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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 198. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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ertheilungen an Mobilkarversicherungs - Anstalten diejenigen vor züglich berücksichtigen möge, welche Versicherungen von Mobilien auch kn dem Falle annehmen, wenn sich selbige unter Strohda- chung oder überhaupt in feuergefährlichen Gebäuden befinden. — Wenn.die jenseitige Kammer an dem angeführten Ort zugleich noch den Wunsch ausgesprochen hat: „daß der Betrag sämmtlicher dergleichen Versicherungen niemals Z- des Werthes der versicherten Gegenstände übersteigen dürfe ," so konnte sich die Deputation mit diesem Antrag nicht vereinigen, die Ausführung einer solchen Bestimmung dürfte allzulästig sein, eine gehörige Controlirung derselben an Unmöglichkeit grenzen und jedenfalls durch die Be stimmungen sub a. und lr., den etwanigen Versicherungen über den wahren Werth, hier schon in hinreichender Maße vorgebeugt werden können. — Prinz Johann: Wenn nach der Bestimmung des tz. 3. für gewisse Gebäude auch die Versicherung in andern Jmmobk- liar- „Assecuranz-" Airstalten erlaubt sek, müsse man in solchem Falle auch gewisse Beschrankungsnormen festsetzen. Es wür den dieselben sein, welche der tz. 7. für die Mobiliarversicherung gebe, weshalb er den Anfang des 7. tz. in folgende Fassung zu bringen vorschlage: „Die Versicherung der Immobilien chei an dern als der Landesanstalt, so weit sie nach Inhalt dieses Ge setzes noch gestattet ist, ingleichen der Mobilien" rc. Bürgermeister H üb le r tritt dem bei, und beantragt zu gleich mit die Abänderung der Überschrift des tz. dahin: „Zu tritt zu andern Versicherungs-Instituten wiefern er erlaubt sei." . V. Deutlich: Er halte es für das zweckmäßigste, zwi schen tz. 6. und 7. einen neuen tz. folgenden Inhalts einzuschal ten: „Die Versicherung in andere Jmmobiliaranstalten kann jedoch nur unter den tz. 7. angegebenen Bedingungen erfolgen." Die zwei ersten Amendements finden hinreichende Unter stützung, das letztere aber nicht, und es werden hierauf die Fra gen: 1) Genehmigt man das Amendement des Prinzen Johann mit der vom Bürgermeister Hübler vorgeschlagenen Abänderung der Ueberschrist des tz.? und 2) Nimmt die Kammer den tz. 7. in der von der 2. Kammer vorgeschlagenen Fassung mit den be liebten Abänderungen an? einstimmig bejahet. — Zu gleich aber ist man mit Bürgermeister Gottschald darin einverstanden, daß durch diese Abstimmungen den bei tz. 16. b. gestellten Abände rungen nicht vorgegriffen werde. Bürgermeister Nktterstädt: Was die von der 1. Karn^ mer beschlossenen, an die Regierung zu bringenden Anträge anlange, wodurch sie eine genauere Controle der Mobiliarver- sicherungen herbeizuführen beabsichtige, so befürchte er, daß durch eine solche sehr große Weitläufigkeiten in das Geschäft gebracht werden dürften, indem man von dem sein Mobiliar Versichernden nicht allein Anzeige von der projectkrten Versiche rung, sondern auch nach Abschluß des Contractes die Police einzureichen verlange, und ihm wegen erfolgter Anzeige eine Bescheinigung ausgcfertigt werden solle. Eine einzige Anzeige halte er für hinm'chend, da die Police der Anzeige entsprechen müsse, die Bescheinigung sich aber durch die bei der Behörde gehaltenen Acten und Tabellen erledige. Man möge also nicht ohne dringende Nothwendkgkekt Viele belästigen, unter denen sich vielleicht nur Einer finde, bei welchem sich der Verdacht ge winnsüchtiger Absichten bestätige. V. Weber: Er könne hiermit nicht einverstanden sein. Es sei ihm bekannt, daß in Orten, wo häufig Feuer ausbreche, auch viele rechtliche Leute ihre Häuser hoch über den Werth ver sicherten, und von der Summe nicht gern abgehen wollten. Wenn sie nun gleich nicht selbst die Absicht hegten, Feuer anzu legen , so bleibe in ihnen doch der Wunsch, bei den so oft entste henden Feuern lieber Vortheil als Nachtheil zu ziehen. v. Deutlich: Die Deputation sei allerdings von der Ansicht ausgegangen, daß die Anzeige vor eingegangener Ver sicherung und die Ertheilung einer Bescheinigung darüber im ei genen Interesse des Versichernden liege, welcher dadurch der Gefahr enthoben werde, daß er sich in einen Contract einlasse, der am Ende nicht genehmigt werde. Die Anzeige nach der Versicherung erscheine aber nothwendig, um die Obrigkeit in den Stand zu setzen, fortwährend diese Versicherung controliren zu können. Secretair v. Zedtwitz: Ein Bedenken wegen vermehrter Arbeit der Behörden könne ebenfalls nicht entstehen, da die Bemühungen der Obrigkeiten bei Mobiliarversicherungen jeden falls liquidirt und vergütet werden müßten. . v. Weber: Bemerken müsse er noch, daß sich bei einer zu hohen Versicherung der Mobilien einer Fabrik auch die Vor sicht mit Feuer, die hier so sehr nöthig sei, vermindere, und daß-es also auch aus diesem Grunde zweckmäßig sek, übertriebene Versicherungen zu verhüten. Der königl. Commissar v. Wietersheim: Offenbar werde es zum Nutzen der Interessenten gereichen, über die er folgte Anzeige und Genehmigung ein Bekenntniß ausgestellt zu sehen, indem möglicherweise ein Archiv oder einzelnes betreffen des Aktenstück verloren gehen könne, auch habe die Erfahrung die Zweckmäßigkeit der Einreichung der Police außer der bloßen Anzeige gerechtfertigt. Uebrigcns bleibe es ja der Regierung immer überlassen, in Gemäßheit der vielleicht genehmigten An träge durch Verordnung die nöthigen Einleitungen zu treffen, indem es sich hier nur um eine Administrativsache handle. Die beiden vom Präsidio nunmehro gestellten Fragen: 1) Tritt die Kammer dem im Deputationsgutachten unter s. (b. c.) gestellten Anträge bei? und 2) Ist man auch hinsichtlich des vierten Antrages der abfälligen Ansicht der Deputation? werden einstimmig bejahet. Man gelangt zu tz. 8. (s. dens. Nr. 145. S. 1.129.) Die Deputation begutachtet hierzu: Zu tz. 8. weisen die Motiven zu diesem §. ausdrücklich auf den Inhalt des III. §. der Verordnung vom 23. Juli 1828 hin, und konnte sich die Deputation nicht bergen, daß eben die betref fenden Bestimmungen dieser Verordnung dem mit Strenge zu verfolgenden Zwecke dieser Strafbestimmungen ganz angemessen seien, so mußte auch sie der in der 2. Kammer in Antrag gebrach ten und von derselben genehmigten Fassung dieses Z. beitreten. Sie lautet, wie folgt: Z. 8. Wird auch nur gegen Eine der tzZ. 6. und 7. vorste henden Verbotsvorschriften und Bedingungen gehandelt, so ist der Contravenient s) in dem Falle, wenn ein Brandschaden an
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