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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 187. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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sich und die Seinigen zu ernähren und zu versorgen im Stande seit — Träte dieser Fall nicht ein, siele vielmehr ein solcher dem Gemeinwesen und dem Staate zur Last, so sei nach civil - und ftaatspoliceilichen Ansichten die Behauptung zu rechtfertigen, daß derjenige, welcher die bürgerlichen Obliegenheiten eines Eheman nes nicht zu erfüllen vermöge, auch nicht fähig zum Heirathen sei. — Umsoweniger, weil 2) dabei Gefahr für das Gemeinwesen dee Communen zu besorgen sei, zumaf wenn jungen Mannsper sonen oder -Handwerksgesellen die Verehelichung gestattet werde, wodurch für die Communen eine große Last in Ernährung solcher- Jndividuen und ihrer Familien erwachse. Dadurch werde aber der Antrag auf ein Eheprohibitivgesetz des Inhalts: „düß al len denjenigen Mannspersonen, welche die gegründete Besorgniß erregen, daß. sie und ihre Angehörigen dem Gemeinwesen zur Last fallen dürften, die Erlaubniß zur Verheirathung zu versagen sei," gerechtfertigt. — Ob nun schon die Deputation keineswegs verkennt, daß allerdings das Communalwesen dadurch sehr leidet, daß unbemittelte junge Leute beliebig sich verehelichen und daferne sie sich und ihre Familien nicht zu ernähren vermögen, von denen Communen ernährt werden müssen, und obgleich nicht geleugnet werden kann, daß den Gemeinden, da selbigen die Pflicht zur Ernährung solcher Individuen nebst ihren Familien auferlegt wird, billigerweise auch ein Recht hinsichtlich der Zustimmung zu deren Verehelichung einzuräumen fein dürfte, auch nicht unbe merkt bleiben kann, daß die zeitigen Eheversprechungen junger unbemittelten Leute nicht selten die Veranlassung geben, daß letz tere , so wie die aus dergleicyen Verbindungen folgenden Kinder denen Gemeinden häufig zur Last fallen, so vermag dennoch die Deputation den Antrag zu Erlassung eines Ehcprohibitivgesetzcs in der gebetenen Maße nicht zu bevorwortcn. — Dem nur bcregten Anträge dürfte daher keine Folge zu geben, vielmehr Pe tenten nach dem Dafürhalten der Deputation damit abzuweisen sein. — - Die Kammer findet für angemessen, die Berathung sofort zu eröffnen, und es äußert Abg. Roux: Der Gegenstand steht in genauer Verbindung mit dem Heimathsgesetze. Nun ist mir nicht unbekannt geblieben, daß in Bezug auf dieses Gesetz die 1. Kammer beschlossen hat, den Gegenstand zurückzulcgcn, und es wäre daher zu wünschen, wohin sich die Ansicht unserer Deputa'.ion neigt. Ich weiß also nicht, ob gerade dieser Punct, welcher ausdrücklich in dem Hei mathsgesetze eine Stelle gefunden hat, noch in diesem Landtage zur Sprache kommen wird. Inzwischen halte ich doch dafür, daß mit der Beschlußnahme über diesen Gegenstand wenigstens so lange Anstand genommen würde, bis darüber entschieden ist, ob das Heimathsgesetz zur Berathung kommen wird oder nicht. Der Gegenstand ist sehr wichtig, und die Behörden sind in manchen Fallen in großer Verlegenheit, ob sie die Heirat!) gestatten sollen. Ich könnte ein zahlloses Heer solcher Falle anführen, es ist dieser Gegenstand vielfach in Schriften behandelt, in der I. Kammer ausführlich erörtert worden, und namentlich hat auch in der Würtembergischen Kammer eine sehr ausführliche Verhandlung stattgefunden. Es ist das ein Gegenstand, welcher die sorgfältigste Erwägung erfordert, und ich stelle daher den Antrag, dieser