Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 199. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
zur linken Seite, das anderemal, wo eine ganze Reihe zur rechten Seite desselben niedergebrannt waren. Dadurch seien viele andere Hauser gerettet worden. Der Nutzen, welcher hierdurch der Brandversicherungsanstalt zu Theil werden könne, sei so groß, daß der kleine Nachtheil, welchen die vorgeschlagene Vergünstigung mit sich führe, dagegen gar nicht in Betracht komme. Der einzige Umstand, welcher ihn abhalten könne, Sr. königl. Hoheit beizutreten, sei der vom Secr. Hartz ange führte, daß der gewährte Vortheil zu gering sei,' um von Wir kung zu sein. Solle daher der Vorschlag angenommen wer den, so müsse es ohne das Sousamendement des Bürgermeister Wehner geschehen. Referent: Der geehrte Sprecher werde durch den im De putationsgutachten zu§.78. vorgeschlagenen Antrag in dieSchrift Beruhigung finden. v. D eu tri ch: Die Deputation habe den fraglichen Gegen stand auch in Erwägung gezogen, und ihre Ansicht darüber am Schlüsse ihres Vortrags dargethan. Er müsse hierbei besonders darauf aufmerksam machen, daß die jetzt beantragte Unterstützung zu entfernt sei, um auf den Entschluß der Bauenden einzuwirken, da hier nicht von einer sofortigen positiven Unterstützung, welche der Bauende verwenden könne, sondern von einer negativen Größe der künftigen Abgabe die Rede sei. Auch er habe zu bestä tigen, daß über den Begriff eines massiven Gebäudes unter den Sachverständigen eine große Meinungsverschiedenheit herrsche. Der königl. Commissar v. Wietersheim: Er sehe sich ver anlaßt, das Amendement Sr. k. H. zu unterstützen. Der Ein wand des Referenten, daß schon §.23. den Besitzern feuerfester Gebäude einen wesentlichen,Vortheil gewahre, könne nicht Platz ergreifen. Letzterer enthalte weiter nichts, als daß er ein geringe res Minimum feststelle, wahrend der Beitrag doch nicht herabge setzt werde. Was Bürgermeister Hübler bemerkt habe, sei wohl nur auf größere Städte anwendbar, wo sich vorzügliche Lösch anstalten vorfanden und dieHauser überhaupt feuerfester gebauet wären'; anders verhalte es sich in den kleinern Städten und auf dem Lande, da gingen die steinernen Mauern meistens mit zu Grunde. Derjenige, welcher an einem Drte wohne, wo gute Löschanstalten zu finden waren, werde sich überhaupt nicht bewo gen fühlen, sein Mauerwerk mit zu versichern. Uebrigens werde das Amendement von geringer Wirkung sein. Das Amendement des Bürgermeisters Wehner sei aber ganz geeignet, diese ohne hin so geringe Wirkung zu schwächen. Prinz Johann: Das Princip seines Amendements sei von dem königl. Herrn Commissar bereits so in Schutz genommen, daß er sich nur noch gegen einige ihm gemachten Einwürfe ver- theidigen wolle. Eine Ungerechtigkeit gegen die Besitzer früher massiv gebauter Häuser könne er in seinem Amendement durchaus nicht finden, da doch niemand in dem vorliegenden Falle eine Prämie auf vergangene Zeiten verlangen werde. Eine genaue Bestimmung aber über den noch zweifelhaften Begriff eines mas siven Gebäudes bleibe wohl der administrativen Verordnung über lassen. Der Präsident: Er freue sich, den Gegenstand aus so .verschiedenen Gesichtspunkten beleuchtet zu sehen. Seiner Seits müsse er sich für das Amendement verwenden, denn er glaube, darin ein Reizmittel mehr zu finden, künftighin massiver zu bauen, als es bisher der Fall gewesen. Hierauf wird das Amendement des Prinzen Johann mit 15 Stimmen gegen 11 genehmiget; eben so viel Stimmen er klären sich aber gegen das Amendement des Bürgermeisters Wehner. >. Das Gutachten der Deputation zu §. 42., welchen die letz tere mit dem ß. 39. zu verbinden empfiehlt, lautet also: Auch in dem Großherzoglich Weimarischen Brandversiche rungsgesetze haben die Kirchen eine besondereBerücksichtigung ge funden, indem dort die Beitrage von selbigen sogar nur nach Höhe von A der versicherten Summe, entrichtet werden. Die Deputation beantragt, bei dem nicht zu verkennenden eigenthüm- ichen Verhältnisse dieser Gattung von Gebäuden, die Annahme des §., glaubt jedoch- wie sie bereits bei §.39. anzudeuten sich erlaubte, daß derselbe mit dem 39. §. zu vereinigen, und auf diese Art die Ausnahme unmittelbar nach der Regel zu erwähnen ein möchte. . ' Secr. H artz: Er halte dafür, daß man den §. 42. nach den Schlußworten des Amendements Sr. k. Hoheit durch das Wort: „Uebrigens" mit ß. 39. am passendsten'in Verbindung etzen werde. ' Dieß wird einstimmig genehmiget," und somit §§. 39. Md 42. zu Einem vereinigt. >— §. 40. spricht von der Rcpartition der Jndividualbeiträge (s. dens. Nr. 148. d. Bl. S. 1107.). , Der erste Theil des zu diesem tz. von der Deputation abge gebenen Gutachtens läutet folgendermaßen; Vorzüglich sind es die traurigen Erfahrungen der letztver gangenen Jahre, welche manchen armem Hauswirth die Jncon- venienz der zeitherigen, in diesem §. beibehaltenen Einrichtung auf eine drückende Weise haben fühlen lassen. Die Vertheilung der zu entrichtenden Beitrage nach Maßgabe der im vorhergehenden halben Jahre stattgehabten Brände führt bei den einzelnen Ter minen zu den verschiedensten Resultaten, und wäre es dem ärmem Hausbesitzer möglich, nur auf einige Jahre hinaus sich den Be trag der terminlichen Beiträge berechnen, und hiernach seine Vor kehrungen treffen zu können,, so würde dieß gewiß schon zu einer wesentlichen Erleichterung für ihn führen. Die Deputation ist daher aus vollerUeberzeugung dem Vorschlag beigetreten, wonach die Bertragsquote auf das Hundert der Versicherungssumme, allemal aus 3 Jahre, im Voraus festgesetzt, und hiernach der §.40. folgende, von der 2.Kammer genehmigte Fassung bekommen sollt „ Von 3 zu 3 Jahren; zur Zeit der verfassungsmäßig statt fin denden Ständeversammlung, hat die Directorialcommission „ eine Berechnung dessen, was in den vergangenen 3 Jahren „ zur Kasse der Anstalt einging, und daraus zu bezahlen war, „ vorzulegen, damit der verbleibende Ueberschuß, oder der sich „ etwa ergebende Minderbetrag der Einnahme bei dem Aus schreiben auf die nächsten 3 Jahre berücksichtigt werden könne. „ Zugleich sind dabei, wegen der für die 3 nächsten Jahre aus- „zuschreibenden Beiträge, von der Commission Vorschläge zu „eröffnen, und mit den Ständen zu berathen, worauf nach „dem dießfallsigen Ergebniß die Commission jedesmal mittelst „in der Gesetzsammlung, ingleichen in der Leipziger Zeitung, so „wie in den Dresdner, Chemnitzer und Voigtlandischen Wo- „chenblättern und Anzeigern bekannt zu machenden Mink- „ sterialverordnungen wegen des für die nächsten 3 Jahre, all jährlich gleichmäßig, und in 2 halbjährl. gleich großen Raten 2
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder