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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 200. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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27' dergleichen Leute sei Verdacht vorhanden gewesen, daß sie selbst Feuer angelegt hatten, aber auffallend blieben immer die enor men Ansätze, welche sich auf die angeblich an den Gerätschaf ten vorzusindenden Beschädigungen bezögen, und die Vermu tung scheine nicht ungegründet, daß sie oft selbst die Repara turen durch Ruimrcn der Spritzen und Schlauche herbeizuführen wüßten. Eine Controls sei schwer zu halten, da man nicht leicht Sachverständige dieser Art in jeder Provinz finden werde, weshalb auch Mangel an Concurrenz Prellereien eher möglich mache. Er wisse nicht sofort Vorschläge zu machen, wie dem Abhilfe geschehen könne, sondern erlaube sich nur im Allgemei nen auf diesen Unfug aufmerksam zu machen. Der königl. Commiffar v. Wietersheim: Er müsse den Bemerkungen des erfahrnen Sprechers seinen vollen Beifall schenken. Auch die Regierung habe schon langst diese Betrü gereien scharf ins Auge gefaßt, und werde die wirksamsten Maß regeln dagegen zu ergreifen nicht unterlassen. Ein überzeugen des Beispiel von letztem habe sich erst neuerlich Zugetragen, daß für Herstellung eines an einer Feuerspritze erlittenen Schadens 31 Thlr. habe gefordert werden wollen, der nach genauerer Untersuchung nicht mehr als 8 Gr. betragen habe. Der69. findethiernächst einstimmig unveränderte A n - nähme. tz. 70. enthalt die Fortsetzung des vorigen (s. dens. Nr. 155. d. Bl. S. 1228.). Hierzu giebt die Deputation folgendes Gutachten ab: Daß die Obrigkeit des Orts, wo der Brandschaden sich er eignet hat, und an welche die Anzeigen über das beschädigte Feuer- gerath schon bisher einzusenden waren, das in diesem Z. erwähnte Attest ausstellcn müsse, dürfte wohl ganz in der Natur der Sache liegen. Sollte ja ein Zweifel darüber entstehen: ob es ihr auch wirklich in allen Fällen möglich sein werde, die fraglichen Erkun digungen mit benüchigter Zuverlässigkeit einzuziehen; so kann man auch wohl in dieser Hinsicht einen sehr nützlichen Einfluß von der Anstellung von Feuer-Policeicommissarien erwarten, zu de ren hauptsächlichen Obliegenheiten es gehören wird, während eines Brandes zugleich ihr Augenmerk auf das mit zur Stelle ge brachte und beim Löschen adhibirte Feuergeräthe zu richten, um sodann den betreffenden Obrigkeiten auf Befragen die nöthige Auskunft auch in dieser Beziehung ertheilen zu können. Die De putation ist daher nicht mit der von der 2. Kammer beschlosse nen Abänderung dieses Punctes, sondern mit dem Satze unter Nr. 1. dieses wie er im Gesetzentwürfe enthalten, vollkommen einverstanden, und beantragt nur nach dem Worte „Erkundi gung" die Einschaltung der Worte: „spätestens am dritten Tage nach dem Brande", indem, je schneller diese Erkundigungsein- ziehung geschieht, um so zuverlässiger ihre Resultate sein werden. Bei dem xvt. sub 2. erlaubt sich die Deputation auf Wegfall der Worte: „und gewürdert werde" anzutragen, da es, wie auch die 2. Kammer anerkannt hat, oft in dem Zeiträume von mehre ren Tagen nicht möglich sein würde, eine dergleichen Würderung durch Sachverständige zu veranstalten und also wahrend dieser Zeit die beschädigten Feuergeräthe am Orte des Brandes stehen bleiben müßten, — So vielen Nutzen man sich auch von der Be stimmung dieses Satzes versprechen darf, da eben durch derartige Revisionen und Taxationen übertriebenen Kostenansätzen für an geblich zu repariren gewesene Schäden am wirksamsten vorge