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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 201. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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Regierung mit dem Anträge, wornach der von der 1. Kammer beabsichtigte Zusatz Wegfällen solle, einverstanden sei, nicht aber mit dem dem Deputationsgutachten untergelegten Grunde, da nach der Meinung der 1. Kammer allerdings demJustizmim'sterio frei stehen sollte, an ein Militärgericht Auftrag zu ertheilcn, und demnach der Grundsatz nicht richtig sei, daß die 36. u. 37. den Zusatz schon beseitigten. Er wünsche daher, daß seine Aeu- ßemng im Protocoll bemerkt werde. Hiernach wird der §. mit Ausschluß des letzten Satzes gegen eine Summe a ng en om men. Bei letztem Satze findet Abg. A t e n st a d t die Fassung uns deutlich und unbestimmt, da nach tz. 18. der Ordonnanz nur Schildwachcn und Patrouillen das Recht halten, Civilpersonen zu arretircn, und also, em Mißverständnis) entstehen könnte, wenn cs überhaupt nur heiße: „Soldaten." Ferner heiße es nur: „Sind an die Civilgcrichte abzugeben." In tz. 19. der Ordon- nanz heiße cs: „ Sind sobald als möglich abzugeben." Wei bes scheine ihm nun äußerst unbestimmt, und er halte dafür, daß man dieses Gesetz dazu benutzen könnte, zu bestimmen, daß sie sofort abgegeben werden sollen, und das scheine ihm auch deshalb nothwendig, weil angenommen sei, daß bei Vergehen gegen Wachen die Militairgerichte die erste Cognition hatten; schon das würde aufhältlich sein, und ferner käme noch hinzu, daß die Regel bestehe, daß der Arretirte, wenn einmal Reveillc geschlagen, nicht eher abgegeben werde, als bis wieder Reveille geschlagen worden sek. Das scheine ihm auch nicht nothwendig, wenigstens nicht in Dresden, wo zu jeder Zeit der Arretirte ab gegeben werden könne. Daher gehe fern Antrag dabin, daß einmal gesetzt werde:. „Wachen, .Patrouillen und Schild wachen", und dann: „die-Civilpersonen sind sofort abzu geben." . . Gegen den ersten Antrag wird vom königl. Commissar, Obersten v. Nostitz bemerkt, -daß auch in andern Fällen, als denangegebenen, eine Arretkrung von Seiten des Soldaten er folgen könne; er erinnere z. B. nur daran, wenn ein Soldat einen Verbrecher sehe. Abg. Atenstädt bemerkt aber, daß dieser Fall nicht be sonders bezeichnet zu werden brauche; denn dazu habe jeder das Recht, einen Verbrecher zu arrctiren; wenn man dkeß aber be sonders hcraushcbe, so gebe man dadurch dem einen Stande ein größeres Recht vor dem andern. Der königl. Commissar, Oberst v. Nostitz äußert ferner, daß alle Civilpersonen, welche von Wachen und Patrouillen arretirt würden, in den gewöhnlichen Garnisonen sofort an die Civilgcrichte abgegeben würden; aber in manchen Orten könne, selbst nach dem Wunsche der Civilgerichte,- erst später die Ablie ferung erfolgen. In Leipzig würden sie sofort abgegeben; hier trete aber der Fall ein, daß dem Militairgouvernement die erste Cognition zustehe, in so fern sich eine Civilperson gegen eine Wache vergehe. Staatsminister v. Zezschwitz fügt zur Erläuterung Lei, daß auch jetzt diese Personen von dem Gouvernement sofort ab gegeben würden, und bemerkt, daß die drei angeführten Kate gorien entweder zu enge oder zu weit seien; er erinnere nur an den Mann, welcheraufInstruction commandirt sei und Jemanden arretire. Abg. Atenstädt führt gegen die letztere Ansicht an, daß in diesem Falle der Soldat seine Instruction habe; er mache aber aufmerksam, daß im tz. 19. der gedachten Ordonnanz die Ablieferung an die Civilgerichte sehr aufhältlich gemacht sei. Darauf wird der Antrag Zahlreich unterstützt, und es be merkt hieraus Staatsminister v. Könneritz: Daß der Antrag des Abg. ein Doppeltes zu bezwecken scheine, einmal, in welchen Fällen ein Soldat Jemanden arretiren könne, und dann, in »reicher Zeit der Arretirte an das Civilgericht abzugeben sei. Was das Erste anlange, so sei das nicht Gegenstand dieses Gesetzes, und es werde durch dieses Gesetz auch nicht die Wefugniß des Mili- tairs erweitert. Auch der Ansicht müsse er beitreten, daß der Begriff dort zu eng gefaßt sei; es sei schon ein derartiger Fall erwähnt worden, wo der Soldat im Dienst sei, man ihn aber ! doch nicht unterdiese 3 Classen setzen könne. Es könnte sogar der Fall eintreten, woran er zwar kn Sachsen.nicht denke, daß eine große Ablheilung nöthig fein würde, und in diesem Falle könne man wieder.nicht von einer Wache, Patrouille und Schilvwa- che reden. Was die 2. Frage anlange, daß der Arretirte sofort an das Civilgericht abgegeben werden solle, so fti-auch schon be merkt worden, daß, wenn Jemand an einem kleinen Orte des Nachts arretirt werde, so sei der Civilbchörde vielleicht nicht einmal lieb, wenn der Arretirte sofort abgegeben würde. So könne auch in einem kleinen Orte den diensthabenden Unterofsi- cieren nicht überlassen werden, Jemanden sofort abzugeben. Es würde daher doch besser sein, eine bestimmte Zeit frstzufttzen, und etwa 24 Stunden anzunchmen; wahrend-ieser Zeit könne die Ablieferung bestimmt geschehen. Der Präsident schlagt vor, zu setzen: „Soldaten im Dienste" und für das Wort: „sofort" zu setzen: „baldigst". Staatsminister v. Könneritz erklärt, daß man gegen die Einschaltung der Worte: „im Dienste" kein Bedenken habe. Abg. v. Mayer halt dafür, daß der Antrag von einem Mißverständnisse aüsgegangen sei, weil der Ausdruck: „Sol dat" gebraucht sei. Er stelle daher anheim, ob man nicht lie ber statt: „Soldat" setze: „Militairgewalt"; das setze voraus, daß die Gemalt begründet sei. Ob das Wort „sofort" hier aus genommen werden solle, lasse er dahin gestellt. Abg. Nour macht bemerklich, daß sich nicht ausführcn lasse, wenn man das Wort: „sofort" hier aufnehme. Er setze den Fall, eine Patrouille sei auf die Granze ausgefendct worden, und arre tire eine Person, welche verdächtig sei. In diesem Falle, wenn vielleicht die Gerichtsbehörde 3 bis 4 Stunden entfernt sei, könne die Ablieferung doch nicht sofort erfolgen; daß es aber so bald, als möglich, geschehe, sei schon in der Ordonnanz ausgesprochen. Abg. Atenstädt erklärt sich mit dem Ausdrucke: „Mili tairgewalt" einverstanden, und bemerkt, daß fein zweiter Vor schlag sich durch die Erklärung des Herrn KriegsministerS er ledige. Referent: Es sek hier zu unterscheiden, was der Soldat
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