Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 171. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-12-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
gen oder keine Verwandten vorhanden seien, welche die Ver bindlichkeit hätten. Da kein Amendement zu diesem §. vorliegt, so stellt das Präsidium die Frage: ob tz. 2. angenommen werde? Es erfolgt einstimmige Bejahung. Bei §.3. Die Gegenstände dieser Verbindlichkeit sind der Aufwand, welchen die Anschaffung des bei der Aufnahme in die Anstalt erforderlichen Bedarfs an Wasche, Kleidern und Betten, der Transport des zu Versorgenden in die Anstalt und dessen Ver pflegung in derselben und eintretenden Falls der Rücktransport verursacht. fand die Deputation n i ch ts zu erinnern, und er erhielt die so fortige Annahme. tz. 4. lautet: Den Betrag der den Gemeinden deshalb anzusin'nendcn Leistungen bestimmt die Commission für die allgemeinen Straf- und Versorganstalten, und zwar, so viel den Bedarf an Wasche, Kleidern und Betten, oder das Aequivalent für den Gebrauch derselben anlangt, nach dem geringsten der von ihr im Allgemei nen angenommenen von Zeit zu Zeit öffentlich bekannt zu machen den Satze, und so viel den jährlichen Verpflegungsbeitrag an langt, danach/ was die Gemeinde für den zu Versorgenden am Orte aus der Almosenkasse aufzuwenden haben würde, nach vor gängiger Vernehmung mit der betreffenden Kreisdirection. Das Deputationsgutachten lautet: Bei Z. 4. hat sich die Deputation von dem königlichen Hm. Commissar einige Erläuterungen ausgebeten, und dieselben in folgender Maße erhalten. — Hinsichtlich des Bedarfs an Wäsche, Kleidern und Betten, mit welchen ein Aufzunehmender auszu- statten ist, bestehen gewisse Vorschriften bei den Anstalten. Der Gesammtbetrag der Kosten dafür, wenn diese Gegenstände selbst nicht mitgegeben werden, ist vhngefähr 12 Thaler, und würde von dieser Summe dasjenige abzurechnen sein, was der Kranke wirklich mitbringt. — Die Specialverpflegungskosten aber wür den sich auf zwischen 25 und 30 Thaler, nach Maßgabe der be stehenden Preise, belaufen. — Die Gründe, weshalb der Be trag dieser Specialküsten nicht als Norm für die den Gemeinden anzusinnenden Leistungen angenommen worden, sind in den Mo tiven enthalten, und es laßt sich das Gewicht derselben nicht ver kennen. Indessen scheint diese Summe doch nicht so hoch, als daß sie nicht in vielen Fällen den Kräften der Drtsarmenkassen angemessen sein dürste; die Beitrage aber, so wie es im Entwürfe geschehen, lediglich darnach zu bemessen, welchen Aufwand die Gemeinde gehabt hätte, wäre der Kranke in derselben verpflegt worden? würde nach der Meinung der Deputation in der Aus führung große Schwierigkeiten haben und in den meisten Fällen nur nach dem Ermessen der betreffenden Kreisdirection festzustel- len sein. — Nur in sehr wenigen Gemeinden bestehen feste Ein richtungen hinsichtlich der Höhe des Allmosens, wohl nirgends Vorschriften über die Verpflegung von geisteskranken Armen in der Gemeinde. Der gegebene Fall wird einzeln beurtheilt, das Nöthige von den Gemeinden nach Beschaffenheit der Umstände gewahrt; in Ermangelung genügender Vorsorge derselben aber von der Behörde festgestellt und angeordnet. — Es werden da her, da es besonders gewünscht werden muß, bei Wahnsinnigen die Aufnahme in eine Heilanstalt so bald als möglich bewirkt zu sehen, nur selten factische Verhältnisse zur Beurtheilung der Ko sten vorliegcn, und cs steht zu fürchten, daß die Gemeinden mehr, als außerdem, auf Kostenersparniß zum Nachtheil der Kranken denken würden, wolle man diesen Maßstab für die künftigen