Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 188. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
vnd Dringlichkeit, noch'auch Nützlichkeit. DieNoth- wendigkeit sehe ich nicht ein, weil man nicht eher etwas aufhebt, ehe man nicht etwas Besseres einzusetzen im Stande ist; die Dringlichkeit ist nichtsogroß, weil der Landtag noch nicht zu Ende ist, und noch andere Dinge vorhergchen müssen, ehe dieses Gesetz eingeführt werden kann. Die Nützlichkeit muß ich gänzlich bestreiten; denn es geht die Meinung der I. Kam mer, wie hie unserer Deputation und der Regierung auf nichts Definitives', und in den Vorschlägen selbst von verschiedenen Voraussetzungen aus. Wenn die Deputation von dem Grunhsatz'e'ausgeht, daß das Forum des Wohnortes die Re gelbilde, so kann ich dem nur bcistimmen. Die Regierung dagegen ist bemüht, zu zeigen, daß mit diesem. Grundsätze ein anderer eben so richtiger, von ihr behaupteter Satz in Conflict komme, nehmlich der, daß die königliche Gerichtsbarkeit die Regel, jede andere nur Ausnahme bilde. Dieser Conflict liegt ' aber nicht sowohl in einem Widerspruche der Principien, als viel mehr in zufälligen Umständen, er liegt in der Beschaffenheit eines gewissen Instituts, das man hin und her wirft, hier schont und dort angreift und herabsetzt, und das sind die P atrimo- nialgerichte. Wir würden also vor allen Dingen darnach zu fragen haben, was mit diesen geschehen soll, und ich würde, wenn man nicht beschlossen hätte, über diesen Gesetzentwurf zu berathen, darauf angctragen haben, das Gesetz aufzuschiebcn, bis über die Patrimonialgerichte berathen ist , damit nicht die günstige oder ungünstige Meinung und Ansicht, die jeder Ein- . zelne in der Kammer über dieses Institut, dessen Nützlichkeit oder Verwerflichkeit, Fortdauer oder Abschaffung besonders hat, auf dieses Gesetz einwirke. Es ist natürlich, daß der, welcher die Patrimonialgerichte erhalten will, ganz anders stimmen wird, als der sie aufgehoben wissen will; es entsteht ein Widerstreit von Meinungen, die nicht in Einklang zu bringen find, WenU ich vollends erwäge, daß durch diesen tz., wie er lautet, nachher Fassung der Regierung, der 1. Kammer und unserer Deputation wenig oder nichts geholfen wird, ja offen bar nichts Besseres, sondern nur etwas Anderes an die Stelle gesetzt wird, das wieder nur ein Provisorium ist, so trage ich großes Bedenken, mich für irgend einen dieser Vor schläge zu erklären. Welche Schwierigkeiten die Berathung dieses tz. darbietet, dicß wird sich auch wieder in Bezug auf die Vereinigung mit der 1. Kammer zeigen. Ich will mir einige Bemerkungen im Spcciellen erlauben. Man spricht in dem tz. . von Staatsdienern, Professoren, Rittergutsbesitzern, Geist lichen und andern Personen, und weiß nicht, welchen Gerichts stand man ihnen anweisen soll. Ich kann mich zuvörderst nicht damit einverftehen, daß man die Geistlichen unter die Patrimo- mal- oder andern Untergerichte stelle, so lange diese nicht könig liche wohl organisirte Districtsgerichte darstellen; es scheint der Würde des Amtes nicht angemessen. Eben so wenig möchte ich die Professoren dahin verweisen; die Verhältnisse der Uni- versit ä t verdienen allerdings eine besondere Schonung ihrer C'igenthümlichkeit. Nicht mit Unrecht wurde in der 1, Kammer gesagt, daß man die Gerichtsbarkeit der Universität-so lange im gegenwarti gen Stande bestehen lassen möge, als bis eine allgemeine Aenderung statt fände; man hat dabei auch mehrerer pecum'ären Vortheile erwähnt, und deren Wichtigkeit für das Ganze her ausgehoben. Das ist offenbar richtig; denn was der Univer sität zufließt, wird dem Lande geschenkt, und um so weniger kommt auf das Budget. Daß man bei den Staatsdienern die von der Deputation' vorgeschlagene Regel des Gerichtsstand des des Wohnortes nicht ohne große Znconvenienz dermalen ausführen könne, ist Mir völlig klar. Dasselbe gilt von den ständischen Beamten in der Dberlausitz. Ferner sollen die Rit tergutsbesitzer nach diesem tz. ihren bisherigen Gerichtsstand ver lieren. Warum?' Etwa, damit etwas Allgemeines, Nütz liches, Großartiges, Gleiches hergestillt werde? O nein, nur um ein Provisorium in anderer Art einzuführen. Die Rit tergutsbesitzer sollen provisorisch einen sogenannten exemten, also einen privilegirten Gerichtsstand anderer Art bekommen, sie sollen die Vortheile ihres bisherigen Gerichtsstandes aufgebcn, ohne daß dadurch für die Gleichheit vor dem Gesetze irgend etwas gewonnen wird, ohne daß sie dafür etwas anderes einhandeln, als Nachtheil; man weiset sie nur andere Gerichte. Das mag in den Erblanden weniger auffallen, weil da schon jetzt gewöhnlich Commissionsertheilung an die Aemter statt findet, aber das ist in der Dberlausitz nicht der Fall. Dort standen Rittergutsbesitzer bisher unter der Oberamtsregierung; jetzt sol len sie aber davon weggewiesen werden; etwa an ein näheres, besseres,Gericht? Nein, an ein eben so entferntes, nur viel schlechter constiruirtcs Gericht. Das Gerichtsamt zu Budissin bestehet nämlich blos aus einem Einzel-Beamten und einem Actuar, und nun frage ich, ob man den Rittergutsbesitzern der Dberlausitz zumuthen kann, ohne allen Zweck, ohne daß da durch etwas besser wird, ihren Gerichtsstand vor der Oberamts regierung aufzugeben? Das heißt eine bloße Vertauschung von Irregularitäten, ohne den Zweck der Verfaffungsurkunde zu er füllen, zu gcschwcigen, welche Kosten für die Staatskasse da durch herbeigeführt werden. Ich begreife in der That nicht, wie die Oberlausitz künftig wegkommen wird, wenn sie stakt eines Gerichtes künftig deren 2 bis 3 erhalten soll, so daß die jetzt von der Oberamtsregicrung allein besorgten Geschäfte künf tig in drei Collegia, das Appellationsgericht, die Kreisdire- ction und das Kreisamt vertheilt werden. Würde man einmal definitiv eine andere Einrichtung treffen wollen, so würden nur häufige Quiescenzen die Folge davon sein. Was soll ich von den Gerichtsverwaltern, von den Stadtrichtern sagen? Diesen wird man einen exemten Gerichtsstand in den meisten Fallen las sen müssen. Was wird'aber dadurch hergestellt? Haben sie keinen Actuar, der den Richtereid "geschworen hat, so müssen sie an ein entferntes Gericht gewiesen werden. Im andern Falle sollen sie vor ihrem eigenen Gerichte stehen. Ist aber da mit etwas geholfen, wenn sie einen etatmäßigen Aetuarius ha ben? Ich frage, ob das mit der Würde des Beamten, dir er gegen die Untergebenen behaupten muß , vertraglich sein wird, wenn man ihn in seinen eignen Rechtssachen unter seinen
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder