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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 187. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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v. Polenz: Zwar habe er als Deputationsmitglied für über das Wie an die Hand. Solle nun der borgeschlage»l Zusatzparagraph erst nach §. 17. erfolgen, so werde man nicht wissen, worauf man das den ß. 18. beginnende Wort: „Hier nach" beziehen solle, mithin eine Undeutlichkeit in den §. 17. gebracht werden. Daher verwende er sich für die Einschaltung brregten Ausatzpäragraphens nach tz. 16. Referent: Wenn man aber in Erwägung ziehe, daß der Zusatzparagraph eine Erläuterung des h. 17. enthalten solle, werde selbiger wohl auch nach letzterem am schicklichsten seinen Platz einnehmen. Der königl. Commissae v. Wietersheim: Was das Formelle betreffe, so stimme er Sr. königl. Hoheit bei. Das Materielle anlangend, so müsse er sich für die Fassung der 2. Kammer erklären, denn wenn man bedenke, daß in Sachsen im Durchschnitt 1500 bis 2000 neue Gebäude jährlich aufgeführt würden, so rechtfertige sich die von der 2. Kammer gemachte Fassung, wornach nur einmalig? Catastration nöthig werde, vollkommen, wahrend die von der Deputation eine doppelte Men gutem Zustande sich befinden, kann nur der Werth, den diese Baumaterialien nach billiger Schatzung wirklich noch haben, berücksichtigt werden, und es ist dann auch das Arbeitslohn nicht nach seinem vollen Betrag in Ansatz zu bringen, sondern nur die jenige Quote desselben in die Würderung aufzunchmen, welche dem Verhaltniß des Werthes der Baumaterialien nach Maßgabe ihrer bei der Schatzung gefundenen Beschaffenheit, zu dem Werth, welchen dieselben im vollkommenen guten Zustande ha ben würden, entspricht." — Die jenseitige Kammer hat diese Fassung des ersten Satzes deS Paragraph 17. ebenfalls ange nommen. Die von der 2. Kammer zu diesem vorgeschlagene Fas sung wird ernstimmig genehmiget. Referent fahrt nun im Deputationsberichte also fort: Endlich dürfte am passendsten durch einen h ier einzuschal tenden Zusatzparagraph, den jedoch die 2. Kammer schon aufden 16. §. des Gesetzentwurfs folgen lassen will, der Zeitpunct be stimmt ausgedrückt werden, zu welchem die Werthsangabe und Catastration neuer Gebäude, es mögen nun dieselben an die Stelle niedergebrannter oder sonst einge hender-alterGebäude treten, oder aus roher Wur zel aufgeführt werden, erfolgen muß. — Der Gescheut-! verlange, wodurch natürlich eine bedeutend größere Arbeit her- wurf enthält eine Bestimmung hierüber im 67. wahrend dort Hxjgxfkhrt werden müsse. Wenn man ferner erwäge, daß sich eiqentlrch nur von Vergütung von Brandschaden an neu aufge-I. «s» 7«. - - 7 bauten und noch nicht vollendeten Gebäuden die Rede ist. Zweck-1 Werth eines nn Baue begriffenen Hauses mit jedem --age mäßiger scheint es, die Bestimmung über den Zeitpunct der ein- verändere, könne man den Vorschlag -er Deputation ebenfalls tretenden Versicherungsverbindlichkeit von derFrage einerBrand- i nicht gut heißen, denn durch ihn werde der Zweck, immer den Vergütungsgewährung von diesem Zeitpunct ganz zu trennen, i wahren Werth zur Norm der Versicherung zu haben, vereitelt. s-i °Ech durch dtrDis»-M°n des §. S7. d-m hier m der 2. Kammer folgendermaßen lautet würde: §. 