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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 198. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Auskunstsmittel an die Hand, womit ein achtbarer Vertreter des Fabrikstandes, dem er ihn mitgetheilt habe, befriedigt zu sein geschienen habe. Zu Gunsten des Deputatkonsgutachtens sprechen sich noch mehrere Mitglieder aus, und führen namentlich an: Das Princip des vorliegenden Gesetzes gehe hauptsächlich dahin, das Privat interesse dem allgemeinen unterzuordnen; dieß allein vermöge den Zwang zu rechtfertigen; gerade bei einer Zwangsanstalt dürfe man so wenig, als möglich, Ausnahmen gestatten; auch in andern Staaten seien Ausnahmen der fraglichen Art nicht qnzutreffen, Hier, wo es sich von einer Untcrstützungsanftalt handele, könne man allerdings die Vortheile, welche der Fabrikstand durch den Zollverband genieße, in Anschlag bringen. Durch Vie Eximixung der Fabrikgebäude wexde dqs Prinxip des Gesetzes offenbar der maßen verletzt, daß sich die nachtheiligen Folgen davon gar nicht berechnen ließen. Den Fabrikbesitzern würden durch die ihnen nachgelassene Versicherung des Maschmenwcrkes in Privatan stalten , und durch die ß. 80. gestattete Cession der Vergütung^ gelber an andere Baulustige gewiß schon mancherlei Begünsti gungen zu Theil. Gerade in Yen vorliegenden Fallen müsse man aber jeden Schein von Bevorzugung zu vermeiden suchen, wo ohnehin schon Viele in der Annahme dxs Zollverbandes die Be? günstigpng eines einzelnen Standes zu finden vermeinten, Nachdem hierauf Prinz Johann sein Amendement wieder zurückgenommen, und sich mit dem des Bürgermeister Wehner vereinigt hat, schlagt v. Beust (auf Thosfell) vor, die Beschluß- nahme über Z. 6. bis nach dem 80sten ausgesetzt sein zu lassen, da von diesem gerade die Hauptgründe, welche zur Vxrtheidigung des Dcputationsgutachtens dienten, hergeleitet waren, v. Weber: Hierdurch werde man nichts erreichen, als daß sich beim §. 80. die Discussion erneuern, und das bereits hier schon Erwähnte dort wiederholt werden müsse. Am besten könne man den ß, 80. schon jetzt zur Beratung und Abstimmung bringen, . ' Prinz Johann; Er müsse sich gegen beide Anträge er klären; denn es werde dann zupft der Fall eintreten, daß man glaube, dieBerathungeines spatemZ. vorzunehmen, odereinen vorliegenden bis spater ausgesetzt sein zu lassen, sei zweckdienlich. Mein beides sei aufhältlich, und zudem die Sache so genau er örtert, daß sich wohl ein Entschluß darüber schon jetzt fassen fasse. Beide Anträge werden hierauf zwar hinreichend unterstützt, der erstere hingegen mit 23 gegen 7, der letztere mit 21 gegen 9 Stimmen v.e rworfen. Staatsministe'r v. Linden au: Der vorliegende §. ent halte keineswegs eine Begünstigung der Fabrikbesitzer, sondern hie Erfüllung ihres Wunsches sei gerade mit dem Staatsinter esse und dem her Anstalt seihst sehr wohl vereinbar. Die ge wöhnlich leichtere Bauart der Fabrikgebäude und die in densel ben zu betreibenden Geschäfte ließen mehr als bei irgend andern Gebäuden Feuersgefahr befürchten und da die Fabrikbesitzer um ihrer eignen Sicherheit und ihres Kredites willen in her Regel sehr hoch zu versichern sich genöthig sähen , müsse der Anstalt offenbar nur Nachtheil erwachsen, denn die Fabrikgebäude wür den mehr kosten als eknbringen. Die Fabrikbesitzer kamen zm dem mit der Versicherung hei andern Anstalten weit billiger weg, und als eine Härte erscheine es, hier, wo nicht gleiche Verhältnisse wie bei andern Gebäuden