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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 189. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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schlag geschehe, und wprnach sich die Mitglieder des Oberappella- tionsgerlchtes noch mit der besondere Gesetzgebung des Mr'litair- standes vertraut machen müßten. Es^komme noch hinzu, daß hauptsächlich an die letzte Instanz nur wenige gemeine Verbrechen gelangten. Aus diesen Gründen trage er darauf an, daß cs bei dem Gesetzentwürfe bewenden möge, aber allerdings mit der Ab änderung, daß 3 Rathe zugezogen würden. Abg. Roux: Der Deputation könne er nicht beistimmen, so sehr er die Gründe,ehre, welche die Deputation vorgebracht habe. Im Vorschläge des Herrn Staatsministers liege ein hin länglicher Rechtsschutz, und hier komme vorzüglich die Rücksicht aufUeberhäufung des Oberappelsationsgerichtes mit Geschäften, und die zu wenige Beschäftigung des Oberkriegsgerichtes in Er wägung. Die Zuziehung eines Stabsoffiziers halte er für be denklich. Seien Erkundigungen und Einziehungen nöthig, so werde die Behörde schon auf andern Wegen dazu gelangen kön nen. Erhübe schon vorhin ausgesprochen, daß das Nichteramt unabhängig sein müsse, und er wiederhole, daß cs selbst von einer berathenden Stimme unabhängig.sein müsse, Referent entgegnet, durch alle diese Gründe sich nicht überzeugt zu finden; seine Bedenken seien nicht gehoben. Die Deputation habe sich die Frage gestellt, warum der Soldat schlechter in der Justiz gestellt sein soll als andere. Man möge sagen, was man wolle, ein Gericht, was mit andern Personen verstärkt werde, sei immer dasselbe Gericht, dieselbe Instanz, und also werde dem Militair eine Instanz entzogen, und der Rechtsschutz sei doch das wichtigste. Er müsse zu erwägen geben, daß die Erfahrung gezeigt habe, wie ost Separatvote von den Mitgliedern abgegeben worden und eine große Einhelligkeit habe . da nie stattgefunden. Das habe ihm die Besorgniß aufgedrungen, daß sich hier ein stabiles Princip bilde, und dieses sei immer nach theilig. , Er glaube, diese Verstärkung mit einigen Räthen sei doch nur ein Auskunftsmittel, es sei in der That etwas Anderes, als wenn ein ganz andrer Richter spräche. Das sei ihm so klar und ermüsse gestehen, er sei keineswegs der Absicht, eineBcvörzugung für einen Stand zu beantragen; er könne aber nicht für richtig anerkennen, daß der Militairstand in einer so hoch wichtigen Be ziehung gegen den Civilstand zurückgestellt werde. Es sei gesagt worden, das Oberappellationsgericht werde überladen. Der. Sachen seien aber nicht so viel, die sich für das Oberappellatipns- gericht eigneten. Die Fälle aber, welch'e dahin gelangten, seien wohl von der Art, daß sie die Rücksicht des Oberappellationsge- richtes in Anspruch nehmen; denn cs handele sich um Leben und Lod, oder um einen langen Verlust der Freiheit, und wenn man in Civilsachen drei Instanzen herstelle, so solle man doch nicht in so wichtigen Angelegenheiten nur ein Surrogat der dritten In stanz einführen. Die Ansicht der Deputation sei, daß der Rechts schutz für das Militair darauf beruhe, daß in den Criminalfällen, welche sich dazu Eigneten, an eine dritte Instanz zu gelangen,' diese nicht durch ein Surrogat, sondern durch eine eigene Instanz gebildet sei, Es sei gesagt wyrden, daß die Zuziehung eines Stübs- offlciers nicht ganz den Zweck erfülle. Die Deputation habe aber geglaubt, daß, wenn man dem Oberkriegsgericht einen