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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 199. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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„den I. April und I.Octöber zü entrichtenden Beitrags mit „Anweisung versehen werden wird." Prinz Johann: Im Allgemeinen trete er der Fassung der 2. Kaüimet vollkommen bei, glaube jedoch nicht, daß zu dem Ausschreiben die ständische Zustimmung erforderlich sek. Es handle sich hier eigentlich nur von einer gezwungenen Societät, nicht aber von einer Abgabe. . Man setze z.B. den Fall , daß mehrere Gemeinden gezwungen waren, Beitrage zu einem ge meinschaftlichen Uferbaue zu liefern, werde man dazu wohl die ständische Zustimmung erfordern? gewiß nicht; dieselben Ver hältnisse träten auch hier ein. Er sehe zudem keinen Ausweg, falls Regierung und Stande oder die Kammern unter sich über die quästionirten Beitrage nicht einig werden könnten. Aus der Fassung der 2. Kammer möge man daher die Worte: „zur Zeit der verfassungsmäßig statt findenden Ständeversammlung", ferner: „und mit den Standen zu berathen" in Wegfall brin gen. — Dieß findet ausreichende Unterstützung. Bürgermeister Wehner: Er müsse doch die Brandversi cherungsanfialt als ein Institut des ganzen Landes ansehen, wobei schon die früheren Stände mit concurrirt hätten. Ihre Theilnahme halte er auch fernerhin für nörhig; nachtheilig könne ihre Mitwirkung nicht sein, wohl aber Vertrauen er wecken. v. Carlowitz: Er halte ebenfalls eine von den Standen ausgehende Controle der Anstalt für nöthig; sie habe schon vor Emanirung der Verfassungsurkunde bestanden, und ohne Noth dürfe man doch den jetzigen Ständen nichts entziehen, was die,früheren schon gehabt. v. Deutrich: Der Grund, warum sich die Deputation der Ansicht der 2. Kammer angeschlossen habe, liege darin, daß - die Brandkassenbeiträge doch in der Hauptsache die Natur einer Abgabe an sich trügen, und dann der Umstand, daß nach 3 Jahren doch jedesmal über die Art und Weise der hoffentlich sich gesammelten Kassenbestände von den Standen Bestimmung zu treffen sein werde. Die Brandkasse sei also eine Staatskasse, und die Bestimmung der Verfassungsurkunde auch auf dieselbe anzuwenden. Bürgermeister Hü bler: Da selbst von Seiten der Regie rung gegen die vorliegende Fassung kein Bedenken erhoben werde, halte er eine Abweichung von der Ansicht der 2. Kam mer für unzweckmäßig. Der königl. Commissar v. Wietersheim: Bei den Ver handlungen der 2. Kammer über den vorliegenden Gesetzentwurf habe sich die Negierung über die beregte Fassung gar nicht aus gesprochen; die Regierung werde nun zwar die Abänderung des Z. 40. nicht gerade für eine Verbesserung erkennen, indeß sei sie doch unschädlich, und der Negierung könne es nur erwünscht sein, die Zustimmung der Stände über die auszuschreibenden Beitrage zu erhalten. Der Vorschlag Sr. königl. Hoheit sei übrigens ganz einer constitutionellen Verfassung gemäß, und er glaube nicht, .daß Seiten der Regierung Bedenken gegen die voraus, daß hier wohl nur von Einsicht , nicht aber von einer Monirung der Rechnungen Seiten der Stände die Rede sei. Prinz Johann: Da selbst die Regierung gegen die Fas sung des tz. 40. kein Bedenken habe, nehme er seinen Antrag wieder zurück. Der zweite Thril des Deputationsgutachtens zu Z. 40. lautet also: Die jenseitige Kammer hat zugleich für angemessen gehalten, daß in der ständischen Schrift ausgedrückt werde: „es solle der Staatsregierung überlassen bleiben, wenn sich bedeutende Ueber- schüsse in der Kasse ergeben, selbige, wenn man sie nicht in Staatspapieren anlegen wolle, gegen Deposition von Staats papieren an Banquiers oder Privatleute auszuleihen." — Die Deputation ist hiermit ganz einverstanden, da eine bedeutende Anhäufung von Staatspapieren in der Kasse in mancherHinsicht bedenklich fallen könnte; sie erlaubt sich jedoch, noch daraufauf- merksam zu machen, daß in Bezug auf die als Unterpfand in die Kasse deponirten Staatspapiere, der Sicherheit der Anstalt hal ber, ganz dieselben Bestimmungen, welche km Z. II. der unterm 3. October 1827 höchsten Orts consirmirten Statuten der Leipzi ger Dkscontokasse für dergleichen unterpfändlich übergebene Ge genstände genehmigt worden sind, sanctionirt, und dieser Antrag noch ausdrücklich dem obigen hinzugefügt werden möchte. v. Carlowitz: Zwar laute jener ständische Antrag nach Ausweis der Protocolle der 2. Kammer etwas anders als sich hier im Deputationsberichte abgedruckt befinde, er finde indes sen Beruhigung, da auf die Statuten der Discontokasse Bezie hung geschehe. Prinz Johann: Er müsse sich gegen diese Beziehung er klären, da hierdurch dem Eigenthümer die Vindication entwen deter Staatspapiere abgeschnitten sek, welches sich zwar bei einer Discontokasse rechtfertige, hier aber als unzulässig erscheine. v. Deutrich: Er habe zuvörderst zu bemerken, wieesim Jahre 1830 bereits gesetzlich ausgesprochen sei, daß ganz gleiche Bestimmungen auch wegen der aus dem Steuerarar zu machen den Darlehne stattfinden sollten, und die Brandkasse sei auch eine Steuerkasse. Ueberhaupt aber handele es sich hier nicht um entwendete Staatspapiere, sondern um Aushändigung der depo- nirten zur Concursmasse der Deponenten. Als ein Eingriff in das Eigenthum könne diese Bestimmung sich um so weniger dar stellen , da man das Geschäft auch unter der Form eines Kaufs und Bestimmung lästiger Bedingung des Wiederkaufs abmachen könne. Der Fall, daß entwendete Staatspapiere deponirt wür den, möchte wohl hier, wo die Staatsbehörde doch vorzüglich auf den Deponenten zu sehen habe, ganz ausgeschlossen werden. Prinz Johann: Er habe bei diesem Z. noch ein anderes Bedenken. Nach der Bestimmung desselben sollten nämlich auch die Kosten der Verwaltung zugleich mit auf die Brandkaffenbei träge repartirt, und so den Hausbesitzern allein aufgebürdet wer den. Hier handele Ls sich nun aber von einer Unterstützungsan stalt, bei der der gesammte Staat interessirt sei, nicht aber von einem wirklichen Societätsverhältnisse. Ganz sachgemäß scheine es daher, daß der Staat wenigstens einen Theil der Regiekosten übernehme. Er schlage deshalb vor, in der Schrift darauf an zutragen : „daß die Centralverwaltungskosten der Brandversiche- Abänderung des tz. 40. gehegt werden würden. Er setze aber rungsanstalt, und insbesondere der für die Commission entste-
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