Lei stungen derselben annehmen, — Es hat daher der Deputation geschienen, als würde es zweckmäßiger sein, ein Maximum der jährlichen Verpflegungsgelder festzustellen und dieses von Zeit zu Zeit bekannt zu machen; in einzelnen Fallen aber, wenn die Um stände der betreffenden Gemeinde es erheischen , die Behörde zu ermächtigen, eine Verringerung eintreten zu lassen. Gewiß giebt es viele Gemeinden, die für einen solchen Armen einen wöchentli chen Beittag von 16 Groschen geben können, und auch gern ge ben, zumal da Fälle bekannt sind, in denen täglich 6 Groschen aufgcwendet worden. — Wollte man aber die Leistungen der Ortsarmenkassen in allen dieseü Fällen als Regel annehmen, so würde dieses eine Ungerechtigkeit gegen alle diejenigen Orte fein, welche Arme mitunter reichlicher bedenken; denn es würde dieses Almosen bisweilen den Specialverpflegungsaufwand übersteigen. Diese Berathungen veranlaßten die Deputation, für ß. 4. fol gende veranderte"Fassung zu beantragen: „ Die Commission für die allgemeinen Straf- und Verforgan- stalten wird den Betrag der den Gemeinden anzusinnrnden Leistungen von Zeit zu Zeit öffentlich bekannt machen, hierbei aber den jährlichen Verpflegungsbeitrag nach dem stattsinden- den SpecialpcrpflegungSaufwand bemessen, den Bedarf an Wäsche, Kleidern und Betten oder, dafern der Kranke damit nicht vollständig versehen wird, das Aequivalent für den Ge brauch derselben, aber nach den geringsten der im Allgemeinen von ihr angenommenen Sätze. — Es kann jedoch, nach Er messen der Commission, auf vorgängige Vernehmung mit der betreffenden Kreisdirection eine Ermäßigung des jährlichen Verpflegungsbeittags dann eintreten, wenn der volle Betrag zu bedeutend für die Kräfte der Gemeinde sein würde." Der Abg. Eisenstuck stellt hier folgendes Amendement: „oder auf Detention einer Person in eine Versorgungsanstalt, damit sie sich und andern nicht schade, erkannt worden ist." Zur Unterstützung dieses Antrages führt er an, daß wieder holt erwähnt worden sei, es dürfte eine Härte dann liegen, wenn in einem solchen Falle dieselbe Verbindlichkeit stattfmde, wie in andern Vcrsorgungsfällen. Bis' jetzt sei dieß nicht der Fall gewesen, und er müsse ferner erwähnen, daß er die Besorgniß nicht theile, als könnten solche Verbrechen deshalb veranlaßt werden; denn sein Antrag gehe nicht auf Wegfall der Ver bindlichkeit, sondern nur auf Ermäßigung, und dann, weil aw- zunehmen sei, daß die Untersuchungsküsten, welche der Gemeinde zur Last sielen, eben so groß, wenn nicht größer sein würden. Wenn er sich bloß auf den Fall beschrankt habe, in so fern ein solcher Mensch sich oder andern schade, so habe er geglaubt, daß auch die Gränze nicht zu weit gezogen sei, daß man Men schen nicht unter die Kategorie stelle, welche nicht darunter ge hörten. Noch bestimme ihn der Grund dazu, daß bei der Cm minalgesetzgebung und den Mängeln, an welchen sie leide, daS Spruchcollegium oftmals die Zurechnungsfähigkeit ausschließe, um dem geschriebenen Gesche, das aber dem jetzigen Zustande nicht mehr entspreche, Genüge zu leisten, und da glaube er, würde cs doch schmerzhaft sein, wenn eine Stadt durch Brand stiftung verunglückt, der Thäter ergriffen werde, und die öffend siche Meinung ihn bezüchtige, daß er das Verbrechen mit Zu rechnungsfähigkeit vollbracht habe, und wenn dann noch die Gemeinde die Verbindlichkeit haben sollte, einen solchen Men schen zu alimentiren. Es liege etwas darin, was sehr unan genehm sei, und er glaube, daß duich dieses Amendement kein Nachtheil zugefügt werde. Abg.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder