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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 188. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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wegen Verbesserung der Cu'minalrechtspflege betreffend; zum Druck zu befördern und auf die Tagesordnung zu bringen. Demnächst setzt v. Po lenz die Kammer in Kmntniß, daß er den gestern von ihm angekündigten Vortrag über das Schlachlsteuergesetz heute deßhalb noch nicht erstatten könne, weil sich noch ein Punct darin vorgcfundcn bade, über welchen sich die Deputation zuvörderst noch mit dec betreffenden der 2. Kammer besprechen müsse. Man gelangt nunmehr zur Tagesordnung, auf welcher sich die Fortsetzung der Berathung über das Gesetz wegen der Brandvcrsicherungsanstalt befindet. — Referent, Amtshaupt mann v. Welck beginnt seinen Vorcrag mit Verlesung des ß. 73., welcher die Fristen, in welchen die Auszahlung der Vergütungsgelder erfolgen soll, betrifft (s. dens. Nr. 155. d. BI. S. 1230.). Die Deputation begutachtet hierzu: Die Verwendung der Brandvergütungsgelder zum Wieder- aufbau der eingcäscherten Gebäude ist eine Bedingung, die mit > den Hauptprincipicn des ganzen Instituts im Zusammenhänge steht, und von der in der Regel — ausgenommen in dem von der Deputation all Z. 78. erwähnten Falle — nicht abgewichen wer den darf. Das Institut muß daher auch nothwendig in den Stand gesetzt werden, sich die Erfüllurig dieser Bedingung zu sichern, und dieß kann am besten dadurch geschehen, wenn die Verabreichung der Nergütungssumme nur nach und nach, nach Maßgabe des fortschreitenden Baues, erfolgt. — Die Deputation konnte sich nicht verhehlen, daß am sichersten dieser Zweck durch Beibehaltung der zeither hierunter bestandenen Einrichtung er reicht werden würde; sie mußte aber doch auch wünschen, daß dem Calamitoscn möglichst bald die Hilfe zu Theil werde, auf die er so gerechten Anspruch hat; dieselbe billige Berücksichtigung der durch Brand Verunglückten spricht sich im Schlußsatz des vor liegenden §. aus, indem hier auf einen Zeitpuncthingewiesen wird, zu welchem cs durch succcssives Anwachsen der in dem folgenden ß. zu gedenkenden Fonds der Anstalt möglich sein wird, auch bei Totalschaden die Brandvergütung in zwei Hälften, und zwar die zweite sofort nach erfolgter Bescheinigung, daß die erste Hälfte bereits in den Neubau verwendet worden sei, an den Calamitosen verabfolgen zu lassen. — Die Deputation vermöchte sich jedoch mit einer solchen Bestimmung nicht einzuverstehen, da derZeic- punct: „wenn der Calamitose zum Wiederaufbaue mit Anschaf fung der Baumaterialien Anstalt getroffen, mit der Verwendung der empfangenen ersten Hälfte der Bergütungssumme in den Neubau," sehr häufig zusammentreffcn wnd, dann aber das In teresse der Anstalt nicht hinlänglich sicher gestellt sein würde. Nothwendig muß zu der Zeit, wo der letzte Theil der Vergütungs summe verabfolgt werden soll, der Bau so weit vorgeschritten sein, daß eben schon h-ierin eine Garantie für die gänzliche Vollen dung desselben liegt. Ohne Gefährde für die Interessen und den Zweck der Anstalt scheint dagegen der Beschluß der 2. Kammer zu sein, nach welchem zwar auch bei Totalschaden die Brandver- gurungssumme in zwei Halsten gctheilt , und die erste zu dem im 73. ß. des Gesetzentwurfs für diesen Fall bezeichneten Termine, die zweite aber erst dann, wenn das Gebäude unter das Dach ge bracht worden, ausgezahlt werden soll. — Anders sind die Ver? hältniffe bei Partialschaden, wo cs weit unbedenklicher erscheint, die Verabfolgung -er zweiten Hälfte der Vergütungssumme nicht bis zur gänzlichen Vollendung