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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 199. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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sichernden, Gebäuden die verschiedenen Grade der Feuergefährlich keit" je nach Verschiedenheit der Bauart, der sonstigen Einrichtung und derLage des Hauses, so wie des Zustandes der Löschanstalten in dem betreffenden Orte zu unterscheiden. Die 3te städtische Curie trat damals dieser Ansicht unter der ausdrücklichen Voraussetzung bei: „daß ein derartiges Classificationssystem ohne Beeinträchti gung erlangter Rechte und Ansprüche und ohne Druck für die är- mern Volksclassen ausgeführt werden könne, und daß es nicht auf die schon bestehenden, sondern auf die von jetzt an erst erbaut werdenden Hauser angewendet werde." — In den S. 67. folg, der Beil, zur III. Abth. unters. L. 6. v. und II. und unter I. II. und IV. in der Beilage unter D extrahirten, neuerdings an die zweite und resp. erste Kammer gelangten Petitionen, wird die Berücksichtigung der verschiedenen Grade der Feuergefährlichkeit der Gebäude ebenfalls als eine Anforderung der Gerechtigkeit ver langt, und die hohe Staatsregicrung hat in den zum 39. §. dieses Gesetzentwurfs gegebenen Motiven (okr. S. 479.1. Abth.) die Rich tigkeit des Clafsisicationssystems, wenn man allein den theoreti schen Gesichtspunkt vor Augen habe, anerkannt. — Der Grund, weßhglb eine Classification der Gebäude verlangt wird, bedarf keiner nähern Ausführung; daß die Besitzer feuerfester Gebäude und die Hausbesitzer in großem Städten im Mißverhaltniß zu den übrigen Lheilnehmern des Instituts stehen, liegt am Lage, allein hier fragt es sich nur, nach welchen Umstanden soll die mehr oder mindere Feuergefährlichkeit bemessen werden? kann auf eine oder die andere Art der Classificirung dem gerügten zeitherigen Uebel- stande wirklich äbgeholfen werden, ohne in neue vielleicht noch- größere Härten und Inkonsequenzen zu verfallen, und kann nicht vielleicht der gewünschte Zweck, wenigstens zum größten Theil, auf eine andere in ihrem Erfolg sicherere Art und Weise erlangt werden? Die Schwierigkeiten, die sich schon der Abgrenzung bestimmter, scharf von einander geschiedener Elasten der Gebäude entgegenstellen, finden sich in den obgedachten Motiven zum 39. des Gesetzentwurfs, S. 480 —481. und in der in der Beilage zur dritten Abtheiluttg abgedruckten Rede des Herrn Staatsmink- sters v. Lindenau S. 12'3. und 124. unter I. angeführt, und wenn sich auch aus den S. 76. desselben Bandes der Acten unter 12. und 13. extrahirten Bestimmungen desWeimarschen Brand versicherungsgesetzes ergiebt, daß sich wohl leicht im Allgemei nen Rubriken zu einer solchen Classificirung aufstellen lassen, so bleibt doch immer die Frage unentschieden, wie nach einem die besondern Verhältnisse der einzelnen Landestheile und die ver schiedenartigsten Lokalitäten gleichmäßig berücksichtigenden Prin- cip, die Vertheilung sämmtlicher Häuser in diese verschiedenen Rubriken erfolgen solle? — Allein angenommen, daß sich ein solches Princip auffinden und auch praktisch durchführen ließe, so kann man sich immer nur wieder ein doppeltes Resultat einer solchen Classificirung denken: Entweder es würde nach den in der obgedachten Rede, S. 124. folg, aufgestellten Gründen und Berechnungen, zu einer für den ärmer» Theil der Landbe wohner weit empfindlicher» Härte führen, als mitderder- maligen Einrichtung für die Besitzer größerer, feuerfester Gebäude verbunden war, oder es würde, wenn Gebäude auf dem Lande, wie nicht unwahrscheinlich ist, wegen der isolirten Lage der einzelnen Hauser und Gehöfte, wegen des Schutzes, den gewöhnlich in den Dörfern große'Bäume und dergl. gegen Weiterverbreitung des Feuers darbieten, in eine günstigere Classe zu lociren waren, die zeitherige Pragravation der größer» Haus besitzer lediglich auf Kosten der Bewohner der ohnedieß