beugt werden kann; so dürste man doch zu weit gehen, wollte man, wie die 2. Kammer S, 88. !ll. Abth. beschlossen hat, diese 70 Würderungen sogar auch aufdasim Privatbesitz befindliche kleine Hausfeuergeräthe ausdehnen. — Abgesehen von dem bedeuten den Zeitaufwande, welchen derartige Taxationen, die noch oben drein , weil dergleichen Geräthschaften theilweise auch im steten Hausgebräuche sich befinden, sehr oft zu wiederholen sein wür den, namentlich in großen Städten verursachen müßten, könnte sich nicht einmal ein wesentlicher Nutzen dabei Herausstellen, da sich das Verhältniß des durch den Gebrauch beimFeuer verursach ten Schadens zu der etwa schon vorher stattgefundenen schlechten Beschaffenheit, bei dergleichen kleinerm Feuergerath sehr schwer würde ermitteln lassem Auch dürfte es wohl hinreichend sein, diese Würderung, ohne daß sich eine besondere Veranlassung zu einer dergleichen zeigt, nur aller drei Jahre einmal eintreten zu lassen, da auch eine allzu häufige Wiederholung derselben der Gründlichkeit der Untersuchung leichtnachtheilig sein könnte.— Endlich ist es aber wünschenswerth, daß diese Taxationen auch auf das im Privatbesitz befindliche große Feuergeräthe mit er streckt werden; und es erlaubt sich daher die Deputation folgende Fassung dieses dritten Punctes vorzuschlagen: 3. Alle Feuerspritzen, Zubringer, Schläuche und Sturmfäs ser, sie mögen Communen oder Privaten gehören, sind, in sofern nicht in der Zwischenzeit eine wesentliche Veränderung damit vorgeht, mindestens aller drei Jahre einer Taxation zu unterwerfen uud das Resultat dieser Taxation bei den halbjähr lich einzureichenden Catasternachträgen mit anzuzeigen. Die zur Ausführung dieser Vorschriften erforderlichen nähern An ordnungen hat die Direcrorialcommission zu ertheilen. sä xet. 4. und 5. hat die Deputation nichts zu erinnern ge funden, sie empfiehlt aber einer hohen verehrten Kammer, dem Beschlüsse der jenseitigen Kammer beizutreten, nach welchem die Staatsregierung ersucht werden soll: Maßregeln zu treffen, nach welchen jedesmal nachzuweisen wäre, daß die Verwendung der Vergütungen für verlornes und beschädigtes Feuergeräth auch wirklich erfolgt sei. .Zum ersten Puncte bemerkt der königliche Commiffar v. Wietersheim: Er finde die Bestimmung, daß das von der Obrigkeit des Ortes, wo das Feuer ausgebrochen sei, aus zustellende Zeugniß mindestens am 3. Tage nach dem Brande crtheilttwerden solle, für bedenklich und unausführbar. Wenn man erwäge, in welche große. Verwirrung der Ort, worin Feuer ausbreche, versetzt werde, so dürfe eine Frist von 3 Ta igen für die Ausstellung der fraglichen Zeugnisse wohl zu kurz ! sein, denn bis dahin würden oft viele Feuergerathfchasten für verloren angesehen, welche später wieder zum Vorschein kämen. Dem Wunsche der Deputation dürste es vielleicht entsprechen, wenn man in der Schrift auf mögliche Beschleunigung der Ausstellung jener Zeugnisse antrage. Dieß findet allgemeine Zustimmung und es wird nach Verwerfung des Deputationsgutachtens zum ersten Punct mit 27 gegen 1 Stimme, letzterer nach der Fassung des Gesetz entwurfes einstimmig angenommen. In Bezug auf den zweiten Punct des tz. bemerkt Seer. Hartz: Er komme ihm hier das Bedenken bei, daß eine Be sichtigung des Feuergeräthes wegen etwaniger Beschädigung desselben wohl nicht allemal sogleich nach dem Brande und ehe jene wieder an ihren Ort zurückgebracht werden könnten, zu er möglichen sein werde. Bürgermeister Reiche-Eisenstuck; Er halte ebenfalls die Bestimmung für praktisch unausführbar, den bei einem
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