17 b. Bei Neubauenist diese Werthsangabe und An meldung zur Catastratiyn jedesmal spätestens binnen 14 Lagen von dem Zeitpunkte an, wo das Gebäude gehoben und das Dachwerk aufgesetzt ist, und ohne die völlige Beendigung des innern Ausbaues zu erwarten, zu bewirken. Mit Ablauf dieser 14tagigen Frist tritt der Gebäudebesitzer in Verzug und ist von der Obrigkeit, welche dießfalls Obsicht zu führen hat, zur Erfüllung dieser Verbindlichkeit anzuhalten. Es ist jedoch dem im §. l 7. s. weil im letztem Falle den Unterobrigkeittn, welchen ohnedem durch die neue Brandversicherungsanstalt mannichfaltige Arbeit zuwachse, bei jedem Neubaue unausbleiblich doppelte Mühe waltung obliege. Auch der Regierungscommissar habe diesen Grund beherzigenswerth gefunden, und er erlaube sich daher, eine andere Fassung für den Eingang des Z. in Vorschlag zu : Logischer würde es sein, dem vorge-1 bringen: „Bei Neubauen ist diese Werthsangabe und Anmel- schlagnen "Zusatzparagraphen eine Stelle nach §. 16- anzuwei-! düng zur Catastration von -cm Zeitpunkte an erlaubt, wo das ftn, denn der §.16. enthalte die Bestimmung: Wer zu ver- S Gebäude gehoben und das Dach aufgesetzt ist. Es ist jedoch" re. sichern habe, der Zusatzparagraph, zu welcher Zeit ver-1 Dieser Antrag wird hinreichend unterstützt. . sichert werden solle, der §. 17. aber gebe die Bestimmungen« Bürgermeister Hübler: Er trete diesem Anträge bei. Frage befangnen Falle vorgebeugt. v. Eknsiedel: Er könne der 2. Kammer doch nicht so un bedingt beitreten. Besonders auf dem Lande geschehe es nicht selten, daß man neu zu bauende Hauser, wenn sich nur ein mal eine Wohnung darin vorft'nde, Lahre lang unausgebaut stehen lasse. Daß aber durch §. 67. für den fraglichen Fall Vorsehung getroffen sei, möchte er bezweifeln, denn dort handle 7"'es sich von Gebäuden, die noch nichtcatastrirt seien, daherwerde ausgesprochenen Grundsätze gemäß dre Werthsangabe auch hler l . ' lediglich nach dem Werth zu berechnen und zu bewirken, den das I eme Ausfüllung der Lucke gewrß nothwendrg. Wenn daher Gebäude nach seinem Zustande km Augenblicke der Anmeldung die Kammer hier nicht eine dießfallsige Bestimmung' aufnehmen hat. — Sobald auch der völlige innere Ausbau desselben erfolgt wolle, so behalte erffch bei §. 58. deshalb weitere Anträge vor. ist, muß durch eine nachträgliche Catastration die Versicherungs summe ergänzt werden. ' Der gesetzliche Zwang, innerhalb einer 14tägkgen Frist von die Fassung des vorliegenden §. gestimmt, dessenungeachtet erfolgter Aussetzung des Dachwerks an gerechnet, sein Gebäude! nehme er jedoch keinen Anstand, zu bekennen, daß er nunmehr zu versichern, würde allerdings für diejenigen Gebäudebesitzer,! z« der Ueberzeugung gekommen, es sei besser, das Verlangen k'° stch b°s°nd-r-r M d-r WtrthSangsb- unmittelbar nach Luss-tzmg d-S Dachs nur Vollendung des völligen Ausbaues behindert sehen, dann eines. .... ' Harte und Unbilligkeit involvkren, wenn sie sofort den Werth des I Nicht absolut zu stellen, vorzüglich auch deshalb, völlig vollendeten Gebäudes angeben und versteuern müßten.« Nach der obigen Fassung des §. 17. b. dürfte diesem Uebelstand vorgebeugtund dagegen nur die nothwendkge Rücksicht daraufge nommen sein, daß es einem Bauherrn nicht freistehen dürfe, durch Saumseligkeit beim Ausbau seines Gebäudes sich vielleicht eine lange Zeit hindurch aller Beitragsverbindlichkekc zum Insti tut zu entziehen. Prinz Johann
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