Ge- neralaudiieur beisctze und einen StabLofficier concurriren lasse, so werde dieß auch beim Oberappellationsgerichte von Vorth eil sein. Auch die Kenntniß der Militairstrafgesetzgebung müsse dem. Oberappellationsrathe beiwohnen, und Geheimnisse, willkühr- liche Auslegung der Gesetze dürften nirgends stattfinden, .und- dem Militairstande sei man schuldig, daß man ihm diesen Rechts schutz gewahre, und-zwar nicht durch Surrogate, sondern auf dk.e nämliche Art, wie dem Civilstande, und er sollte glauben, selbst nach der Verfassungsurkunde würde der Jnstanzenzug, der allen Staatsbürgern zugesichcrt sei,, auch den Militairpersonen lischt füglich entzogen werden können. Er sehe auch keine Gefahr darin, wenn man die Sache so gehen lasse, wie andere derartige Gegenstände, daß das Oberappellationsgericht entscheide. Fer ner sei wohl zu erwägen, daß, wie die Organisation vorlicge, die Ueberladung der Bezirksappellationsgcrichte der des Oberap pellationsgerichtes sehr gleich kommen werde, und er wisse nicht, ob diese wenigen Falle mit Zerstörung des Princips dem Dberap- pellationsgerichte zu entziehen sein dürften. Staatsminister v. Könneritz: Allerdings müsse er dem Referenten recht geben, daß es nur ein Auskunftsmittel sek, und daß, wenn es möglich wäre, eine 3. Instanz festzustellen, auch die Regierung dieses Vorschlägen würde; dann müßte aber ein be sonderes Gericht Platz greifen. Allein der Fall, daß man auch ein Gericht mit Vermehrung des Personals als eine andere Instanz annehmen könne, sei selbst bei dem Gesetze über den Jnstanzenzug angenommen worden, wo das Oberappellationsgericht auch zwei mal spräche. Nach dem Vorschläge, welchen er vorhin gemacht, würden drei neue Nathe zugczogen, also würde die Zahl der frü her», welche das Erkenntniß abgefaßt hätten, überwogen, und es sei nicht zu befürchten, daß sie sich zu einer unrichtigen Ansicht verleiten ließen. Die Hauptrücksicht sei die, daß, wenn man wegen der befondem Verhältnisse des Mllitairstandes ein Oberkriegsge richt nothwendig. hielt, auch in der obersten Instanz dieses Prin cip festzuhalten sei, und durch Zuziehung eines Stabsoffiziers, was er zwar nichttfür schädlich halte, nicht erreicht werde. Königl. Kommissar v. Schumann macht bemerklich, daß man bei einem Kriegsgerichte auch den Krieg vor Augen haben müsse, undda sei ein solcher Vorschlag, die dritte Instanz durch das Oberappellationsgericht zu bilden, ganz unausführbar; da müsse ein eignes Oberkriegsgericht gebildet werden, Referent erwiedert, daß im Kriege allerdings ganz andere Verhaltnisseeintreten würden, und wenn übrigens ein so hoher Werth darauf gelegt werde, daß das Kriegsgericht eine gesonderte Instanz sein müsse, so gebe er zu erwägen, daß dieß eigentlich bloß dem Namen nach statt finde;, denn beim Oberkriegsgerichte säße auch nur ein Generalauditeur, und die übrigen Mitglieder seien Appellationsrathe. Nehme man die Sache wie man wolle, so sehe er keinen Grund ein, noch ein Oberkriegsgcricht aufzu stellen, es habe ihm selbst zweifelhaft geschienen, ob es nur nöthig sei, ein eignes Oberkriegsgcricht einzurichten. Auch in andern konstitutionellen Staaten sei es so. Wo er nicht irre, finde dieß selbst in Preußen statt. Hier habe man nur ein Oberkriegsgericht hergestellt, um nicht von allen alten Formen gänzlich abzuscheiden. Allein von Seiten der Deputation sei dieß weniger angegriffen worden, weil die Staatskasse einen Nachtheil dadurch erleide, und
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