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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Jan./April
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Jan./April
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028216Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028216Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028216Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 189. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-02-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Jan./April 2361
- Protokoll2. Kammer: 168. Sitzung 2361
- Protokoll2. Kammer: 169. Sitzung 2373
- Protokoll2. Kammer: 170. Sitzung 2385
- Protokoll2. Kammer: 171. Sitzung 2393
- Protokoll2. Kammer: 172. Sitzung 2405
- Protokoll1. Kammer: 179. Sitzung 2417
- Protokoll1. Kammer: 180. Sitzung 2425
- Protokoll2. Kammer: 174. Sitzung 2433
- Protokoll2. Kammer: 175. Sitzung 2457
- Protokoll1. Kammer: 182. Sitzung 2469
- Protokoll2. Kammer: 176. Sitzung 2481
- Protokoll1. Kammer: 183. Sitzung 2493
- Protokoll2. Kammer: 178. Sitzung 2509
- Protokoll2. Kammer: 179. Sitzung 2533
- Protokoll1. Kammer: 185. Sitzung 2545
- Protokoll2. Kammer: 181. Sitzung 2557
- Protokoll1. Kammer: 187. Sitzung 2573
- Protokoll2. Kammer: 183. Sitzung 2593
- Protokoll1. Kammer: 188. Sitzung 2601
- Protokoll1. Kammer: 189. Sitzung 2609
- Protokoll2. Kammer: 184. Sitzung 2621
- Protokoll1. Kammer: 190. Sitzung 2629
- Protokoll1. Kammer: 192. Sitzung 2637
- Protokoll1. Kammer: 194. Sitzung 2653
- Protokoll2. Kammer: 185. Sitzung 2677
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2693
- Protokoll2. Kammer: 186. Sitzung 2701
- Protokoll1. Kammer: 197. Sitzung 2717
- Protokoll1. Kammer: 198. Sitzung 2729
- Protokoll2. Kammer: 187. Sitzung 2741
- Protokoll1. Kammer: 199. Sitzung 2753
- Protokoll1. Kammer: 200. Sitzung 2765
- Protokoll2. Kammer: 188. Sitzung 2773
- Protokoll1. Kammer: 201. Sitzung 2785
- Protokoll2. Kammer: 189. Sitzung 2797
- Protokoll2. Kammer: 190. Sitzung 2809
- Protokoll1. Kammer: 202. Sitzung 2825
- Protokoll2. Kammer: 191. Sitzung 2837
- Protokoll1. Kammer: 203. Sitzung 2849
- Protokoll2. Kammer: 192. Sitzung 2857
- Protokoll2. Kammer: 193. Sitzung 2881
- Protokoll1. Kammer: 204. Sitzung 2897
- Protokoll2. Kammer: 194. Sitzung 2909
- Protokoll2. Kammer: 195. Sitzung 2921
- Protokoll1. Kammer: 205. Sitzung 2933
- Protokoll2. Kammer: 196. Sitzung 2949
- Protokoll1. Kammer: 206. Sitzung 2961
- Protokoll2. Kammer: 198. Sitzung 2989
- Protokoll1. Kammer: 207. Sitzung 3013
- Protokoll2. Kammer: 199. Sitzung 3029
- Protokoll2. Kammer: 200. Sitzung 3041
- Protokoll1. Kammer: 208. Sitzung 3057
- Protokoll1. Kammer: 209. Sitzung 3069
- Protokoll2. Kammer: 201. Sitzung 3081
- Protokoll2. Kammer: 202. Sitzung 3093
- Protokoll1. Kammer: 211. Sitzung 3117
- Protokoll2. Kammer: 204. Sitzung 3133
- Protokoll2. Kammer: 205. Sitzung 3145
- Protokoll1. Kammer: 213. Sitzung 3157
- Protokoll2. Kammer: 206. Sitzung 3173
- Protokoll1. Kammer: 214. Sitzung 3185
- Protokoll2. Kammer: 207. Sitzung 3213
- Protokoll2. Kammer: 208. Sitzung 3225
- Protokoll1. Kammer: 215. Sitzung 3237
- Protokoll2. Kammer: 209. Sitzung 3249
- Protokoll1. Kammer: 216. Sitzung 3265
- Protokoll2. Kammer: 210. Sitzung 3281
- Protokoll1. Kammer: 217. Sitzung 3289
- Protokoll2. Kammer: 211. Sitzung 3301
- Protokoll1. Kammer: 218. Sitzung 3325
- Protokoll1. Kammer: 219. Sitzung 3341
- Protokoll1. Kammer: 220. Sitzung 3353
- Protokoll2. Kammer: 213. Sitzung 3369
- Protokoll1. Kammer: 221. Sitzung 3381
- Protokoll2. Kammer: 214. Sitzung 3393
- Protokoll2. Kammer: 114. Sitzung 3405
- Protokoll2. Kammer: 215. Sitzung 3417
- Protokoll1. Kammer: 222. Sitzung 3429
- Protokoll2. Kammer: 216. Sitzung 3445
- Protokoll1. Kammer: 223. Sitzung 3457
