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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 198. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Zweideutigkeit über das Fortbestehen der moderi'rten Quatember quoten nach ihrem Bestände am Schluffe des Jahres 1829 übng: l) Weil der Ausdruck: „resp." vor dem Worte: „Quatember- beitrage" steht. Caduke und decremcnte Quatember existiren nämlich nicht, mithin bezieht sich das Wort: „rosp." auf mode- rirte und demnach sowohl auf die moderirte Schockzahl als Qua tembersumme; 2) weil in einer spateren Stelle beregten Gesetzes disponirt ist, daß die Regel einer Unzulässigkeit neuer bleibender Stcuerabminderungen eine Ausnahme erleide, bei den in Folge besonderer Revisionen, oder einer neuen Steuercatastrirung auf den Grund des angenommenen Localbesteuerungsmaßstabes bis zum Schluffe des Jahres 1831 bereits zugestandenen Mo derationen, als welche bei Kräften zu erhalten rc. Durch diese letzten Worte ist offenbar das Fortbestehen der Qua- tembersteuermoderationen sanctiomrt. Jedes Bedenken muß überdieß noch durch die im Schlußsätze beregten Gesetzes stehen den Worte: „das Obersteuercollegium hat bis auf weitere defini tive gesetzliche Bestimmung den statum qn« der gangbaren Scbock- und Quatembersteuern, wie derselbe am Schluffe des Jahres 1830 sich allenthalben befunden hat, beizubehaltcn," schwinden. Am Schluffe des Jahres 1830 bestanden noch die bewilligten Stcutrmoderationen in ihrer Gesammtheit, und bleiben dieser Gesetzstelle gemäß also in Kräften. Auch konnte das beregte Ge setz nicht eine Verschiedenheit zwischen moderirten Schocken und Quatembern eintreten lassen. Beide sind aus gleichen Ursachen in Wegfall gebracht worden. Es würde eine Verletzung der Rechtsgleichheit bleiben, wenn die zufällig nicht durch Moderation der Schocke, sondern der Quatemberbeiträge erleichterten Con- tribuenten in eine schlechtere Lage gesetzt würden. — Die von den Herren Petenten vollbrachte Interpretation des gedachten Gesetzes wird aber des Anklanges einer Richtigkeit darum auch sich nicht erfreuen, weil von keiner Gesetzesdisposition eines constitutionellen Staates anzunchmcn ist, daß sie dieinderVerf. garantirte Rechts gleichheit verletzte. — Wollte man die gedachte Gcsetzstelle nach der angenommenen Meinung der Herren Petenten interpretiren, so würde nach dem so eben Bemerkten die höchste Verletzung einer Rechtsgleichheit zwischen den besteuerten Staatsbürgern statt fin den. — Au Viesen Glüuvcn gcsclll sich übrigens die die Meinung der Deputation begründende Thatsache, daß seit Publication jenes Gesetzes von den Steuerbehörden das Fortbestehen der ge dachten Stcucrmoderationen in so fern factisch anerkannt worden ist, als keiner Commun mehr als das im Jahre 1829 von ihr der Moderation gemäß zu berichtende Quatembersteuerquantum ab gefordert, und von keiner derselben auch ein Mehreres eingerech net worden ist. — Ueberdieß hat endlich die höchste Steuerbehörde in. besonderen Erlassen auf geschehene Anfragen zweifelnder Be hörden feit dem Erscheinen jener Verordnung stets mit Bezug auf deren Inhalt sich dahin ausgesprochen, daß die Communen bei den moderirten Quatemberquantis als der zur Normalquote ge wordenen Summe zu lassen und mit Mehreren nicht zu beschwe ren seien. — Die Deputation vermag sich daher mit der Ansicht - derHcrren Antragsteller, daß eine Ungewißheit darüber obschwebe, ob jene bis zum Anfänge des Jahres 1831 bestandenen Quatem bersteuermoderationen bei künftigen Erhebungsfallen fernerhin berücksichtiget werden würden, nicht zu vereinigen. Letztere hat sich vielmehr überzeugt, daß sowohl der Inhalt des Gesetzes, als auch die Steuerbehörde sich schon dahin ausspricht, daß den Cominu- nen, die sich einerQuatcmbersteuermoderation erfreuen, solche bis zur Einführung des zu erwartenden neuen Grundstcuersystems fortbestehen werden und müssen. -16 Q a. Die Verbindlichkeit einer Steuervertretung wird, wo nickt andere specielle Gesetzesdispositionen eine andere Be stimmung wollen, nach dem Nechtsgrundsatze zu beurtheilen sein, daß die einem Geschäfte sich unterziehende Person, die durch ihre Nachlässigkeit und Schuld herbeigeführten Nachtheile zu ersetzen hat. — Die Schocksteuer, von welcher hier die Rede ist, wird nach Verschiedenheit der Gerichtsbarkeiten von verschiedenen Personen den gesetzlichen Dispositionen gemäß eingenommen. — V.on ein ander unterscheiden sich in dieser Hinsicht der Städte die unter Amtsjurisdiction stehenden Ortschaften, so wie endlich die unter Patrimonialgerichtsbarkeit gehörigen Städte und Dörfer. — Folgende Gesetze: das Rcscript vom 30. September 1640, die Landtagsabschiede äv mm« 1653,. 