einträten, sie zu einer erhöhten Abgabe zu zwingen, Bei den meisten größeren Fa brikgebäuden betrügen die Stoffe und Niederlagen an Fabrika ten mehr als die Gebäude selbst; das Principale versichere man im Auslande, das Accessorium im Jnlande. Was den vom Zollverbande hergeleiteten Grund anlange, so erwachse daraus, den Fabrikanten zwar einiger Vortheik, man möge aber auch nicht verkennen, daß sie wiederum andere bedeutende Beiträge zum Zolle leisten müßten, Die Frage: Tritt die Kammer dem Gutachten der Depu tation wegen Wegfalls des zweiten Thesis des §. 6, hei? wird mit 24 Stimmen gegen 6 bejahet, wodurch sich zugleich der Antrag des Bürgermeister Wehner mit erledigt. Man gelangt nun zu §. 7., welcher die Frage betrifft, in wiefern der Zutritt zu Mobiliar-Versicherungsinstituten erlaubt sei? (siehe denselben in Nr. 144. d. Bl. S. 1127.), Die Deputation begutachtet hierzu; Die von der jenseitigen Deputation beantragte und von der 2. Kammer angenommene veränderte Fassung dieses §. erscheint aus den entwickelten Gründen empfehlungswerth, Sie lautet folgendermaßen; ß. 7. Die Versicherung der Mobilien, wozu aber die zu Fabrikgebäuden gehörigen Gerathschaften und Maschinen, soweit sie auf den Grund der Bestimmung Z, 16. Ust. b, bereits als Zu behör von Gebäuden beider Landesanstalt versichert worden, nicht zu rechnen sind, gegen Feuersgefahr ist nur erlaubt; a) beider Leipziger Feuer-Versicherungsanstalt; b) bei solchen ausländi schen Anstalten, welche zpr Annahme hierländjscher Versicherun gen Concxsflon erlangt haben; «) auch NM vermittelst - solcher Agenten, die nach §. lV. sey. der Verordnung ppm 23. Juli 1828 mit Conxession versehen sind; 6) unser der Bedingung, daß das Vorhaben der Versicherung und der Betrag'des Versicherungs- quanti jedesmal der Ortsobrigkeit zux Prüfung und Genehmi gung angezeigt worden ist. — Auch darf die Versicherung zu glei cher Zeit nur bei Einer in - oder ausländischen Feuerversicherungs anstalt geschehen. Nur dann ist die Versicherung bei mehrer» der gleichen' Anstalten- zulässig, wenn dieses Vorhaben vorher mit Angabe hinlänglicher Bewegungsgründe, z. B. weil erweislich die beabsichtigte Versicherung wegen ihres Umfangs von Einer Anstalt nicht hat übernommen werden mögen, her Ortsohrigkeit angezeigt und von dieser genehmigt worden ist, Um die bei der Ortsobrigkeit bewirkte Anzeige fpfort auf je desmaliges Erfordern nachweisen zu können, um eine, Lei Ver sicherung dieser Gegenstände bedenklich erscheinende Versicherung über den wahren Werth der betreffenden Mobilien zu behindern, und um endlich auch den Besitzern vpn Mobilien, die sich in feu ergefährlichen Häusern befinden, - mehr Gelegenheit zu Versiche rung derselben zu verschaffen, als sich ihnen bei den in dieser Be ziehung mitunter sehr strengen Principien der Mobiliar - Feuer-. Versicherungsanstalten zeither darbot, muß die Deputation zu gleich darauf antragm, in steberejnstimmüng mit dxm Beschluß der 2. Kammer gegen die hohe Staatsregierung den Wunsch aus-- zusprechen; s) daß über die erfolgten Anzeigen von dergleichen Mobiliarversicherungen bei der Ortsybrigkeit, von dieser letztem dem Versichernden jedesmal eine Bescheinigung ertheilt werden müsse, Ir) daß zu deßfallsiger Controlirung Nach Abschluß des Versicherunasgeschäfts von dem Versichernden die kotiae zum Behuf der Abschriftsnahme bei der Obrigkeit vorgezeigt werden müsse, und endlich v) daß die Staatsregierung bei Concessions-
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