- Protokoll2. Kammer: 217. Sitzung 3469
- Protokoll2. Kammer: 218. Sitzung 3497
- Protokoll1. Kammer: 225. Sitzung 3533
- Protokoll2. Kammer: 219. Sitzung 3549
- Protokoll2. Kammer: 220. Sitzung 3561
- Protokoll2. Kammer: 221. Sitzung 3577
- Protokoll1. Kammer: 226. Sitzung 3589
- Protokoll2. Kammer: 222. Sitzung 3605
- BandBand 1834,Jan./April 2361
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die Deputation habe auch solche Fälle unterschieden, welche sich zu einer dreifachen Cognition eigneten, und solche, welche sich mit einer zweifachen erledigten. Die letzter« seien allerdings noch zahl reich, und würden die Wirksamkeit eines Generalauditeurs genug in Anspruch nehmen; aber wenn er noch bedenke, daß das neue Rekrutirungsgesetz, indem es neue Verpflichtungen auflege, auch dringend auffordere, jeden vollkommenen Rechtschutz zu gewäh ren, so müsse er gestehen, daß er sich durch die ihm entgegengestell- ten Gründe nicht widerlegt halte, und deshalb müsse er der Kam mer nochmals anheim geben, ob sie die Ansicht der Deputation so ausreichend motivirt halte, daß sie der Abänderung beistimmen könne. Könkgl. Commissar 0. Schumann: Auf 2 vom Refe renten bemerkte Puncte müsse er etwas erinnern. Wenn derselbe erwähne, daß auch beim Oberkriegsgerichte Appellatkonsräthe zu gezogen würden, so bemerkter, daß allerdings auch dafür gesorgt werde, daß wenigstens 3 Rathe der Militairstrafgesetze vorzüglich kundig seien, und wenn Referent ferner erwähne, es sei in andern konstitutionellen Staaten auch so, so wisse er in der Lhat keinen Staat, wo das Militair an die Civilgerichte gewiesen sei; - in Preußen sei cs bestimmt nicht so. Die Frage des Präsidenten: Ist die Kammer mit dem Deputationsgutachten einverstanden, wird gegen 2 Stimmen bejaht, und 43. in der Maße angenommen. . Zu tz. 44. (s. Nr. 8S. d.Bl. S. 639.) lautet das Deputa tionsgutachten: In diesem 8. würde anstatt: „In andernCriminalsachen bis zweite und letzte" folgende Bestimmung vorzufchlagen sein: „In andern Criminalsachen erkennt es als erste Instanz, das Oberap- pellationsgericht aber als zweite und letzte, welchem auch dann die Entscheidung zukommt, wenn ein Rechtsmittel gegen solche Erkenntnisse der Untergerichte emgewendet wird, welche nach Z. 41. der Bestätigung des Oberkriegsgerichts bedürfen," und es wäre noch beizufügen: „ das Oberappellationsgericht hat in der selben Maße, wie Z. 43. in Rücksicht des Oberkriegsgerichts be stimmt worden, bei Entscheidungen, wo dasselbe es sürnöthig findet, oder ein Betheiligter daraus anträat, einen activenStabs- ofsicier der Armee zuzuziehen, dem aber keine entscheidende, son dern nur eine berathende Stimme zusteht." — Des Zusatzes, wel chen die 1. Kammer bei §. 43. S. 73l. beschlossen hat, „mit Aus nahme derjenigen Fälle, wo das Erkenntniß eines Untergerichts zur Bestätigung eingesendet wird," dürste es dann nicht be dürfen. Die Kammer ist mit den Vorschlägen ihrer Deputation ein verstanden, und nimmt den tz. in der Maße an. Wei den tzh. 45.46. und 47. (s. dies. a. a. O.) hat sich der Deputation keine Erinnerung dargeboten und auch die 1. Kam mer hat sämmtliche drei §§. unverändert angenommen. Zu den §§. 45. und 46. werden keine Erinnerungen gemacht, und demnach sofort angenommen. Bei §.47. aber beantragt Abg. Atenstädt den Zusatz zum ersten Satze: „jedoch in Civilrechtssachen nur in so weit, als derselbe nicht in §. 