Sache Anstand zu geben. Der Präsident: Ich halte auch den Gegenstand von großer Wichtigkeit, und würde dem Sprecher vollständig bei stimmen. Wenn man überlegt, welche Nachtheile für die Com- munen durch solche Perheirathungen hervorgehen, welche Nach- theilc sie auf die Erziehung der Kinder und sonach für den Staat selbst äußern, so möchte man wünschen, daß dieses Gesetz der artigen Verheirathungen entgegenwirkt. Wenn man übrigens auf der andern Seite die Freiheit in Betracht zieht,, so könnte man allerdings Bedenken tragen. Ein Beispiel in der neuesten Zeit hat uns Altenburg gegeben, wo die Regierung ein Ehepro hibitivgesetz herausgab. Es würde also darauf ankommcn, ob die Kammer für gut findet, die Beschlußnahme noch auszusetzcn. Abg. Sachße: Die Deputation ging davon aus, daß ein Eheprohibitivgesetz in der Allgemeinheit, wie es von den Petenten beantragt wird, nicht erlassen werden kann, da die Gemeinde keinen Anspruch hat, das Recht zur Verehelichung zu untersagen. In beschränkter Maße findet es schon durch das Recrutirungsgesetz für den männlichen Theil der Bevölkerung bis zum erfüllten 20. Jahre statt. In einem benachbarten Lande hat man jüngst dafür das 21. Jahr angenommen. Ich sehe alur nicht ein, wohin es führen sollte, wenn man diesen Gegenstand aussktzte, im Falle das Heimathsgesetz zutt'lckge- legt würde. Abg. Runde: Der Deputat, schwebte bei derDiscussion über den vorliegenden Antrag das z.B. in der. Schweiz den Gemeinde rächen zugestandcne Recht vor, bei Verheirathungen von solchen Personen, die in derselben ihren Wohnsitz nehmen wollen und in der Folge bei ihrer Verarmung auf die Unterstützung der Com mune einen gesetzlichen Anspruch machen können, ihre Genehmi gung zu ertheilen oder zu versagen. Dort soll die ungemeine Ver mehrung solcher Ehen und die zum Theil daraus entstandene un erschwingliche Last der Gemeinden dazu die Veranlassung drin gend geboten haben. — Auch lag cs in dem Sinne der Deputa tion , diese Angelegenheit zur Zuweisung an diejenige Deputation vorzuschlagcn, die von der Kammer in der Folge mit der Prüfung des Heimathgefetzes beauftragt werden dürste. — Ich stimme deß- halb ganz der Ansicht des Abgeordneten Roux bei und schließe mich in dieser Beziehung der so eben von dem Abgeordneten Sachße ge machten Erklärung an. Referent l). Wiesand: Als ich in der Deputation die vorliegende Petition vortrug, so war ich ebenfalls der Ansicht, daß dieser sehr wichtige Gegenstand derjenigen Deputation zu zuweisen sei, welche das Gesetz wegen des Heimathsrechtes ovcr die Landgemeindeordnung zu beratyen hat. Ja selbst in dem neuen zu erwartenden Civil-Gesetzbuche würde dieser Ge genstand bci dem Eherechte einen schicklichen Platz da finden, wo von der nöthigen Einwilligung mancher Personen, als z.B. der Aeltern zu der Verheirathung ihrer Kinder, der Vormünder wegen ihrer Mündel, der Militairbehörde wegen der MilitairS u. s. w. die Rede ist; sehr füglich könnte hier der Communen, ! und in welchen Fällen deren Einwilligung zur Verehelichung l mancher Individuen nöthig ist, gedacht werden. Die Erlas sung eines Eheverbietungsgesetzes in der beantragten Maße der Kammer zu empfehlen, sand jedoch die Deputation nach reifli cher Erwägung bedenklich; denn allen denjenigen die Vereheli chung zu untersagen, welche nebst ihren Angehörigen in der Folge einer Gemeinde zur Last fallen könnten, würde zu weit ! und zu Erörterungen für die Zukunft führen, deren Ergebniß
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