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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 171. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-12-30
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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geben zu müssen? Man würde dann die Gemeinden besteuern, welche zweckmäßige Einrichtungen für ihre Armen getroffen hät ten. Sollte der Betrag zu hoch sein, so würde ich mich immer eher dafür erklären, ein niedrigeres Verhältniß anzunehmen; man nehme ein Drittel oder zwei Drittel an, es bleibt doch im mer ein Verhältniß; aber nach den Beitragen zu ermessen, scheint mir vor der Hand, so lange wir kein Gesetz darüber ha ben, wie viel gegeben werden soll, nicht ausführbar zu sein. Abg. Eisen stuck: Ich hatte mit Einverständniß des Re ferenten geglaubt, man könnte die Meinungen dadurch vereini gen, daß man sagt: „nach der Hälfte." In Bezug auf Dresden muß ich bemerken, daß allerdings der höchste Satz des ordentli chen wöchentlichen Almosens 16 Gr. beträgt; aber in außeror dentlichen Fällen steigt er auf 1 und 2 Thlr. Noch ein Grund, welcher gegen die Basis des Gesetzentwurfes spricht, ist der, daß wenn in einem Orte Almosen gegeben wird, so wird eS auf den Bedarf der ganzen Familie berechnet. Nimmt man nun den Fall an, daß der Familienvater, welcher für sich und seine Familie Almosen bezogen hat, in eine Anstalt gebracht wird, so wird die Verbindlichkeit der Gemeinde, Frau und Kindern Almosen zu geben, noch immer fortbestehen, und es würde also die Gemeinde doppelt angezvgen. Sämmtliche Deputationsmitglieder treten diesem Vorschläge bei. . Staatsminister v. Lindenau bemerkt in Bezug auf das Deputationsgutachten, daß er nicht wünsche, die Gemeinden zu nächst an die Commission gewiesen zu sehen, indem diese nicht wissen könne, ob eine Ermäßigung bewilligt werden soll oder nicht, und beantragt daher die Abänderung: Es kann jedoch auf Antrag der betreffenden Kreisdirection. Hierauf wird der 1. Satz des §. in der veränderten Fassung der Deputation einstimmig angenommen. Auf die Bemerkung des Abg. v. Thielau, ob das Wort: „Commission" hier passend sei; denn wenn diese mindern soll, so müsse es auf Anordnung der Kreisdirection geschehen, er- wicdert StaatSministcr v. Lindenau: Daß diese Weitlaustigkeit allerdings nicht in der Absicht der Regierung liege. Uebrigcns be merke er in Bezug auf das Verhältniß der Kreisdirectionen und der Commission, daß erstere mehr in einem subordinieren Verhält nisse zur Commission stünden. Darnach nimmt die Kammer auch den 2. Satz des Deputa- tionsgutachtens mit Weglassung der Worte: „nach Ermessen der Commission, auf vorgängige Vernehmung mit" und Einschal tung der Worte: „aufAntrag" einstimmig an. Da der vom Abg. Eisenstuck beantragte Zusatz nunmehr zahlreiche Unterstützung erhalt, äußert Abg. R! chter (aus Lengenfeld): Ich verkenne nicht die Wichtigkeit des Amendements, aber ich habe doch dagegen eini ges Bedenken. Wenn Wahnsinnige Verbrechen begehen, und dieses Anlaß geben sollte, die Gemeinden von den Kosten der Verpflegung zu befreien, so könnte dieses Nachlässigkeit in der Beobachtung und Bewachung zur Folge haben. Sie kommt so schon vor. Man würde vielleicht aber in dieser Nachlässigkeit ein Mittel finden, sie los zu werden. Es ist zwar wahr, daß Mißbrauch mit Beurtheilung der Blödsinnigkeit getrieben wird. Allein, wenn es zweifelhaft ist, so wird doch immer außeror dentliche Strafe erkannt. Ist aber der Wahnwitz erwiesen, so fällt ja alle Imputation wegi Viceprasident bemerkt, daß ihm das nämliche Bedenken auch früher vorgeschwebt habe, indem dadurch sehr leicht solche Leute dem Staate zur Last fallen könnten. Es sei nicht blos Feueranlegen, wo dergleichen Momente vorkamcn, sondern auch Mord finde häufig statt, und ersehe nicht ein, warum dieß eine Ursache geben soll, um eine derartige Bestimmung Platz greifen zu lassen. Wenn einmal das Urtheil ausspräche, daß keine Ab sicht vorhanden sei, so müsse sich das Publicum damit begnügen. Da übrigens das Gesetz nicht ausspräche, ob die Aufnahme fa kultativ sei, oder nicht, und diese Sache jetzt nicht ausgemacht werden könne, so wisse er nicht, warum eine Gemeinde von dem Beitrage frei sein soll, sobald eine solche Person Schaden zuge fügt habe, oder sich in dem Zustande befinde, wo sie aller Augen blicke Schaden verüben können Man dürfe da keinen Unterschied machen, und es sei am besten, es bei der Verbindlichkeit der Ge meinde zu lassen. Abg. Sachße thcilt diese Ansicht nicht; so lange das Spruchcollegium nicht bestimmen könne, ob eine Zurechnung stattsinde, oder Nicht, sei es doch für die Gemeinde hart, wenn fix einen solchen Menschen auf Ausspruch eines Dicasierii in eine derartige Anstalt bringen soll. In der Regel geschehe es doch blos in solchen Fällen, wo ein Todesurtheil vorliege, und es seien in diesem Falle oft solche schwankende und unbestimmte Gründe angeführt worden, daß, wenn sie im Publicum bekannt würden, sie gar keinen Glauben finden würden, und er trete deshalb dem Amendement bei, Staatsminister v. Lindenau: Daß das Amendement des Abg. Eisenftuck aus rationellen Gründen dem zeitherigen Verfah ren angemessen sei, bin ich vollkommen einverstanden. Ich halte mich aber doch für verpflichtet, die Kammer auf den Umstand auf merksam zu machen, daß Mißbräuche dadurch entstehen könnten. Ich gehöre zwar nicht zu denen, welche von dem Menschen Böses voraussetzen.; allein ich glaube doch, daß hier dem Staate eine Last durch unkluges Benehmen der Gemeinden aufgcbürtet wer den könne. Setzen Sie den Fall, ein Blödsinniger habe sich in einer Gemeinde ruhig verhalten, so muß die Gemeinde für seine Verpflegung bezahlen; wenn er aber veranlaßt wird, sich an Je mand zu vergreifen, und käme demnach in eine solche Anstalt, so würde der Staat die Last zu tragen haben, was wohl zu derglei chen Veranlassungen führen könnte. Abg. Eisen stuck: Es walte hier ein Mißverständniß vor; er habe nicht beantragt, daß es unentgeldlich geschehen soll, son dern nur eine Ermäßigung solle eintreten, und ferner sei zu beden ken, daß eine Gemeinde, wenn sie einen Bcirrag auch nur von 18 Thlr. geben soll, Bedenken tragen werde, eine Untersuchung zu veranlassen; denn anders, als auf dem Wege der Untersuchung könne ein solches Urtheil gar nicht erlangt werben. Wollte man die Sache so weit extendiren , daß man einer Gemeinde eine solche Schlechtigkeit zutraue, sie würde einen Blödsinnigen dazu miß-
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