2d. derogirt worden ist." Dieser Antrag wird hinlänglich unterstützt, und damit der §. angenommen. Zu dem §.48. übergehend, verliest Referent das Depu tationsgutachtens zu den §§.48. bis 53., welche die Bestim mungen über die Berggerichtsbarkeit enthalten (s. dies, in Nr. 86. und 87. d.Bl.), welches lautet: Die Berggerichtsbarkeit ist Gegen stand der §§.48. bis §.53., und, wie die Deputation der I. Kammer sich die Frage vorgelegt hatte, ob nicht die Berggerichtsbarkeit gänzlich aufzuheben sei, in der Kammer selbst.auch Discussion darüber statt gehabt, so hat auch die Deputation der 2. Kammer es für ihre Pflicht anerkannt, diese Frage einer genauern Prüfung zu unterwerfen. Erforscht man den Ursprung der Berggerichtsbarkeit, so findet man ihn in der ersten Zeit des Bergbaues in Sachsen, und verkennen kann maN nicht, daß die Gründe, welche diese Berggerichtsbarkeit her vorgerufen haben, jetzt entweder gar nicht, oder doch nur in einem weit geringem Grade, als früher, vorhanden sind. Es waren Fremde, Einwanderer aus dem Harz, die den sächsischen Berg bau begründeten, ihnen glaubte man mancherlei Begünstigungen zugestchen zu müssen, um den damals neuen Industriezweig zu beleben. Der Betrieb des Bergbaues gewährte damals eine so reiche Quelle für das Nationaleinkommen, daß man um so mehr sich aufgefordert sehen mußte, auch in dieser Beziehung, der einer besondern Gerichtsbarkeit, ihn zu bevorrechten. Hierzu kam aber auch noch, daß man die Meinung aufstellte, wie sie in altern Gesetzen angedeutet ist, daß das unbändige Bergvolk einer streng beaufsichtigenden Disciplin unterworfen werden müsse. Der Lauf der Zeit hat dieses allerdings wesentlich verändert, die histo rischen Gründe für diese besondere Gerichtsbarkeit sind in denHin- tergrund getreten, der Bergbau nimmt die Unterstützung des Staats in Anspruch, die Civilisation ist so weit vorgeschritten, daß in deren Verfolg die Nothwendigkeit einer besondern Disci- plin sich weit weniger herausstellt, als es in der Vorzeit der Fall war, die Verfassungsurkunde hat §. 55. gegen privilegirte Ge richtsstände im allgemeinen entschieden, die Reibungen zwischen Berggerichtsbarkeit und allgemeiner Gerichtsbarkeit sind mehr und mehr hervorgetrcten, die Staatsregierung hat seit vielen Jahren schon die Ueberzeugung gewonnen, daß auch hier Refor men stattsinden müssen, daß auch hier das alte und veraltete den Bedürfnissen der Zeit weichen müsse, daß die Nothwendigkeit ge biete , den Bergstaat als einen Staat im Staate langer nicht fort dauern zu lassen, und auch hier den Kastengeist zu ertödten, der den Segnungen des constitutionellenLebens und Wirkens störend und hemmend entgegentritt. Ist ferner in der Theorie es nichtzu rechtfertigen, daß Justiz und Verwaltung vereinigt sei, und muß man daher das Augenmerk immer darauf richten, die Justiz von der Verwaltung so viel möglich zu trennen, so kann man nicht leugnen, daß die Bergämter in dieser Beziehung kn derThat eine Einrichtung darbieten, nach welcher Verwaltung und Justiz in einem Grade vermischt sind, wie man in keiner andern Beziehung es im Vaterlande findet. Hat man ferner in allen Zweigen der Verwaltung sich be müht, dem Sportuliren der Beamten durch die Fixation vorzu beugen, so ist auch in dieser Beziehung der Bergbau zurückgeblie ben, und wenn man die an die Kammer gelangten Beschwerden über die Bergamter mit Unbefangenheit prüft, so muß man sehr bald zu der Ueberzeugung gelangen, daß sie ihren Grund haupt sächlich darinnen haben, daß die Bergamter zugleich eine Ver- waltungs- und Justizbehörde sind, und man eine Fixation der Bergbeamtcn noch nicht überall hat eintreien lassen, sie vielmehr die Sporteln selbst beziehen. ' Wenn also auch die Deputation nicht eine gänzliche Aufhebung der Berggerichtsbarkeit der Kam mer Vorschlägen will, so findet sie doch sich verpflichtet, nicht nur eine möglichste Beschränkung derselben zu beantragen, sondern auch damit ihr Gutachten dahin zu verbinden, daß auch in dieser Beziehung Justiz und Verwaltung besser, als bei der jetzigen Verfassung der Bergamter der Fall ist, geschieden, die Rechts-
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