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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 198. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-01-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Der Präsident hast dieß auch für den richtigen Grund satz, daß kn den Mannten Fallen die Kosten yom Staate getra genwürden, Referent; Ich kann mich nicht überzeugen, daß Revisio nen nothwendig sein sollen. Die Steuerquanta, welche von dem Einzeln sowohl, als von Heu Communen in Gesammtheit gegeben werden, sind seit L6I8 bestimmt, es liegt dawider keine Unge wißheit vor, und nur da, wo ein Grundstück lange pnbesteuert war, fand man dieß erst spater; es wurden Revisionen ungeord net und es ergab sich, daß auf einmal ein Deficit entstand ; um dieses zu decken, wurden die Steuern jenes steuerfreien Grund stückes auf die übrigen Grundstücke übertragen, wodurch die La sten sich unendlich vermehrten, und,da sie die Steuern nicht mehr tragen konnten, erhielt ein Steuerrevisor d?n Auftrag, die Sache zu untersuchen, Dieser legte nun auf die übrigen die Steuer quanta des Fehlenden Wt, und auf diese Weise wurde die Last übertragen, Menn Wvisionen fortgestellr werden sollen, so kann ich sie deshalb nicht für zweckmäßig ansehen, weil bei der künftigen Besteuerung auf die frühere Besteuerung nicht Rücksicht genommen werden kann. Die künftige Regulirung der Steuern geschieht entweder durch die Ertragfähigkeit des Bodens, oder so, daß der Boden ausgemessen und bonitirt wird, und" darnach schätzt man, was jeher für einen Ertrag gewährt, Soll nun die ses geschehen, so kann feine Rücksicht darauf genommen werden, was früher diese Grundstücke gegeben haben. Ich sehe nicht ein, wo dies? Steuerrevisionen enden sollen, die Steuerrevisionen le gen die Steuerquanta auf andere Grundstücke, oder ziehen die Schocke auf, und wohin soll das führen, man wollte denn di? alten Kataster der Neuen Besteuerung wieder zu Grunde legen. Was die Differenzen betrifft, welche sich unter den einzelnen Commynen darstellen, so zeigt sich, wenn man die Summe be-. trachtet, welche eine Revision betragt, daß das Object der Be schwerde noch nicht so viel ausmacht, als die Zinsen jenes Capi- tals, welches zur Revision nöthig ist. Ich setze den Fall, xiner giebt 6 Schocke mehr als ein anderer und sagt nun; Wie kommt dieß, mein Grundstück ist doch kleiner als deines; er trägt auf Revision an, der Revisor fommt, erfindet, daß mehrere Dis membrationsfälle vvrliegen, und zeigt nun an, daß die Revision sich über den ganzen Ort erstrecken müsse, Daher die großen Ko sten und die Beschwerden über die Steuerrevisionen, ' Würdest nun diese Kosten Pep Communen erwachsen, so wären sie ganz zwecklos, weil die alten Cataster unmöglich der neuen Besteue rung zu Grunde gelegt wfrhen können, und hie Deputation ist hauptsächlich zu ihrem Antrag dadurch bewogen worden, weil außer der Zwecklosigkeit her Steuexrevisionen auch noch die Be schwerden der Communen über die Kosten kommen. Sollte von Sekte der Staatsregierung erklärt werden, daß künftig die Ko sten der Steuerrevisionen aus der Staatskasse getragen werden, so siele wohl jeder Grund der Beschwerde weg. Wenn der Abo. Sachße sagt, daß das Gesetz von 1827 bestimme, die Kosten würden von denjenigen getragen werden, welche darauf angekra- gen haben, so ist das wahr, das ist aber nur ein Lhekl der Ko sten , und ein anderer Theil bleibt immer nur auf den Schultern derjenigen liegen, welche die Revision erleiden. Abg. Sachße: Was die letzte Bemerkung betrifft, so erinnere ich , daß das Gesetz ganz anders lautet; denn die Ko- stM müssen lediglich aus der Staatskasse getragen werden, wenn nicht die SteuerrevisioiM durch die Parteien hervorgerufen wür den. Ferner hatte der Referent Recht, wenn die Revisionen fortbestünden, wie sie früher bestanden haben, wo die Kosten allerdings so viel betrugen; allein solche Revisionen werden nicht mehr statt finden, sondern nur die, welche nöthig erscheinen, so lange das neue Steuersystem noch nicht porliegt; denn jetzt ist der sraws quo von 1830 angenommen; allein dieser ist oft irrig; die Interessenten behaupten, es sei ein anderer, und die Einnehmer und Ortscomnnmen können nicht immer genügende Auskunft darüber geben. Uchrigens werden die Revisionen von den Behörden nicht immer gus eigener Bewegung ungeord net, sondern werden öfterer von den betheiligtxn Gemeinden verlangt. Nach meiner Wahrnehmung kann ich versichern, daß Steuerreviflomn so selten als möglich angeordnet wurden, und ich kann auch den Fall anführen, wo ein Steuemvisor hei ei ner Revision seinen Auftrag überschritt, wo aber quf der Stelle gegen ihn eingeschritten wurde. Ich halte es doch immer Unbe denklich, es bei dem zu befassen, was die Verordnung sagt, Der Präsident: Das Geschäft der Steuerrevisivn wurde auch wohl öfter durch den Mißbrauch kostspielig, wel cher dabei eintrat; aber jetzt kann dieser nicht mehr stattsinden, und ich sehe auch nicht ein, wie man die Sache anders anneh men soll, als wie in der Verordnung festgesetzt ist. (Beschluß folgt.) Die Nr. 286. d. Bl., S. 2706-, Splt. 1. enthaltenen Musterungen des Hrn. v. Haase müssen folgendexgMlt lauten: „Ich bin in materieller Hinsicht ganz der Ansicht des Secretairs; ich trete aber, auch Hinsicht des hier in Sprache kommenden Formellen der Ansicht des Abg. Eisenstuck bei. Wenn vom Referenten das GegentM und insonderheit behauptet worden, daß da die Abweisung der Klage habe erfolgen müssen, es auf eins hinaus komme,'oh diese Klage schlechterdings oder angebrachtermaßen verworfen worden , Ml auch die erste Art dex Abweisung immer noch eine neue Klage zulasse, so gebe ich ihm zu bedenken, daß er dann allen bestehenden Unterschied der Klagabweisung aufhebt, und dem Proceßrichter mehr gestattet, als diesem zukommt. I'n hfr Maße, wie die Klagabweisung von dem kath. Consistorio erfolgt ist, kann man sie nach den gellenden Pxyceßgssetzen nicht verthcidigen. Uchrigens trete ich,' abweichend von Eiscnstucks Ansicht, dem bei, was Seer. Bergmann am Schluß gesagt: daß es besser sei- nicht auf ein künftiges Gesetz zu verweisen, sondern ohne Weiteres die Rechte der Petentin aufrecht zu erhalten. Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. Verantwortliche Redaction: V. Gretsch el.
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