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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 187. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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oder wie selbige von den Interessenten oder Behörden übertrügen werden sollen. Abg. Sachße: Es.wäre zwar erwünscht, wenn alle Ko sten aus der Staatskasse bezahlt würden; allein ich halte das in den Fallen grundloser Querelen für ungerecht. Und anlangend das gänzliche Einstellen der Revisionen, gesetzt, es beschwert sich einer über die Steuer, soll nun diese Beschwerde ausgesetzt wer den, soll er auf ein neues Steuersystem hingewiefen werden, bei welchem er vielleicht wieder eine neue Beschwerde vorzubringen hat. Die Deputation hat übrigens auch nur gesagt, daß die Revisionen sistixen sollen, welche sich auf ganze Communen be ziehen. Der Deputation schwebte dabei vor, daß nicht mehr solche kostspielige Revisionen, wie sie früher stattgesunden, vor kommenmöchten; allein dergleichen werden ohnedieß nicht mehr stattsinden, wenn aber ein Individuum in einer Gemeinde sich beschwert, so ist es oft nicht anders möglich, als daß dieß die Untersuchung der Cataster der ganzen Communen zur Folge hat. Aus diesem Grunde halte ich den Antrag der Deputation für be denklich. Wenn der Abgeordnete sagt, es sollten gar keine Re visionen mehr stattsinden, so ist das einem Justitium ähnlich, und man könnte eben so gut sagen, weil eine neue Proceßordnung eingeführt wird, sollen bis dahin alle Proteste ausgesetzt werden- Der Präsident: Ich muß bitten, auf den §.76. der Land tagsordnung Rücksicht zu nehmen, welcher sagt, daß bloß zweimal über einen und denselben Gegenstand gesprochen werden soll, und 77. führt die Fälle auf, in welchen nur zugelassen ist, öfter zu sprechen. Wenn wir diese Bestimmungen nicht beobachten, so kommen wir zu keinem Resultat, und ich sehe nicht ein, wie wir die Idee, Abkürzung des Landtags, womit wir uns seit 2 Mona ten beschäftigen, verwirklichen können. Referent: Es kann kaum der Fall eintreten, daß Unge wißheit vorhanden ist, indem keiner Obrigkeit unbekannt sein wird, wer ein Grundstück besitzt, und welches Steuerquantum er zu geben hat. Daß durch Revisionen die Ungewißheit beseitigt werden soll, welches Grundstück steuerfrei sei, und welches nicht, dem kann ich nicht beistimmen, weil dieß schon gesetzlich bestimmt ist. Das Mandat von 1810 sagt, daß die Grundstücke als steuer frei erachtet werden sollen, welche seit 1701 keine Steuern ent richtet haben. Was die Kosten betrifft, und die Bemerkung, daß man sich an den zu halten habe, welcher die Beschwerde verursacht hat, so glaube ich, daß damit wohl wenig geholfen ist. Ist von den Gerichtsobrigkeiten etwas versehen worden, so geschah das Mehr von den altern, als den neuern; jene sind aber längst ge storben , die Erben vielleicht auch nicht mehr vorhanden, und so weiß man nicht, an wen man sich wegen einer Forderung von 1000 bis 2000 Lhlr. halten soll. Wer muß sie also bezahlen? der arme Unterthan, ohne Unterschied darauf, ob erNegreß nehmen kann oder nicht. Wenn Abg. Sachße glaubt, daß die Sache in Mtu guo bleiben soll, und daß also keine Revisionen angeordnet würden, außer wo sie nothwcndig seien, in welchem Falle sie doch fortgestellt werden müßten, so hübe ich zu antworten, daß der Schaden, welcher aus einer solchen Revision entspringt,' nie den Vortheil ausgleicht. Auch haben die Revisionen keine andere Folge gehabt, als die Caduken aukuUchen. und neue Gewerbs ¬ quatember aufzulegen. Daß ein Justitium eintrete, glaube ich Vicht, unk bin ttsbpt vkk ÄhZ. Äüllb?. Ein Justitium kann bei den Steuern deswegen nicht eintreten, weil wir schon Cataster haben. Abg. Sachße bezieht sich auf die Pro ceßordnung, welche erscheinen soll; ja, wenn keine alte Proceß ordnung da wäre, dann würde sich der Vergleich machen lassen, da wir aber diese noch haben, so werden die Procefse nach dieser verhandelt. Es sind viele Anträge in Bezug auf den Civil- und Criminalcodex gestellt worden, und man hat desfallsige provisori sche Bestimmungen gewünscht; allein die Kammer hat gesagt: nein, es bleibt beim Alten, bis der neue Civil- und Criminalcodex erscheint. Das ist auch richtig, und dieß laßt sich auch auf die Steuerrevisionen anwenden. Ich kann keiner andern Meinung sein, als welche die Deputation ausgesprochen hat. Staatsminister v. Zeschau: Nur ein Paar Worte zur Erwiederung, in Bezug auf die Acußerung, daß überall Cata ster vorhanden seien. Es giebt allerdings viele Orte, wo keine Cataster vorhanden sind, und namentlich in den vormals stifti schen Ortschaften, und daher rührt auch der Umstand, daß im Leipziger Kreise allein, weil dort die meisten der genannten Orte liegen, 52 Revisionen anhängig sind. Der Präsident stellt jedoch die Frage: Ist die Kammer gemeint, daß die jetzt begonnenen Steuerrevisionen von nun an sistirt werden sollen? Wird gegen 32 Stimmen bejahet. Abg. Atenstädt bemerkt, daß die Fälle, wo keine Cata ster vorhanden, oder die alteren unrichtig seien,' ausgenommen werden müßten, und Abg. Roux wünscht die Frage gestellt, ob es bei dem Ge setze von 1831 verbleiben soll. . Der Präsident stellt jedoch nach dem Vorschläge der De putation zuerst die Frage: Sollen keine neuen Revisionen über den ganzen Ortsbezirk verfügt werden? und nachdem diese ge gen 28 Stimmen bejahet worden, fragt er: Soll noch eine Frage gestellt werden wegen zulässiger Modifikationen? Dieß wird einstimmig bejahet. Referent bemerkt, daß dadurch gerade das umgeworfen würde, was man vorher beschlossen habe, wenn man den An trag Atenstädt's annehmen wolle. Indessen bedürfe dieser 'Antrag auch noch der Unterstützung. ' Der Vicepräsid ent äußert dagegen, daß die Kammer entschieden habe, noch über Modisicationen zu berathen, und er glaube, daß man die zwei Fälle, wo nämlich ein Antrag der Äetheillgten oorll'ege, oder wo keine Cataster vorhanden seien, ausnehmen und bei ihnen die Revisionen gestatten müsse. Der Antrag wird zahlreich unterstützt. Abg. Runde: Wenn' ich auch selbst der von dem Stell vertreter beantragten Fragestellung in keiner Weise beistimmen kann, so halte ich es doch für unerläßlich, auch als eine noth- wendige Modifikation derselben den Vorbehalt zu bezeichnen, daß wenigstens nicht von einzelnen Communmitgliedern, sondern nur von der Stimmenmehrheit in einer Commune eine 'Steuerrevisiön provocirt werden dürfe. Findet diese Modifikation nicht statt, so bleibt die Sache im alte«
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