Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 187. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Der Puncte. wird hierauf einstimmig unverändert b e i- be halten. — Desgleichen werden auch die Puncte k. und Z. nach der Fassung der 2. Kammer, so wie die sud d. und i. all gemein unverändert genehmigt. Prinz Johann: Hinsichtlich des Punctes K. nach der Fassung der 2. Kammer komme ihm einiges Bedenken bei. Nach ihr sollten nämlich bei Versicherung geistlicher Gebäude die Vertreter der Commune concurriren. Man beziehe sich hierbei auf den tz. 271. der Städteordnung, allein da würde ausdrück lich eine solche Mitwirkung blos bei denjenigen Kirchen rc. ge stattet, wobei schon vorher der Stadtrath concurrirt habe. Diese Unterscheidung vermisse man in dem vorliegenden Puncte, welche doch besonders an Orten, wo verschiedene Confessionen zusammentrafen, um so nöthiger werde. Deshalb werde hier wohl eine diesem Sinne entsprechende Fassung sich nothwendig machen. Der königl. Commissar v. Wietersheim: Die Ansicht Sr. königl. Hoheit beruhe wohl auf einer nicht ganz richtigen Auslegung der Fassung der 2. Kammer. Sie bezwecke gerade, bei geistlichen Gebäuden die bisher bestehenden und verfassungs mäßigen Verhältnisse unverändert zu lassen. Nach der Fassung der 2. Kammer sollten nur hier die bestehenden Vorschriften be obachtet werden. BischofMauermann: Er trete dem eben Gesagten völ lig bei- da jede anderweite Bestimmung auf die katholischen Kirchen nicht allenthalben anwendbar sein werde. Prinz^Joh ann: Vorzüglich könne man aus der Fassung der 2. Kammer nicht ersehen, ob das Wörtchen „respective" dis junktiv oder conjunctiv zu nehmen sei, ob der 2. Satz ganz ge trennt von dem 1. dastehe, oder ihm nur eine neue Bestimmung der geistlichen Gebäude beigefügt werde. Dieß sei aber nicht hinreichend. Bürgermeister Nitterstädt: Allerdings bringe das fragliche Wörtchen einige Undeutlichkeit in die Fassung. Zur Beseitigung derselben dürfte vielleicht folgende Fassung für ge eignet angesehen werden können: „Die Werthsangabe für Com- mungebäude in Städten und auf dem Lande muß unter Zuzie hung und Einwilligung der Gemeindevcrtreter, für geistliche Gebäude unter Beobachtung der bei der Disposition über geist liche Güter vorgeschriebenen Erfordernisse geschehen." — Dieß wird ausreichend unterstützt. Der königl. Commissar v. Wietersheim: Er sei mit diesem Amendement vollkommen einverstanden, nur wünsche er an die Stelle des Wortes „Stiftungsgüter" blos „Güttr" ge setzt zu sehen. Solchergestalt wird nun die Fassung einstimmig ge nehmiget. Prinz Johann: Den von der Deputation zu liir. I. be schlossenen Zusatz könne er nicht billigen. .Dem Könige müsse es unbenommen bleiben, sein Privateigenthum verwalten zu lassen, von wem er wolle, dasselbe stehe nicht unter dem Hausministe- rio. Daher wünsche er aus dieser Fassung die Worte: „oder zum Privateigenthum des Königs" in Wegfall gebracht zu sehen. Staatsminister v. Lindenau: Das Haussidekcommiß, zu welchem zur Zeit kein Gebäude gehöre, könne allerdings nicht unter dem Hausministerio stehen, sondern bleibe einem verant wortlichen Ministerio untergeordnet. Der königl. Commissar v. Wietersheim: Zn Erwä gung, daß doch alle Gebäude entweder öffentliches oder Pri- vateigenthum fein müssen/und ein Zweifel hinsichtlich deren Ver sicherung wohl nicht obwalten könne, werdeman am besten thun, den ganzen Punct sub I. wegzulassen. Hierauf wird der Satz -sub j. durch eine bei der Abstim mung sich ergebende Majorität von 18 Stimmen gegen ? in Wegfall zu bringen beschlossen, wodurch sich zugleich das vom Prinzen Johann gestellte Amendement erledigt. ' §. 17. enthalt die Fortsetzung des vorigen (s. dens. in Nr» 145. d. Bl. S. 1141.). Die Deputation bemerkt: Es unterliegt wohl keinem Zweifel, daß die in diesem §. ge gebene Bestimmung eine der wichtigsten des ganzen Gesetzes ist, da sich nach der richtigen Ausführung derselben der ganze Um fang der Verbindlichkeiten und der Ansprüche des Instituts und feiner Theilnehmer richten muß. Sehr wünschenswerth erscheint es daher, daß die Grundsätze, nach welchen jene Erste, in das Pflichtgefühl der Hausbesitzer gestellte Werthsangabe ihrer Ge bäude erfolgen muß, so klar als möglich ausgesprochen werden. Die Deputation theilt aber auch vollkommen die in den Motiven der hohen Staatsregierung zu diesem Paragraph entwickelte „daß die Schatzung des Gebäudes als Materialien- Masse und als Product der Arbeit in seinem augenblicklichen Zu stande," i die angemessenste Grundlage der Werthsangabe sek, und von dem jedesmal mehr und minder durch Zufälligkeiten bedingten Kaufpreis oder Nutzertrag gänzlich abgesehen werden müsse. Wird es aber auch bei gewissenhaftester Befolgung des obenge- dachten Grundsatzes nicht möglich fein, eine andere als nur eine i approximative Bestimmung des Werthes zu erlangen, so ist es ! um so dankbarer anzuerkennen, daß bei dieser ersten Werthsan gabe weder eine Taxation von Baugewerken, wodurch das eigne Ermessen des Besitzers gleich a priori ganz ausgeschlossen, noä) die Einreichung von Bauanschlägen oder Baurissen, was bei der Mehrzahl der kleinern Häuser auf dem Lande fast gar nicht aus führbar jeden Falls aber mit Zeit - und Kostenaufwand für den I Eigenthümer verbunden sein würde, erfordert werden, sondern i eine dergleichen Taxation nur erst in Folge unberücksichtigt geblie bener Vorstellungen Sekten der Obrigkeit wider die Verhältniß- maßigkeit der von den Interessenten selbst bewirkten Werlhsbe- stimmung eintreten soll. — Ist daher auch die Deputation mit den im 17. Z. ausgesprochenen Grundsätzen vollkommen einver standen, so scheint es ihr doch noch größerer Deutlichkeit halber wünschenswerth, daß dem ersten Satz dieses folgende aus dem Weimarischen Brandversicherungsgesetze Z. 12. entlehnte Fassung gegeben werde, in welcher zugleich des Falls ausdrücklich gedacht wird, wenn sich zur Zeit der Versicherung schon eine wesentliche Verschlechterung der im Gebäude befindlichen Baumaterialien s wahrnehmen laßt: „Bei der Werthsangabe der Gebäude wird einzig und allein in Anschlag gebracht, der Werth der darin stek- kenden Baumaterialien und des zu Bearbeitung des letztem und Herstellung des Gebäudes erforderlichen Arbeitslohns, beides nach den zur Zeit der Würderung bestehenden gewöhnlichen Prei sen des Orts, wo sich das Gebäude befindet. — Bei alten und ! solchen Gebäuden, deren Banmaterialien nicht mehr in vollkom-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder