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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 187. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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wegen Steuerüberlastung beschweren, durchaus nicht angemes sen , weil der einzige Entschuldigungsgrund dafür, die Absicht einer gerechteren Vcrtheilung der Staatslasten, ohnehin in den nächsten Jahren seine Erledigung finden wird, und etwa einge hende Reclamationen wohl noch bis zu diesem Zeitpunct beschwich tigt werden können. Staatsministcr v. Zeschau: Daß die Negierung das frü here Verfahren nicht in jeder Beziehung vertheidigen will, und daß sie hier und da Mißbrauche bei den früheren Steuerrevisio- mn statt gefunden haben können, habe ich bereits bemerkt; in dessen scheint es mir überflüssig, darauf etwas weiteres zu bemer ken , da sich die Sache durch die von der Regierung getroffenen Maßregeln erledigt. Was den letzten gestellten Antrag des Abg. Runde betrifft, auch in den Fallen, wo sich Einzelne über Steuerbelegung beschweren und auf Revision untragen, solche Revision nicht eintreten zu lassen, so könnte ich dem nicht bei treten. Es muß Jedem, der sich pragravirt erachtet, frei stehen, auf Revision anzutragen, zumal, da es sich von den Interessen der Betheiligten unter einander handelt. Ich glaube, es würde eine Rechtsverwekgerung und Verletzung der Verfas- fungsurkunde sein, wollte man solche Anträge nicht annehmen. In Bezug auf die Ausstellung von Catastern glaube ich, daß man in deren Berichtigung sich durch die Aussicht auf ein neues Steuersystem nicht stören lassen könne, denn es würde ohne Ca taster nicht möglich sein, über den Grund oder Ungrund einer Beschwerde zu urtheilen, und das Ministerium würde in einem solchen Falle, wenn es sagen müßte, es könne über die Sache nicht urtheilen, mit Recht der Nachlässigkeit beschuldigt werden. Ich muß daher wiederholen, was ich schon im Eingänge bemerkt habe, daß das Vorhandensein der Cataster und die Berichtigung derselben auch für das neue Steuersystem von Wichtigkeit ist; denn es wird der Zweifel, ob ein Grundstück unter die besteuer ten gehört, oder nicht, im voraus entfernt, und dieReguli- rung des neuen Steuersystems dadurch erleichtert. Wenn man die Steuerrevisionen als etwas so Entbehrliches betrachtet, so muß ich bemerken, daß künftighin, man möge ein Steuersy stem haben, welches man wolle, diese Revisionen sehr häufig rmtreten werden; sie sind bei keinem Steuersysteme zu vermei den. Ich glaube sogar, daß sie künftig noch häufiger statt finden werden. In Bezug auf die Kosten, welche entstehen, kann ich mich nur auf die deshalb bestehende Verordnung bezie hen, aber unbedingt auszusprechen, daß die Staatskasse immer die Kosten tragen soll, würde ich für bedenklich halten. Im Allgemeinen muß ich bemerken, daß durch die erwähnte Verord nung dem Steuerarario bedeutende Ausgaben zugewachsen sind, die jährlich zwischen 3000 und 4000 Lhlr. betragen haben. Aber ich will bei dem vom Referenten angeführten Falle stehen blei ben, welcher erwähnt, daß in dem angedeuteten Orte das Steuerwesen dadurch in große Unrichtigkeit gekommen sei, weil die Steuerverlegungen bei Dismembrationen nicht gehörig an gemerkt wurden. In diesem Falle möge derjenige die Kosten tragen, -er sie verschuldet hat. Abg. Runde: Ich finde meine vorhin ausgesprochenen Bedenken gegen dm Fortgang der Steuerrevisionm durch das, was von Sr. Excellenz dagegen bemerkt worden ist, keineswegs erledigt. Denn vor Allem muß doch wohl erwogen werden, ob wirklich dadurch ein wahrer Nutzen für die Betheiligtcn hervor gehen kann. Dieser aber ist durchaus in Abrede zu stellen, wenn die Kammer mit mir die feste Ueberzeugung theilt, daß die Nothwendigkeit möglichst bald die Ausführung eines neuen Grundsteuersystems gebietet. Alles, was nun inzwischen hin sichtlich der Besteuerung von einzelnen oder ganzen Communen durch Steuerrevisionen regulirt werden möchte, verliert seine Begründung mit dem Augenblick, wo die neue, gesetzlich für's ganze Land ungeordnete Grundbesteuerung ins Leben tritt. Mit hin erfreut sich selbst der, welcher durch jene wirklich eine Er mäßigung seiner bisherigen Lasten erlangt, solcher nur für eine, aller Wahrscheinlichkeit nach, so kurze Zeitdauer, daß seine dar auf verwandten Kosten durchaus in keinem Verhältniß mit dem daraus gezogenen Gewinne stehen. Die Frage aber, ob solche Erleichterungen demselben nicht bei Umlage der neuen Grund steuer zu Gute gerechnet werden müßten, kann hier nicht ein schlagen, so lange mit allem Recht der Grundsatz bestritten wird, daß eine Entschädigung auch auf sogenanntes steuer freies Eigenthum extendirt werden könne. Mithin sehe ich auch nicht den Grund ein, warum im Sinne jener Bemerkungen die Regierung in eine schwierige Lage kommen könnte, über die vormaligen Steuern eines oder des andern Grundstückes zum Behuf der neuen Grundsteuer genaue Auskunft geben zu müs sen. Wirkliche Cvllisionen in dieser Beziehung können wohl nur dann eintretcn, wo steuerfreies Grundeigenthum mit steuer baren seit längerer Zeit enge verbunden ist. In diesem Falle aber wird der 8latus guo den natürlichsten Anhaltspunct darbie ten, weil, wenigstens soviel immer bekannt sein dürfte, wie viel der Steuerpflichtige bisher wirklich entrichtet hat. Ich kann mithin nur in der Ueberzeugung beharren, daß alle und jede Steuerrevisionen in der Lage, wie die Sache jetzt liegt, den Steuerpflichtigen keinen reellen Vortheil, sondern nur unnütze Kosten bringen können; daß Vorstellungen in dieser Art auch an den meisten Orten diejenigen beschwichtigen werden, die ge sonnen sein möchten, jetzt noch mit dergleichen Beschwerden ein zukommen; daß aber der Reiz dazu mit einer ferner gesetzlich zu gestandenen Zulässigkeit solcher Revisionen bei manchem Befan genen nur neue Nahrung gewinnen würde und daß deshalb der Antrag der Deputation wohl die beifällige Erklärung der Kam mer verdienen dürfte. Staatsminister v. Zeschau: Ich muß nochmals auf den Gegenstand zurückkommen. Es liegt mir dermalen die Verord nung vom 30. März 1831, betreffend die Bezahlung der in Steuersachen entstehenden Kosten vor, sie lautet: „Unserm Steuerärar sollen die Kosten übertragen werden: 1) wegen Fer tigung eines neuen Flurbuchs und Steuer-Catasters, 2) wegen Besteuerung eines Grundstücks, 3) wegen Erörterung über die Billigkeit u. s. w. Es ist also schon genau bezeichnet, in wel chen Fällen die Kosten aus dem Steueraraf genommen werden,
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