mit Com- munfchulden überhäuften kleinern und mittlen Provinzialstadte ausgeglichen werden. — Faßt man daher das allgemeine Wohl des Ganzen, faßt man den staatsökonomischen Gesichtspunkt ins Auge, welcher dem Brandversicherungs-Jnstitutals Haupt zweck zum Grunde liegt, so läßt sich der Ueberzeugung der De putation nach aus einer das ganze Institut so umgestaltenden Mastregel, wie die Einführung einer Classification sein würde, keine wesentliche Beförderung jenes Hauptzwecks der Anstalt er warten. Auf eine die Hauptprkncipien des Instituts weit weni ger verletzende Art scheintHr durch die Bestimmungen des vorlie genden 23. §., verbunden mit dem s- 4., ein wesentlicher Vor- theil für diejenigen herbeigeführt zu werden, die sich durch die zeitherige Einrichtung am meisten prägravirt fühlten, denn nach dem vorliegenden tz. wird es in die freie Willkühr jedes einzelnen Hausbesitzers gestellt, bloß diejenigen Bestandtheile seines Hau ses zu versichern, die wirklich verbrennbar sind. Er braucht mit hin für ein Haus, welches seiner massiven Bauart halber einer geringern Gefahr ausgesetzt ist, auch nur einen geringem Beitrag zu geben und die zahlreichen Stimmen, die sich für Einführung einer Classification erhoben, bezweckten eigentlich dadurch nichts anderes, als eben diese Vergünstigung. In der unter (s) extract- weise beigefügten Petition mehrerer Leipziger Hausbesitzer wird zwar den Bestimmungen eben dieses 23. Z. entgegengesetzt: daß sie nach der §. 36. den einzelnen Gemeindemitglkedern eingeraum- ten Controlirung der Werthsangaben zu unzähligen Reklamatio nen führen werde, allein man erwäge nur, zu welchen Beschwer den und Reklamationen die Classification aller und jeder Häuser im ganzen Lande führen würde, und welche kostspielige und zeit raubende Erörterungen für die Behörden mit der Einführung die ses Systems verbunden sein müßten. Und wenn schon endlich S. 55. der Beilage zur dritten Abtheilung sehr richtig erwähnt wird: „daß Unbequemlichkeiten und Schwierigkeiten die Aus führung einer Einrichtung nicht verhindern sollten, wenn man diese letztere selbst für gut und richtig anerkannt habe", so müssen diese Schwierigkeiten denn doch immer mit dem aus der Einrich tung selbst muthmaßlich zu erwartenden Nutzen im Verhältnisse stehen. —Nach den oben angeführten Gründen muß die Depu tation bezweifeln, daß dieß bei Einführung eines Classtsications- fystems der Fall sein würde, und sie empfiehlt daher einer hohen Kammer umso angelegentlicher die Annahme des23.Z., mildesten Inhalt sich auch die 2. Kammer einverstanden hat. Referent: Die hier anzutreffenden Bestimmungen hätten bereits bei der allgemeinen Diskussion über das vorliegende Gesetz ihre Erledigung gefunden. DerZ. 23. wird hierauf ei »stimm! gunverändert geneh miget. H. 24. enthält die Fortsetzung des Vorigen (s. dens. Nr. 147. d. Bl. S. 1161). Die Deputation begutachtet hierzu: Die auf der 7. Zeile dieses tz. hinter dem Worte -,Resolution" von der jenseitigen Kammer beliebte Einschaltung der Worte: „über die Annahme der eignen Werthsangabe" erscheint ganz an gemessen. Prinz Joh ann: Sehr zu wünschen sei es, daß die Erklärung, ob jemand mit oder ohne Mauerwerk versichern wolle, nicht erst nach erfolgter Bestimmung der Versicherungssumme, sondern vielmehr gleich nach erfolgter erster Angabe abgegeben werde. In dieser Absicht schlage er vor, die Worte: „ ingleichen ob die Ver sicherung sich auf das Mauerwerk mit erstrecken soll oder nicht", desgleichen die Worte: „mit Einschluß des Mauerwerks" in Wegfall zu bringen, und dann den Z. so zu endigen: „Die Er klärung darüber, 'ob der Interessent einschließlich oder ausschließ lich des Mauerwerkes versichern wolle, ist mit der Werthsangabe (H. 16.) zu verbinden, und es wird, wenn solches nicht geschehen ist, bis auf anderweite Anzeige angenommen, daß das Mauer werk mit versichert werden solle".
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