wortes: „Fabrik gebäude" etwas zu unbestimmt, allein in der Gesetzgebung werde sehr oft der Ausdruck: „Fabrik und Manufactur" gebraucht, und jedermann wisse, was darunter zu verstehen sei; und stelle man die Beurtheilung nach Analogie tz. 16, d. auf das Ermes sen der Directorialcommission, so verschwinde alle Unsicherheit. 8 Darum beantrage er, den Anfang des 2. Satzes in folgende Fas- ! sung zu bringen: „Nur den Inhabern von Fabrik- und Ma- nufacturgebauden soll nach Ermessen der Directorialbehörde und unter deren Genehmigung als Ausnahme" rc. Der Vorschlag des v. Carlowitz sowohlals der des Bür germeister Wehner findet hinreichende Unterstützung. (Beschluß folgt.) Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden, Verantwortliche Redaction; v. Gretsch el.
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