der Neparaiur zu verschieben, son dern schon dann eintreten zulasten, wenn nur durch obrigkeitliches Zeugniß nachgewiesen werden kann, daß die erste Hälfte bereits zur Wiederherstellung wirklich verwendet worden sei, und eben so billig dürfte es sein, die Bergütungssumme sofort nach erfolgter Würderung und Anzeige eines Partialschadens unzertrennt zu gewahren, so bald sie überhaupt die Höhe von 25 Thlrn. noch nicht erreicht. — In allen diesen Punkten tritt daher die Depu tation den Beschlüssen der 2. Kammer vollständig bei, und em pfiehlt sonach folgende, aus den Landtagsacten ersichtliche Fassung dieses Z. — Die Auszahlung der Brandvergütungen erfolgt: ry bei Totalschaden in zwei gleichen Theilen, zur einen Hälfte sofort nach eingcgangenem Berichte über -en Brandschaden, wenn nach solchem über den Betrag der Vergütungssumme kein Zweifel vorwaltet, oder letztem Falls nach erfolgter Beseitigung desselben und gegen Beibringung eines obrigkeitlichen Zeugnisses, daß der Abgebrannte zum Wiederaufbau mit Anschaffung der Baumaterialien Anstalt treffe, und zur andern Hälfte, wenn das neue Gebäude unter das Dach gebracht worden; b) bei Par tialschäden aber zur einen Hälfte sofort nach erfolgter Würde rung und Anzeige des Schadens, und zur andern Halste auf beigebrachten und obrigkeitlich äutoristrten Nachweis über die Verwendung der ersten Hälfte zur Wiederherstellung; v) Be- i trägt die Schädenvergütung überhaupt weniger als 25 Lhlr., so ! wird sie sofort nach erfolgter Würderung und Anzeige in unzer- ! trennter Summe geleistet. Bürgermeister Wehner: ,Er könne sich der Deputation ! nicht anschließen; darüber, daß die Brandkaffenvergütungs- ! gelber in 3 Terminen ausgezahlt würden, habe er niemals eine Klage vernommen, wohl aber darüber, daß man Seiten der Behörde die Certisicate erst nach langen Jahren ausftnige, und auch dann die Auszahlungen oft in geraumer Zeit nicht zu er langen wären. Für höchst bedenklich halte er es aber, den Bauenden schon dann den Rest der Vergütungsgelder auszuant worten, wenn sich das Haus unter Dach befinde. Wenn auch, bei hölzernen Hausern das Holzwcrk aufgerichtet und das Dach darauf gesetzt, so könne man doch den Bau als noch nicht sehr vorgerückt ansehcn, der Abgebrannte müsse dann aber nach dem Vorschläge der Deputation das-ganze Versicherungsguantum erhalten. Zwar solle nach tz. 78. die Obrigkeit darüber, ob das Geld auch in den Bau verwendet werde, Aufsicht führen, dessenungeachtet werde sie es nicht verhindern können, diese Gel der zu andern Zwecken als zum Neubau verwendet zu sehen, was der Anstalt offenbar zum großen Nachtheil gereichen müsse. Bürgermeister Reiche-Eisen stuck: Sei die Zahlung der Brandversicherungsgelder in 3 Terminen ohnehin eine Maß regel, welche die Privaraffecuranzen um so beliebter gemacht hätte, wo sofort nach dem Brande die Versicherungssumme ungetrennt zur Disposition der Verunglückten gestellt werde, so sei doch, wie er sich zu behaupten getraue, gerade die Zahlungs bedingung beim letzten Termine, daß bereits schon vorher wieder auf- und ausgebaut worden sei, die häufigste und ge rechteste Beschwerde gewesen. Es liege auf der Hand, daß, in dem der Staat den Staatszweck bis zur äußersten Grenze ver folgen wolle, der Unterstützungszwcck für die Abgebrannten höchst benachtheiligt werde. Wie solle jemand, der nicht Mit tel oder sonst Unterstützung habe, das Gebäude vollenden und ausbauen können, wenn ihm -Ades dazu benöthigten Geldes dazu so lange vorcnthalten werde, bis der mit diesem Gelde zu erreichende Zweck schon wirklich erreicht sei. Dieß komme ihm so
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