1661, 1692 und 1711 ver ordnen ausdrücklich, daß die Einnahme der beregten Steuer von den Stadträthen selbst geschehe, Und einem Mitglieds aus ihrer Mitte von ihnen übertragen werde. Von den unmittelbaren Amtsunterthanen erheben diese. Staatsgefalle die von der höchsten Behörde gewählten und be stätigten Amtsfteuereinnehmer. — Die Besitzer der schriftsässigen Rittergüter aber sind zu Folge des ihnen durch die Gesetze aus drücklich übereigneten und bis jetzt von ihnen exercirtengnris sub- «olleotancki zur Vereinnahmung dieser Steuern verpflichtet. — Sowohl die Stadträthe, als die bezeichneten Patrimonialge- richtsherrschaften sind verpflichtet und schuldig, für die verhange nen Properreste ihres Einnehmers und für alle durch dessen Nach sicht, Schuld und Nachlässigkeit bei Eintreibung der Steuern, entstandene unerhebbare Reste zu stehen und zu haften.— Oonkr. Specialbefehl und Generale vom 3. Oct. 1716, 27. Mai 1717, desgl. vom 25. Januar und 25. Februar 1720, nicht minder vom 26. Nov. 1720 und 3. Oct. 1719. — Was die Amtssteuer einnehmer anbetrifft, so werden diese von der höchsten Behörde gewählt und verpflichtet, und mithin hat solche auch auf gleiche Weise dieselben zu vertreten. — Ein Properrest dieser letztgedacy- ten Einnehmer wird indeß selten zum Ersatz für letztem sich erge ben, erstlich weil dieselben eine dem Betrag einer doppelten ter minlichen Einnchmungssumme gleichkommcnde Caution erlegen müssen, woran sich gehalten wird.— Oonkr. Generale vom 22. Febr. und 3. Oct. 1719, sowie vom 30.Juli 1727, zweitens weil durch folgende Gesetze, als: Generale vom 1. August 1704, Befehl vom 4. Nov. 1743 u. m., die Kreiselnnahmen ausdrück lich angewiesen sind, zur Vermeidung der Properreste öfters Re visionen anzustellen und im Nichterfolgungsfalle dieser gesetzlichen Vorschriften, laut Generale vom 8. September 1705, 8. Mai 1709 und 1. März 1718, desgleichen Generale vom 10. Octobe: 1771, bedroht werden, exproprüo allen daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. — Uebrigcns existiren amtssaffige Commu- nen , welche aus der Mitte ihrer angesessenen Einwohner einen Localeinnehmcr bestellen, indem dieselben der Reihefolge nach die Steuer einzunehmen pflichtig sind, allein für diesen muß wieder um derAmtssteuereinnchmer haften , im Falle er durch ungebühr liche Nachsicht und verspätete Exccution inexigible Reste hat ent stehen lassen. M 6. b. Wenn daher die Stadträthe und Patrimom'alge- richtsobrigkeiten und resp. die Amtssteucreinnehmer zur Vertre tung der Steuern gesetzlich verpflichtet sind, so scheint der Depu- ! tation nicht der mindeste Grund vorhanden, diese Verpflichtung ! jenen Personen entnehmen und den Gemeinden durch die Bestim mung, die Ortsschockquote in Lvlillum zu vertreten, aufbürden zu wollen. — Die Deputation vermag sich um so weniger mit ! diesem Anträge der Herren Petenten zu vettinbaren, als jetzt die ! bis jetzt zur Vertretung der Steuern gesetzlich verpflichteten Per- ! sonen nie für die Ortsschockquvten zu haften hatten. Vielmehr ! sind die inexigibeln Raten einzelner Communglieder in Nest ge- ! schrieben und die dießfallsigen Resttabellen von Terminen zu Ter minen zur höchsten Steuerbehörde eingescndet worden. — Es müßte als die offenbarste Ungerechtigkeit erscheinen, wenn die Städte und die unter Patrimonialgerichten stehenden Communen die ohne ihr Wissen , Züthun und ihre Genehmigung gewählten
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