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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 200. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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schlagen, so daß das übrig gebliebene Material für kaum etwas mehr als einen Schutthaufen betrachtet werden könne. Der königl. Commissar v. Wietersheim: Es liege in der Natur der Sache, daß dieses Holz höchstens nur als Brennholz verbraucht werden könne. Bestimmungen der fraglichen Art' zu treffen, bleibe wohl immer Gegenstand der Verwaltung. v. Einsiedel: Oft sei ein Gebäude niedergeriffen wor den, und doch noch dermaßen' zusammcngebrannt, daß man habe glauben müssen, es sei ebenfalls ein Raub der Flammen geworden. v. Carlowitz: Da sein Amendement keinen Beifall' zu finden scheine, so möge man wenigstens in der Schrift darauf antragen, die Regierung solle dafür Sorge tragen, „daß bei der Taxation von Emrcißungsschaden auch auf den Werth des etwa erhaltenen Holzes und der noch brauchbaren Baumaterialien Rücksicht genommen werde." Dieß findet ausreichende Unterstützung. Bürgermeister Reiche-Eisenstuck: Die' E» fahrung- lehre, daß dieser Antrag von keinem praktischen Nutzen, sondern nur eine ins Minutiöse führende Maßregel sein werde, und bei einem unglücklichen Hausbesitzer, der sein Ekgenthum dem all gemeinen Besten habe zum Opfer bringen müssen, kaum zu rechtfertigen. Bei dem Emreißen der Gebäude, werde übrigens so schonungslos verfahren, daß das Holz in der Regel nicht wieder zum Aufbau zu gebrauchen sei, und die Behörden wür den in große Verlegenheit gerathen, solche Trümmer t.axirey zu lassen. Der Antrag des v. Carlowitz wird hierauf mit 24 gegen 5 Stimmen verworfen; der § 61. selbst aber mit dem vom Prinzen Johann vorgeschlagenen Zusatze einstimmig an genommen. §. 62. spricht von der Vergütung von Gegenständen, welche nicht assecurirt sind (s. dens. Nr. 151. d.Bl. S. 1191.). Die Deputation bemerkt: Die Bestimmung dieses ß- scheint ganz der Billigkeit zu ent sprechen; durch dieselbe Rücksicht findet sich aber auch die Depu- tation bewogen, den Beschluß der 2. Kammer zur Annahme zu empfehlen, nach welchem hinter den Worten: „und andere Be friedigungen" eingeschaltet werden soll: „desgleichen Mauer werk, welches nach den Bestimmungen von Z. 23. nicht mit ver sichert worden ist." Der königl. Commissar v. -Wietersheim: Der Vorschlag der 2. Kammer sei zwar in praktischer Hinsicht nichtsehr wichtig— da man das Mauerwerk nur höchst selten mit zu versichern pflege, — allein dem Principe des Gesetzes ganz zuwider. Das Gesetz stelle fest, das Einreißen der Gebäude der Beschädigung derselben durch die Flammen ganz gleich zü stellen; denn es könnten einzelne Falle vorkommen, wo ein Gebäude sogar nur um den Spritzen Zugang zu verschaffen, eingerissen werden müsse. Ueberhaupt werde ja bei Brandschäden nicht der ganze Verlust vergütet, son dern nur derjenige Anthei'l,welcher nach Maßgabe der Vergütung geeignet sei. Habe jemand sein Haus nur zur Hälfte versichert, so könne er auch nur auf die Hälfte der Vergütungssumme An spruch machen, und nur die Einrcißung dessen, was versichert worden sei, nicht aber das, was versichert hätte werden können, .müsse matt vergüten: Aus der Annahme des Vorschlags der 2 .Kammer werde der Nachtheil entspringen, daß derjenige, welcher nur den brennbaren Theil seines Gebäudes versichert habe, Mhr erhalte, als derjenige, dessen Beiträge die des letzteren über stiegen. Durch den Vorschlag werde übrigens auch noch dem nutzlosen Einreißen bedeutender Vorschub geleistet werden; denn jeder werde gern sein eignes Haus ganz Niederreißen , damit er nur die volle Vergütung erhalte. Der von der 2. Kammer beantragte Zusatz wird hierauf mit 23 gegen 7 Stimmen verworfen, und der §. 62. nach der Fas sung des,Gesetzentwurfes einstimmig beibehalten. Die §§. 63. 64. und 65. sprechen von der Vergütung von Schäden unter einem Sechstel der Versicherungssumme, von der Anzeige über das Ergebniß des Schadens zur Directorial- commission und von dem Verfahren bei Reclamationen gegen die LVürdexung des Schadens (s. dies, in Nr. 151. d.Bl. S.1191, und 1192.). . Die Deputation giebt zu diesen §§. folgendes Gutach ten ab: Zu §. 63.; findet die beantragte Abänderung des 56. Z. Ge nehmigung^ so würde sich dje Bestimmung dieses Z. ganz über flüssig machen. - Zu Z. 64,, außer den von der 2. Kammer gewünschten -Weg fall der Worte: „in der Regel" bat die Deputation zu diesem §. nichts zu.bemerken gefunden, eben so empfiehlt sie die Annahme des §. 65. y.ach der Nedaction der jenseitigen Deputation, welche auch von der 2. Kammer gebilligt worden ist, und nach welcher dieser Z, folgendermaßen lautet: „Entsteht über die Nichtigkeit der Schädenwürderung Zweifel, so hat die Directorialcommission entweder auf Antrag des be treffenden Besitzers, welcher jedoch bei Verlust des Einspruchs sofort bei Bekanntmachung des Ergebnisses der Würderung geschehen muß, oder auf Reclamation dritter betheiligter In teressenten, oder auch Amtshalber eine Revision derselben in der ß. 20. vorgeschriebenen Weise zu veranstalten." Der §. 63. wird nach dem Anträge der Deputation, die §§.64. u. 65. aber nach den in der 2. Kammer gefaßten Beschlüs sen einstimmig genehmigt. Die §§.66. und 67. handeln von der Vergütung der-Scha den an neu aufgebaueten und noch nicht vollendeten Gebäuden (s. dies. a. a. O.). Die Deputation bemerkt hierzu: Die Frage: ob und nach welchem Maßstabe eine Entschädi gung für ein Gebäude gewährt werden soll, welches vor bewirk ter Catastration Brandschaden erleidet, hatte allerdings noch weit mehr Interesse bei der zeitherigen Einrichtung, nach welcher die rechtliche Wirkung der Versicherung von der Eintragung der Ver sicherungssumme ins Hauptcataster abbängig, diese, letztere aber wieder an eine bestimmte halbjährige Frist gebunden war, mithin der ebengedachte Fall weit eher Platz ergreifen konnte, - als dieß hinführo geschehen wird, wenn die beantragten Zusatzparagra phen sub 17. b. und 34. b. Genehmigung finden. — Ueber die Frage: ob? kann nun wohl im allgemeinen kein Zweifel obwal ten ; bei Gebäuden, welche an die Stelle schon catastrirter erbaut werden, findet sich weit leichter ein Anhalten zu Ernnttelung ei ner Entschädigungssumme in dem früher» Versicherungsquanto; allein einer positiveren Bestimmung, als zeither der18. Z. des Mandats vom 10. November 1784 gewährte, bedarf es für. d en Fall, wenn sich der Brandschaden an ganz neuen, in der Auffüh-
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