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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 171. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-12-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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damit, daß die Gemeinde so viel möglich die Beiträge leisten soll te; er finde aber nicht unzweckmäßig, wenn in solchen Fällen Erlaß stattsinden könne. Uebrigens sei er also einverstanden, daß man das Communalprincip bei dem Armenwesen nicht aufgeben könne. Abg. v. Mayer: So sehr er ehre, was der Hr. Staats minister geäußert habe, so müsse er doch glauben, daß das Amen dement in seiner Fassung sich etwas anders gestalte, als der Hr. Staatsminister geäußert habe; denn es laute darauf: „wenn eine Gemeinde gänzlich unfähig zu einem Beitrage sei." Das könne aber nicht der Fall sein; hier sei jedoch blos davon die Rede, wenn sie nicht fähig sei, 18 Lhlr. zu geben. Dieses würde zu 4. aufzunehmen sein; denn in §. I. sei das Princip aufgestellt, und eine solche Bemerkung hersinzuziehen, halte er bedenklich. Abg. Sachße bemerkt in Bezug auf seine frühere Äuße rung, daß er ebenfalls darunter verstanden habe, die Commune könne gar nichts aufhringen; denn das könne allerdings ange führtwerden, daß eine Gemeinde nicht-fähig sei, 18 Lhlr. auf- zubringen. Referent hält das Amendemnt im Widerspruche mit der bisherigen Einrichtung, und macht aufmerksam, daß die Kreis- directionen dadurch in eine eigene Lage kommen würden. Würde nämlich eine Person als bettelnd von der Mcnsdarmerie aufge bracht, und zeige sich, daß sie ihren Unterhalt nicht erwerben könne, so werde der Gemeinde aufgcgeben, jener Person den nöthigen Unterhalt zu gewahren; würde sich die Gemeinde saum selig dabei bezeigen, so sei die Behörde befugt, fest zu stellen, wie die Verpflegung geschehen soll. Nun setze er den Fall, eine solche Person gehöre in die hier bezeichnete Kategorie, sie befinde sich vielleicht in wahnsinnigem Zustande, so müsse die Kreisdirection ganz andere Maßregeln nehmen, wenn das Amen dement angenommen werde, als wenn es nach dem Gesetze gehe, und es scheine ihm die Jnconsequenz deutlich hervorzugehen. Es werde ein Princip der Armenverpflegung aufgestellt, was noch zweifelhaft sei, und was man bis jetzt noch nickt habe. Der Präsident stellt hierauf die Frage: wird das Amen dement des Abg. Axt angenommen? Sie wird mit 44 gegen 8 Stimmen verneft.t, sodann aber dem §. 1. die Zustim mung ertheilt. tz-Z. Diese Verbindlichkeit trifft diejenige Gemeinde, welcher die Verbindlichkeit zur Versorgung rücksichtlich der in einer der ß. 1, erwähnten Anstalten unterzubringenden Person obliegt. (Dis Bemerkung der Deputation ist bereits bei Z. 1. an gegeben.) Abg. Eisenstuck erwähnt den Druckfehler, daß nach dem Worte: „erwähnte^ eingeschaltet werden müsse; „An stalt". — Staalsminister v. Lindenau findet diese Bemerkung richtig. Auf die Frage des Abg. Lommatzsch, wie es gehalten werde, ob in einem Orte außer der Armenkasse diese Beiträge noch besonders erhoben würden? antwortet Referent, daß das Gesetz nicht beabsichtige, in der jetzt bestehenden Einrichtung eine Veränderung vorzunehmen, und Staatsminister v. Zezschwitz bemerkt, daß auch nicht anders möglich sei, indem in vorliegendem Gesetze, welches blos einen ganz kleinen Theil der Armenversorgung in sich begreife, all gemeine Grundsätze nicht aufgestellt werden könnten; es würde sonst die Frage entstehen, ob die Grundsätze, welche in diesem speciellen^Gesetze ausgenommen seien, auch in andern Fallen an genommen werden sollen, wodurch nur die Zweifel vermehrt statt vermindert würden. Namentlich fei das Verhaltniß der allgemeinen Armenversorgung zu der hier in Frage stehenden, wie 1 zu 40, und daß also letztere anderen Bestimmungen un terworfen werde, wie die übrigen 39 Falle, sei doch gewiß nicht gut. Abg. v. T h i el au: Es sei nicht zu leugnen, daß ein Ge setz in Bezug auf die Verbindlichkeit der Armenverpflegung zu entwerfen sei, also darüber, wer unter eine Gemeinde gehöre, und wer als Armer zu verpflegen sei? Er bemerke, daß der Ge setzentwurf über das Vagabondenwescn die nächste Woche von der Deputation in die Kammer gebracht werde, und worin auch allgemeine Grundsätze vorkämen, welche ebenfalls wieder als Materialien zu einem solchen künftigen Gesetze erschienen; aber immer deutlicher zeige sich die Nothwendigkeit des Hei- mathsgesetzes. Uebrigens wolle er sich erlauben, eine Frage hierbei zu stellen. Bis jetzt sei die.Verbindlichkeit der Verpfle gung nur gegen arme Personen vorhanden, aber nicht gegen solche, welche dem Staate gefährlich seien. Hiernach würde schwerlich eine Gemeinde verbindlich gemacht werden können, einen Blödsinnigen zu versorgen, der Feuer angelegt oder Je manden todt geschlagen habe, oder von dem überhaupt eines solchen Zustandes wegen dieses zu befürchten sei. Der Staat habe allgemeine Criminalanstalten; diese hatten nicht die Com- munen zu trag.cn, und nun frage sich, ob die blödsinnigen Verbrecher unter die zu rechnen seien, welche die Gemeinde zu versorgen habe, und da bekenne er, daß er dieses bezweifle. Der Theorie nach könne wohl nicht die Commune zur Versor gung solcher gefährlicher Personen gezwungen werden, seien sie blödsinnig oder nicht. Staatsminister v. Lindenau: Er müsse das Bedenken des Abgeordneten v.Thielau an sich allerdings anerkennen. Trete der Fall ein, daß ein solcher Mensch ein Verbrecher sei, so würde allerdings die Frage entstehen können, wer dafür zu sorgen habe; er müsse aber bemerken, daß die Gränzen zwischen allgemein staatsrechtlicher und bloßer policeilicher Verbindlichkeit, die den Communen aufliege, hier sehr schwer zu finden sein würden. Es sei hereits vom Abgeordneten v-Mayer bemerkt worden, daß diese Kategorien zu eng gezogen worden; allein diese Beispiele seien von ihm deßwegen in der Deputation angeführt worden, weil sie bei den Blödsinnigen vorzugsweise vorkämen, wo sich bei den wenigsten behaupten ließe, daß sie nicht durch Feuermr- legen oder sonst gefährlich werden könnten. Uebrigens seien die Fälle, wo sie wirklich Verbrecher würden, äußerst selten, weil sie meistens unter steter Aufsicht stünden; habe aber einer ein
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